Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 16.03.2018
Aktenzeichen: 1 K 1182/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universitätsbibliothek hat ein ausgeliehenes Buch verloren und klagt nun gegen die von der Bibliothek in Rechnung gestellte Ersatzgebühren für das Buch. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 06.07.2017
Aktenzeichen: 36 K 22.16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den Rückgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die Hülle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. Durch einen Scanfehler wurde sie aber schon vom Konto verbucht. Die Lehrerin meldet zurück, dass sie die DVD überall gesucht habe, aber nicht mehr gefunden hat. Sie leitet die Mahnung zur Ersatzbeschaffung (255,00€) ein. Derweil wird das Konto der Lehrerin zur Ausleihe gesperrt. Vor Gericht verlangt die Bibliothek nun die Zahlung der Gebühren, die Lehrerin möchte die Klage der Bibliothek fallen lassen und erhebt Widerklage zur Freischaltung ihres Nutzerkontos. Das Gericht legt fest, dadurch das die Bibliothek nicht beweisen kann, das die DVD nicht abgegeben wurde, die Zahlung der Gebühren fallen zu lassen und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zu zulassen.
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Gericht: Amtsgericht Duisburg
Entscheidungsdatum: 17.04.2000
Aktenzeichen: 50C 146/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksbenutzerin verliert ihren Bibliotheksausweis, der in ihrer Brieftasche aufbewahrt wurde und meldet es der Bibliothek, sobald ihr bewusst wurde, dass dieser sich auch darin befand. Diese klagt auf Schadensersatz der 27 Medien, die auf das Konto der Benutzerin ausgeliehen wurde. Das Amtsgericht Duisburg stellt klar, dass die Benutzerin, den Verlust sobald wie möglich gemeldet hat und ihn sorgsam verwarte und die Bibliotheksbenutzungsordung, nach der ein Bibliotheksnutzer auch für missbräuchliche Nutzung seines Ausweises haftet, unwirksam ist. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.07.1986
Aktenzeichen: M 6 K 86.2838
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.
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Gericht: Landgericht Aachen
Entscheidungsdatum: 31.05.1951
Aktenzeichen: 7 S 97/51
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Strittig ist der Haftungsumfang des Klägers, der als Entleiher den Verlust eines Bibliotheksbuches weder vorsätzlich noch fahrlässig verschuldet hat. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sah das Gericht im vorliegenden Fall einen erweiterten Haftungsmaßstab, da das Leihverhältnis allein für den Entleiher einen Vorteil darstellte, so dass dieser auch bei zufälliger Vernichtung des entliehenen Mediums für den Verlust herangezogen werden kann.
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