Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.12.2015
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Ulmer Verlag klagte gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, da an ihren elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern von digitalen Lehrbüchern möglich war. Während diese rechtliche Fragestellung mit dem Urteil des BGHs am 16.04.2015 geklärt wurde, verhandelt der Bundesgerichtshof nun Anhörungsrügen die der Ulmer Verlag gegen das Gericht stellt. Die Rügen der Klägerin sind unberechtigt und haben keinen Erfolg. Volltext »
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 16.04.2015
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Nach Aussetzung des Rechtsstreits um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen und der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung urteilte der BGH nun endgültig im langjährigen Verfahren zwischen dem Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der BGH folgte in seinem Urteil der Entscheidung des EuGH, so dass das Anbieten von eigens digitalisierten Lehrbüchern an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken und die anschließende von Nutzern vorgenommene Verfielfältigung durch Ausdrucken oder Speichern auf externen Geräten zum privaten Gebrauch nunmehr rechtlich erlaubt ist.
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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Entscheidungsdatum: 11.09.2014
Aktenzeichen: C-117/13
ECLI: ECLI:EU:C:2014:2196
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher des Ulmer Verlages an den elektronischen Leseplätzen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt wurde das Verfahren vom BGH ausgesetzt und an den EuGH zur Vorabentscheidung verwiesen. Dieser setzte sich mit drei strittigen Fragen auseinander. Der EuGH entschied, dass Bibliotheken Bücher ohne Erlaubnis des Rechteinhabers digitalisieren dürfen, selbst wenn der Verlag der Bibliothek eine Lizenz für die entsprechende digitale Fassung anbietet. Allerdings dürfen Bibliotheken nur so viele digitale Exemplare anbieten, wie sie in gedruckter Fassung erworben haben. Des Weiteren dürfen EU-Mitgliedsstaaten öffentlichen Bibliotheken erlauben, Werke aus dem Bestand zu digitalisieren und bei Notwendigkeit den Nutzern über entsprechende Terminals zur Verfügung zu stellen. Das Ausdrucken oder Vervielfältigen auf externen Speichermedien ist insoweit gestattet, dass Verlage und Rechteinhaber für das Vervielfältigen eine angemessene Vergütung erhalten.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 28.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 76/12
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit des Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen wird darüber verhandelt, ob die Universität Auszüge eines Lehrbuches des Verlags auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studenten zur Verfügung stellen darf. Der BGH entschied, dass 12 % – aber höchstens 100 Seiten – auf einer elektronischen Lernplattform auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen werden dürfen. Dabei spiele es entgegen der Meinung des OLGs keine Rolle, ob der zur Verfügung gestellte Inhalt zur Verdeutlichung des Unterrichts oder lediglich zur Ergänzung für ein besseres Verständnis der Unterrichtsinhalte dient. Auch dürfen die Inhalte aus der Plattform ausgedruckt oder abgespeichert werden. Sollte der Verlag jedoch eine entsprechende Lizenz anbieten, muss die Universität diese zur Veröffentlichung auf E-Learning Plattformen annehmen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 12.11.2013
Aktenzeichen: 3 K 417.13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Universitätsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem Münzschließfach der Bibliothek entwendete Wertgegenstände aus dem Eigentum des Klägers von der Bibliothek ersetzt werden müssen. Der Kläger hat für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG Berlin abgelehnt wurde, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bibliothek schloss in der Rahmenbenutzungsordnung die Aufbewahrung von Wertsachen in Schließfächern ausdrücklich aus und führte auf, dass sie für die Münzschließfächer keine Haftung übernimmt. Die Mitnahme von Wertsachen in die Bibliothek wurde von der Beklagten ausdrücklich empfohlen. Der Kläger hat entgegen der Rahmenbenutzungsordnung gehandelt, indem er Wertgegenstände im Schließfach deponierte. Er kann keinen Wertersatz für die entwendeten Sachen aus dem Schließfach gegenüber der Beklagten geltend machen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 20.09.2012
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek wurde der Antrag der beklagten Hochschule auf Sprungrevision zugelassen. Der BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH drei strittige Aspekte zur Vorabentscheidung vor. Dabei geht es um die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG aus dem Jahr 2001, der die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts der europäischen Mitgliedsstaaten und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft betrifft.
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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 04.04.2012
Aktenzeichen: 4 U 171/11
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Fernuniversität Hagen hat für ihre Studierenden der Psychologie Teile eines Lehrbuchs auf der elektronischen Lernplattform Moodle zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag einen Verstoß gegen seine Verwertungsrechte und beantragt, der Fernuniversität die Zugänglichmachung von mehr als drei Seiten zu untersagen. Das OLG gibt ihm im Berufungsverfahren Recht, da die zugänglich gemachten Werkteile nicht wie erforderlich zur Veranschaulichung, sondern zur Ergänzung des Unterrichtsstoffes dienen. Außerdem umfassen sie mehr als einen kleinen Teil des Werkes und überschreiten damit den für die Zugänglichmachung erlaubten Umfang. Laut Gericht kann für den maximal zulässigen Umfang allerdings kein genereller Prozentsatz angegeben werden. Statt dessen erfordert jeder Einzelfall eine eigene Prüfung.
weitere Informationen:
♦ heise online vom 12.04.2012
♦ buchreport vom 20.04.2012
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Gericht: Landgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 27.09.2011
Aktenzeichen: 17 O 671/10
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Wintersemester 2008/09 hat die Fernuniversität Hagen 91 von insgesamt 515 Seiten eines Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studierenden zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag eine Verletzung seiner Verwertungsrechte und klagt. In erster Instanzw wird entschieden, dass die Fernuniversität berechtigt ist, 48 Seiten, nämlich etwa 10% der 476 Textseiten, so zugänglich zu machen, dass die Studierenden sie am Bildschirm lesen und ausdrucken, jedoch nicht speichern können. Gestattet ist die Zugänglichmachung, da die bereit gestellten Werkteile der Veranschaulichung im Unterricht dienen. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Werkteile inhaltlich über den Unterrichtsstoff hinausgehen und im Unterricht selbst gar nicht verwendet werden. Maßgeblich ist lediglich, dass sie das Verständnis des Unterrichtsstoffes erleichtern.
weitere Informationen:
♦ buchreport vom 10.10.2011
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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.
Entscheidungsdatum: 16.03.2011
Aktenzeichen: 2-06 O 378/10
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Hauptverfahren streiten der Verlag Ulmer und die beklagte Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt darüber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Leseplätzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verfügung stellen darf. Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke hatte die Bibliothek zuvor abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass die Beklagte nach § 52b UrhG zwar die Medien selbst digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen öffentlich zugänglich machen, aber den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks nicht ermöglichen darf.
weitere Informationen:
♦ Legal Tribune Online vom 16.03.2011
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Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 24.04.2007
Aktenzeichen: 1 K 464/06
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Universitätsbibliothek fordert von der Beklagten Schadensersatz für nicht zurückgebrachte Medien. Diese wurden allerdings nicht von der Beklagten selbst entliehen, da ihr Bibliotheksausweis gestohlen wurde. Das Gericht weist die Klage ab, da die Bibliothek versäumte, die Identität des Entleihers beim Ausleihvorgang zu prüfen, obwohl die Mehrfachentleihung gleicher Werke verdächtig war.
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