Gericht: Arbeitsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 18.09.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 3411/12 E
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin ist als Angestellte bei der beklagten Schul- und Gemeindebibliothek tätig, in der es weiter keine Mitarbeiter gibt. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Angestellten für Medien und Information, Fachrichtung Bibliothek. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Arbeitsleistungen mit den Tätigkeiten eines Diplombibliothekars gleichzusetzen sind und sie Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung hat. Die Voraussetzung für eine Eingruppierung aus EEG6 in EEG9 TVöD sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, wie ein Diplombibliothekar sie besitzt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Klägerin diese Voraussetzung umfänglich mit ihrer Leitungstätigkeit abdeckt. Des weiteren ist für die Eingruppierung in EGG 9 TVöD auch die Tätigkeit in einer Öffentlichen Bibliothek nötig, die Arbeit in einer Schulbibliothek reicht nicht aus. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Schul- und Gemeindebibliothek als öffentliche Bibliothek anzusehen ist. Zwar ist sie im Gebäudekomplex der Schule integriert, jedoch wird die Bibliothek nicht nur von Schülern und Lehrern genutzt, sondern ist allen Bevölkerungsschichten uneingeschränkt zugänglich.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Entscheidungsdatum: 30.07.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 62/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) beschäftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengeführt wurde. Während die Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue Stiftung öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins übergingen, machte der Kläger von seinem gesetzlich garantierten Rückkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L, sondern direkt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 86/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin und ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit als einzige Fachkraft in der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität beschäftigt. Vergütet wird sie nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT. Aufgrund hinzugekommener anspruchsvoller Tätigkeiten verlangt sie, ab 01.04.2004 nach der Vergütungsgruppe V b BAT entlohnt zu werden. Die Klage wird abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht die für die Vergütungsgruppe nötige Ausbildung für den gehobenen Dienst absolviert hat und nur partiell die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausübt. Außerdem wurden ihr die zusätzlichen Tätigkeiten nicht schriftlich von der für Personalverwaltung zuständigen Stelle übertragen.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 13.08.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 155/07
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt, übernahm später deren Nachfolge und wurde seitdem nach der Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Die Klägerin forderte in der ersten Instanz, wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. In der Berufung beantragt sie nun das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wiederholt ihre Forderung, da ihre Schulbibliothek eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführte Bibliothek sei, die aufgrund der breiten Nutzerschaft einer öffentlichen Bibliothek gleichgestellt werden könne. Das Landesarbeitsgericht kann keinerlei neue, durch Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Beteiligung begründeten Tatsachenbehauptungen erkennen, folgt deshalb der Argumentation des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und weist die Klage zurück.
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Gericht: Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
Entscheidungsdatum: 12.01.2007
Aktenzeichen: 3 Ca 1186/06
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 zunächst als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt. Später übernahm sie die Leitung und wurde seitdem wurde nach Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Sie fordert ab dem 01.01.2006 wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. Voraussetzung für diese Eingruppierung ist eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliotheken oder dieser Ausbildung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin zwar die erforderliche Ausbildung vorweisen kann, als Schulbibliothekarin aber keine dem Tarifsinne entsprechende Tätigkeit ausübe: Der Schulbibliothek fehlten die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliothek.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 23.08.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 141/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Mit abgeschlossener Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin wurde die Klägerin von der Beklagen aus der anfänglichen Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert. Diese Höhergruppierung rügte der Bundesrechnungshof, da die Klägerin keine Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes des BAT ist. Daraufhin wurde die Klägerin rückgruppiert in die Vergütungsgruppe V b. Ihre Klage dagegen wurde vom Arbeitsgericht Karlsruhe abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein und verlangte die Zahlung der Differenzbeträge der beiden Vergütungsgruppen mt 5%iger Verzinsung.
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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Entscheidungsdatum: 10.03.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 204/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist an der Universität Regensburg als Lesesaalaufsicht tätig und in die Vergütungsgruppe IX b nach BAT (Bund/Länder) eingestuft. Sie beantragt Höherstufung in die Vergütungsgruppe VIII, da sie der Meinung ist, dass die ihr übertragenen Aufgaben anspruchsvolle Tätigkeiten darstellen. Auch in zweiter Instanz wurde ihrer Klage nicht stattgegeben, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten denen einer ungelernten Kraft entsprechen.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 11.02.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 42/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchhändlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek Köln gehörte. Die Klägerin war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Außerdem beantragt sie eine Nachzahlung des ihr seit Oktober 1997 zustehenden höheren Gehaltes und der entstandenen Verzugszinsen. Die Beklagte ist nicht zur Höhergruppierung verpflichtet, da die Klägerin weder in einer wissenschaftlichen noch in einer öffentlichen Bibliothek arbeitet.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsatum: 14.08.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 507/03
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universität im Nebenfach studiert und die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausgeübt, allerdings verfügt er nicht über eine für die höhere Einstufung erforderliche Ausbildung.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 06.12.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 661/01
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist Leiterin einer Schulbibliothek mit abgeschlossener Ausbildung zur Buchhändlerin. Sie war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Daher hat die Klägerin Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb.
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