Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 5 L 5640/17.F
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der langjährige Leiter einer Stiftung, die Vermögensträger und Verwalter des Instituts für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main ist, hat bessere Möglichkeiten zu forschen in Instanbul, Türkei. Er hat die Auffassung, dass circa 20.000 Bände der Bibliothek ihm gehörten, da er eine zeitweise in Betracht gezogene Schenkung nicht vollzogen hätte. Mit dem Umzug nach Instanbul exportierte er auch die Bände. Die erste Ladung erreichte Istanbul, die zweite wurde am Frankfurter Flughafen gestoppt. Zum Schutz der Bücher wurden die im Institut verbleibenden Bücher von der Polizei sichergestellt. Das Gericht befasst sich nicht mit der Frage, wem die Bücher eigentlich gehören, sondern ob die Bücher nach dem Kulturgüterschutzgesetz Schutz erfahren. Dies wurde vom Gericht bestätigt.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
Aktenzeichen: 3 STR 90/10
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Dem ehemaligen Leiter der Johannes a Lasco Bibliothek in Emden wird vorgeworfen, das Stiftungskaptial veruntreut bzw. zweckentfremdet verwendet zu haben. Der Angeklagte habe, statt das Stiftungsvermögen zu vermehren oder einen Status quo zu halten, einen großen Teil in Sachwerte investiert und somit die Bibliothek handlungs- bzw. wirtschaftsunfähig gemacht. Deshalb wurde er in erster Instanz vor dem Landgericht zu einer Geldstrafe wegen Untreue in acht Fällen verurteilt. Im Revisionsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache ans Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da der Bibliotheksleiter mit Einverständnis des Stiftungskuratoriums gehandelt habe. Eine Umschichtung des Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel sieht das Gericht nicht als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht an.
weitere Informationen:
♦ taz.de vom 19.12.2008
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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Entscheidungsdatum: 30.07.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 62/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) beschäftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengeführt wurde. Während die Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue Stiftung öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins übergingen, machte der Kläger von seinem gesetzlich garantierten Rückkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L, sondern direkt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.
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Gericht: Verwaltungsgericht Dresden
Entscheidungsdatum: 05.11.2008
Aktenzeichen: 5 k 1837/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die historisch wertvolle Musikbibliothek Peters, die nach 1945 im Bach-Archiv und in der Stadtbibliothek Leipzig aufbewahrt wurde, soll nach dem Willen des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gemäß dem Kulturgutschutzgesetz eingetragen werden, um sie vor einer Abwanderung aus deutschem Hoheitsgebiet zu schützen. Die Kläger sind Rechtsnachfolger jüdischer Bürger, die zur Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden und zu deren Vermögen u.a. die Musikbibliothek gehörte. Sie wenden sich gegen das Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek als national wertvolles Kulturgut, mit der Begründung, das Kulturschutzgesetz sei in diesem Falle einer Rückübertragung des Eigentums gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar. Diese Klage wurde abgewiesen: Das Gericht stellt die Anwendbarkeit des Kulturschutzgesetzes fest.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 12.06.2008
Aktenzeichen: 29 A 63.08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Bundesrepublik Deutschland klagt gegen einen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, mit dem ein Bestand militärhistorischer Bücher dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet wurde. Der Bund behauptet, dass er gemäß Art. 21 Einigungsvertrag selbst Eigentümer der Bücher geworden sei. Das Gericht bestätigt diese Rechtsauffassung.
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Gericht: Vergabekammer des Freistaates Thüringen
Entscheidungsdatum: 26.04.2006
Aktenzeichen: 360-4002.20-013/06-WE-S
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine bei der Auftragsvergabe von einer Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage unberücksichtigte Firma rügte, dass sie anderen Bewerbern gegenüber trotz einer ihrer Meinung nach ebenbürtigen Leistung benachteiligt wurde. Die Klassik Stiftung Weimar, die den Auftrag im Rahmen der Sanierung der Anna-Amalia-Bibliothek öffentlich ausgeschrieben hatte, hielt dagegen, dass die angebotene Leistung des Antragstellers von der geforderten Spezifikation abweiche, so dass die Auswahl zugunsten eines anderen Mitbewerbers getroffen wurde. Daraufhin stellte die nicht berücksichtigte Firma einen Antrag zur Aufhebung der Vergabe. Dieser wurde von der Vergabekammer Thüringen mit der Begründung abgelehnt, dass die Stiftung zur Verwendung eines Leitfabrikates berechtigt war.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.1959
Aktenzeichen: 2 BvF 1/58
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im Wege einer abstrakten Normenkontrolle befasst sich das Bundesverfassungsgericht auf Antrag mehrerer Bundesländer mit der Frage, ob das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundesrat hatte zuvor mehrfach aus politischen und verfassungsrechtlichen Gründen seine Zustimmung zur Überführung des Preußisches Kulturbesitzes, darunter die ehemals Preußische Staatsbibliothek, in eine bundesunmittelbare Stiftung verweigert. Gemäß Art. 135 Grundgesetz ist die Errichtung der Stiftung jedoch auch ohne Zustimmung des Bundesrates verfassungsgemäß, da der Bundesgesetzgeber eine durch ein überwiegendes Bundesinteresse gerechtfertigte Regelung getroffen hat. Auch liegt der Vorteil einer Stiftung gegenüber der Überführung auf den Bund darin, dass an einer Stiftung Bund und Länder gleichermaßen beteiligt sind.
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