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Archiv für das Tag 'Versetzung'

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 30.01.2019

Aktenzeichen: 6 ZB 18.2184

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin legt Berufung gegen die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand von ihrem Arbeitgeber ein. Sie war zeitweise stationär in einem Krankenhaus und wurde mit paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Nach Erstellung eines Gutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit versetzte der Arbeitgeber sie in vorzeitigen Ruhestand. Dagegen legte die Angestellte zunächst Widerspruch und dann Klage ein. In der Vorinstanz ,am Verwaltungsgericht München, wurde ihre Klage abgelehnt. In der Berufung wird dieses Urteil bestätigt.

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Gericht: Verwaltungsgerichtshof München

Entscheidungsdatum: 28.09.2018

Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642

Entscheidungsart: Urteil

Instanzenzug:

VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 – Au 2 K 18.938

eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverhältnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das Höchstalter für die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) überschritten hat.

 

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungsdatum: 20.03.2008

Aktenzeichen: 6 A 3179/05

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Beamtin fordert nach mehrjähriger Elternzeit, dass sie wieder auf ihren früheren Dienstposten als Leiterin des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft zurückkehren darf. Das Gericht wies den Antrag ab. Die Hochschulbibliothek muss lediglich eine Stelle freihalten, ist aber nicht verpflichtet, den gleichen Dienstgrad, in diesem Fall die Leitung, zu vergeben.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.08.2006

Aktenzeichen: 3 CE 05.3369

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München wurde ein Antrag einer behinderten Bibliotheksoberrätin abgewiesen. Der Fall beschäftigte sich mit der Umsetzung der genannten Oberrätin von einer Teilbibliothek zur Hauptstelle. Dies wurde durch das erhöhte Arbeitsaufkommen und eine verstärkte Dienstaufsicht über die Antragsstellerin begründet.
Aufgrund ihrer Behinderung von 30 Prozent wurde sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Wegen der Unzumutbarkeit des Anfahrtsweges und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten klagte die Antragsstellerin.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 21.11.2005

Aktenzeichen: M 5 E 05.1438

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksoberrätin legt Widerspruch gegen ihre Umsetzung von einer Außenstelle der Bibliothek der TU München in die Stammbibliothek ein. In ihrer Begründung gab sie an, dass der neue Arbeitsplatz für sie schwer zu erreichen und nicht ihren gesundheitlichen Bedürfnissen gemäß eingerichtet sei. Zudem entsprechen die neuen Arbeitsanforderungen nicht ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Fachreferentin. Die vorgebrachten Gründe gegen die Umsetzung wurden vom Gericht nicht anerkannt, das darüber hinaus ausführte, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen der Antragstellerin nachgekommen ist.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 18.03.1993

Aktenzeichen: OVG 2 B 4/93

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erhält ein Schreiben, dass ihn in einen völlig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtsprüfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue Tätigkeiten einarbeiten könne. Die zuständige Behörde sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurück. Das Oberverwaltungsgericht jedoch erklärt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einwände des Oberbibliotheksrates für zulässig und begründet.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum:13.12.1989

Aktenzeichen: 1 UE 1384/84

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksrätin, ehemalige Fachreferentin in der Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, klagt gegen ihren Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung, nachdem sie in die städtische Verwaltungsbibliothek umgesetzt wurde. Die Klägerin behauptet, die ihr übertragenen Aufgaben seien keine wissenschaftliche Tätigkeit und für ihre Eingruppierung eine unterwertige Beschäftigung. Für die Beklagte liegt jedoch in der Umsetzung die einzige Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin,  nach dem die Murhardsche Bibliothek vom Land Hessen übernommen wurde. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die städtische Verwaltungsbibliothek als wissenschaftliche Bibliothek anzusehen sei und dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen bei der Übertragung neuer Dienstaufgaben zustehe, sofern diese dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.

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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.12.1988

Aktenzeichen: HPV TL 10/85

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In der Stadtbibliothek Frankfurt hat die Angestellte M. vertretungsweise eine Stelle inne. Diese Stelle wird kommisarisch an die Angestellte K. übertragen, ohne das die Zustimmung des Antragsstellers erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nun, dass die Übertragung an die Angestellte K. nicht berechtigt ist, und widerspricht damit der Entscheidung in der Vorinstanz.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.12.1981

Aktenzeichen: 2 C 40.80

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Das beklagte Land Hessen und die Stadt Kassel schließen einen Vertrag, nach dem Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bis dato bei der Stadt Kassel beschäftigt waren, in den Dienst des Landes Hessen übernommen werden. Der Kläger, der zuvor als Leiter der  Murhardschen Stadtbibliothek Kassel tätig war, bekommt eine Planstelle als Bibliotheksdirektor an der Gesamthochschule Kassel zugewiesen. Gegen diese Übernahmeverfügung geht der Kläger gerichtlich vor und begehrt, als leitender Bibliotheksdirektor beschäftigt zu werden. Die Klage wird in 3. Instanz abgewiesen.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.03.1968

Aktenzeichen: II C 137.67

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, Bibliotheksassessor an der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit für die ihm übertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. Mirbach-Harff auf. Dagegen vernachlässige er seine Arbeit an der Universitätsbibliothek. Hinzu käme inakzeptables Fehlverhalten in Folge diverser Differenzen und persönlicher Spannungen. Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte dieser daraufhin an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum versetzt werden. Der Kläger machte seine anlagebedingte psychische Konstitution geltend, um eine Versetzung außerhalb des Bonner Raumes zu verhindern, da diese sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf seine körperliche und seelische Verfassung nachteilig auswirken würde.

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