Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 20.11.2019
Aktenzeichen: 15 A 4408/18
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen klärt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Gebührenobergrenze die Säumnisgebühren der Klägerin unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hatte über 50 Bücher über die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.250€ und Säumnisgebühren über 1.000€ akkumuliert. Das Gericht entscheidet, dass Säumnisgebühren keiner Obergrenze unterliegen müssen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 19.10.2018
Aktenzeichen: 15 K 1130/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine an der Hochschule lehrende Professorin leiht 50 Bücher aus und bringt diese mehr als 30 Tage zu spät zurück. Im Nachhinein erhält sie einen Bescheid für Säumis- und Verwaltungsgebühren über 2.250€. Gegen die Gebühr erhebt sie am Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mahnung der Bibliothek rechtens ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Entscheidungsdatum: 11.05.2006
Aktenzeichen: 9 K 1766/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, der als Professor an einer Fachhochschule tätig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der Rückgabe seiner Bibliotheksbücher beauftragt, da er selbst aufgrund einer längeren Urlaubsreise verhindert war. Als die Leihfrist endete, erkrankte der Student jedoch, so dass er die Bücher nicht zurückbringen konnte.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Säumnisgebühren zu erlassen sind, da sie für den Kläger eine besondere Härte darstellen und von ihm nicht verschuldet wurden. Obwohl ein Bibliotheksbenutzer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Leihfristen verantwortlich ist, erkennt das Gericht in Einzelfällen triftige und anerkennenswerte Gründe an, einen Dritten mit der Rückgabepflicht zu beauftragen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Aktenzeichen: 10 L 5301/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 24.04.1992
Aktenzeichen: 7 K 1789/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein ehemals wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter legt Klage gegen einen Rückgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begründung ein, dass er die Bücher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken benötigte und nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte schützen konnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger für die Kosten der Bearbeitung und Ersatzbeschaffung aufkommen müsse, da ihn das Arbeitsverhältnis nicht von seinen Pflichten gegenüber der Bibliothek entbindet.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 14.09.1979
Aktenzeichen: V A 910/78
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Gebühren, die auf Grund der verspäteten Rückgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Klägers zurück und urteilt, dass auch Professoren der Gebührenpflicht unterliegen. Es gehöre zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften zu verletzen.
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