Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 09.02.1989
Aktenzeichen: 6 AZR 174/87
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Ein in Teilzeit beschäftigter Bibliotheksmitarbeiter klagt gegen seinen Arbeitgeber, dass er – wie Vollzeitmitarbeiter – nicht mehr als 50% seiner Arbeitszeit an einem Bildschirmarbeitsplatz verbringen muss. Die Klage wurde abgewiesen, denn laut Bildschirmrichtlinien komme es auf eine Grenze von vier Stunden Bildschirmarbeit täglich an, die auch für Teilzeitbeschäftige gilt. Bemessungsgrundlage ist dabei als Höchstgrenze die Hälfte der Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten.