Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 26.11.2014
Aktenzeichen: 6 CN 1/13
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der eine hessische Rechtsverordnung unwirksam ist, die Bibliotheken die Öffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt hatte. Nach Ansicht des Gerichts sei die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur zur Befriedigung täglicher oder an diesem Tag besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung gestattet. Freizeitgestaltung gilt nicht als besonderes Bedürfnis, da DVDs, Spiele und Bücher für die Nutzung an Sonn- und Feiertagen vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden können.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen
Entscheidungsdatum: 12.09.2013
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt den Bundesländern, Ausnahmen vom grundsätzlichen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zu regeln. So auch in Hessen, das eine Rechtsverordnung erließ, in dem die Regelung von Sonn- und Feiertagsarbeit einzelner Institutionen geregelt wurde. Gegen diese Verordnung gingen nun die Gewerkschaft Verdi und zwei südhessische Dekanate der evangelischen Kirche vor. Der VGH erklärte die Rechtsverordnung für unwirksam. Speziell für Bibliotheken galt die Regelung einer Sonn- und Feiertagsarbeit von sechs Stunden ab 13 Uhr. Der VGH untersagt diese Arbeit, da die vom Land geregelten Ausnahmen nur zur „Vermeidung erheblicher Schäden“ getroffen werden dürfen. Bei Bibliotheken sei keine Schutzmaßnahme notwendig, da für Kunden nur geringfügige Nachteile bei einer Schließung an Sonn- und Feiertagen auftreten würden. Der VGH hat die Revision zugelassen.
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