Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 13.02.2020
Aktenzeichen: 4 A 1474/17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Vorinstanz wurde entschieden, dass der Kläger, der auftragsfreie Studien aus dem Sportbereich publiziert, seiner Ablieferungspflicht an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster nachkommen muss. Die vom Verleger beantragte Zulassung auf Berufung des Urteils wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW abgelehnt, denn für die Pflichtabgabe sei nicht maßgeblich, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein auf der Homepage des Klägers für die Öffentlichkeit angeboten wurde.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 11.10.2019
Aktenzeichen: 7 A 1364/17.Z
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. In der Vorinstanz wurde die Klage abgelehnt. Das hessische Verwaltungsgericht bestätigt dieses Urteil für zwei der drei übersetzten Titel, diese muss der Verlag abliefern. Da die bulgarische Übersetzung, für das bulgarische Publikum stark verändert wurde, ist der Verlag nicht für eine Abgabe dieses Werkes verpflichtet.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aktenzeichen: OVG 60 PV 4.17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Referatsleiter für das Referat „Pflichtexemplare“ an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin erhob Beschwerde beim Personalrat gegen die Umstrukturierung der Bibliothek, wodurch Aufgabenbereiche von seinem Referat entzogen wurden, zeitgleich wurden dem Referat neue Aufgaben zugewiesen. Dieser Entzug der Aufgabengebiete hätte die Zustimmung des Personalrates erfordert. Nachdem in erster Instanz das Verwaltungsgericht Berlin dem zugestimmt hatte, widerlegt nun das Oberlandesgericht Berlin dieses Urteil.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Entscheidungsdatum: 17.05.2017
Aktenzeichen: 4 K 3083/16.F
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. Das Gericht weist die Klage ab.
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Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden
Entscheidungsdatum: 28.05.2015
Aktenzeichen: 4 K 982/12.WI
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird über die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fußballstatistiken einzureichen. Da der Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und somit keine Umsätze erwirtschaftet, werden die Druckkosten mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins verrechnet. Der Verein verlangt in seiner Klage von der Beklagten einen Druckkostenzuschuss, da die zusätzlichen Herstellungskosten über die Vereinskasse nicht auszugleichen wären. Das VG Wiesbaden stellt in der Verhandlung fest, dass kein Anspruch auf Druckkostenzuschuss bestehe, da die Beklagte keinen Anspruch auf Belegexemplare habe. Ausschließlich Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte müssen als Pflichtexemplar an die Hochschul- und Landesbibliothek übergeben werden. Ein solcher Zusammenhang sei bei der streitgegenständlichen Publikation nicht ersichtlich.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 05.01.2012
Aktenzeichen: M 17 K 11.435
Entscheidungsart: Gerichtsbescheid
Eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek hatte den Inhaber eines Verlages mehrfach aufgefordert, zwei Pflichtexemplare einer Broschüre abzugeben, und schließlich einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Der Kläger hielt das Zwangsgeld mit einer Höhe von € 25,– für Wucherei. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Verleger auf mehrere kostenfeie Schreiben nicht reagierte und die Höhe der Kostenentscheidung unabhängig vom Wert der abgelieferten Pflichtstücke sei. Der vorgegebene Gebührenrahmen wurde eingehalten und ist deshalb angemessen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 05.10.2009
Aktenzeichen: 2 A 10243/09
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger, Besitzer eines Verlags für Kartenwerke, fordert aufgrund seiner Abgabe von einem Pflichtexemplar bei der Stadtbibliothek Trier eine Erstattung der Herstellungskosten. Die Bibliothek lehnt die Annahme des Pflichtexemplares und somit auch die Kostenerstattung ab, mit der Begründung, dass das Werk nicht sammlungsrelevant sei, obgleich der Verleger die Annahme seines Werkes einfordert. Das Verwaltungsgericht Trier lehnt die Klage ab, da das Werk nicht abgabepflichtig ist. Die Berufung wird vom OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls zurückgewiesen, eine Revision nicht zugelassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Entscheidungsdatum: 21.01.2009
Aktenzeichen: 5 K 698/08.TR
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger betreibt einen Verlag, der aufwendig handgefertigte Reproduktionen anfertigt. Jeweils ein Exemplar eines Atlas‘ wurden vom Kläger bei der Bibliothek abgeliefert. Der Kläger stellte einen Antrag zur Bezuschussung der Herstellungskosten nach § 14 Abs. 5 LMG Rheinland-Pfalz . Die Stadtbibliothek Trier verzichtete in Folge dessen auf die Ablieferung der Pflichtexemplare und bat den Kläger, die Werke wieder abzuholen. Dagegen legte der Kläger gerichtlichen Widerspruch ein. Die Klage wurde abgewiesen, da nach § 14 Abs. 1 LMG Rheinland-Pfalz nur Werke abgeliefert werden müssen, die eine höhere Auflage als 10 Exemplare haben.
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Gericht: Bundespatentgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.2004
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 Ni 36/03 (EU)
Eigenes Abstract: Im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens geht es um die Frage der Patentfähigkeit einer technischen Vorrichtung. Als Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass der patentierte Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da in einer Dissertation bereits zuvor über einen entsprechenden Stand der Technik berichtet wurde. Obgleich die Beklagte die öffentliche Zugänglichkeit dieser Hochschulschrift bestreitet, bestehen für das Gericht keine Zweifel an der objektiven Möglichkeit einer Kenntnisnahme der Publikation, die durch tatsächlich erfolgte Ausleihvorgänge an der Deutschen Bücherei Leipzig belegt ist.
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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Entscheidungsdatum: 01.12.1999
Aktenzeichen: 13 U 69/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schwächen verlangt die Klägerin die Rückgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universitätsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universitätsbibliothek Recht gegeben und der Rückruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft ist.
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