Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 5 L 5640/17.F
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der langjährige Leiter einer Stiftung, die Vermögensträger und Verwalter des Instituts für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main ist, hat bessere Möglichkeiten zu forschen in Instanbul, Türkei. Er hat die Auffassung, dass circa 20.000 Bände der Bibliothek ihm gehörten, da er eine zeitweise in Betracht gezogene Schenkung nicht vollzogen hätte. Mit dem Umzug nach Instanbul exportierte er auch die Bände. Die erste Ladung erreichte Istanbul, die zweite wurde am Frankfurter Flughafen gestoppt. Zum Schutz der Bücher wurden die im Institut verbleibenden Bücher von der Polizei sichergestellt. Das Gericht befasst sich nicht mit der Frage, wem die Bücher eigentlich gehören, sondern ob die Bücher nach dem Kulturgüterschutzgesetz Schutz erfahren. Dies wurde vom Gericht bestätigt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Entscheidungsdatum: 08.03.2013
Aktenzeichen: Az. 2 M 2/13
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Der Betreiber des Weblogs Archivalia machte Auskunftsansprüche gegen das Stadtarchiv Stralsund geltend bezüglich des umstrittenen Verkaufs der historischen Bestände der Gymnasialbibliothek an einen Antiquar. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, da sich der Kläger mangels journalistisch-redaktioneller Aufbereitung seines Weblogs nicht auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen kann. Dagegen legte er im Eilverfahren erfolglos Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.
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Gericht: Verwaltungsgericht Greifswald
Entscheidungsdatum: 17.12.2012
Aktenzeichen: 2 B 1626/12
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Der Betreiber eines Weblogs wandte sich an die Pressestelle des Stadtarchivs Stralsund, das zuvor wertvolles Archivgut an einen Antiquar veräußert hatte, und verlangte detaillierte Informationen über den Verkauf. Dabei berief er sich auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Stadtarchiv wollte hierüber jedoch auf Grund von bestehenden schutzwürdigen Interessen keine genauen Auskünfte erteilen. Daraufhin klagt der Weblog-Betreiber im Eilverfahren, um eine Verpflichtung des Stadtarchivs zur Auskunftserteilung zu erwirken.
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Gericht: Verwaltungsgericht Dresden
Entscheidungsdatum: 05.11.2008
Aktenzeichen: 5 k 1837/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die historisch wertvolle Musikbibliothek Peters, die nach 1945 im Bach-Archiv und in der Stadtbibliothek Leipzig aufbewahrt wurde, soll nach dem Willen des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gemäß dem Kulturgutschutzgesetz eingetragen werden, um sie vor einer Abwanderung aus deutschem Hoheitsgebiet zu schützen. Die Kläger sind Rechtsnachfolger jüdischer Bürger, die zur Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden und zu deren Vermögen u.a. die Musikbibliothek gehörte. Sie wenden sich gegen das Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek als national wertvolles Kulturgut, mit der Begründung, das Kulturschutzgesetz sei in diesem Falle einer Rückübertragung des Eigentums gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar. Diese Klage wurde abgewiesen: Das Gericht stellt die Anwendbarkeit des Kulturschutzgesetzes fest.
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Gericht: Staatsgerichtshof Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 26.07.2007
Aktenzeichen: GR 2/07
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Haus Badenist das Eigentum einiger Kunst- und Kulturgüter ungeklärt. Zudem fehlen dem Haus Baden die Mittel, die Schlossanlage Salem weiterhin zu unterhalten. Deswegen streben beide Parteien einen Vergleich bezüglich der ungeklärten Eigentumsverhältnisse an. Verschiedene Handschriften der Landesbibliothek Baden-Württemberg sollen veräußert werden und aus deren Erlös soll eine Stiftung zur Unterhaltung der Schlossanlage Salem gegründet und finanziert werden. Die SPD-Fraktion des Landes beantragt die Einsetzung eines Untersuchungsauschusses, durch welchen die Vorgehensweise der Landesregierung überprüft werden soll. Der Antrag der SPD-Fraktion ist zulässig, aber unbegründet, da er sich auf ein laufendes Verfahren der Landesregierung bezieht. Zudem sind einige Fragen des Antrages unzulässig.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 29.11.2006
Aktenzeichen: 1 A 162.05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Nachdem der Musik- und Notenverlag C.F. Peters aus Frankfurt/Main im Jahr 2004 einen Dauerleihvertrag mit der Stadtbibliothek Leipzig gekündigt hatte, ließ er mehrere wertvolle Materialien vom Auktionshaus Christie’s nach Berlin verbringen. Als daraufhin die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Verfahren zur Eintragung von 206 Medieneinheiten aus der Musikbibliothek Peters in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ nach dem Kulturgutschutzgesetz eingeleitet hat, geht der Verlag vor Gericht. Seine Klage wurde in zwei von drei Punkten abgewiesen.
weitere Informationen:
♦ Meldung „Entscheidung zum Kulturschutzgesetz“, kostenlose-urteile.de vom 02.12.2006
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Gericht: Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum: 18.09.2002
Aktenzeichen: 2 K 721/99 GE
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Woizlawa Feodora Prinzessin Reuß klagt als Erbin von Fürst Heinrich XLV Reuß gegen den Freistaat Thüringen und begehrt die Aufhebung des Nießbrauchrechts an rd. 3.000 Büchern aus der Privatbibliothek des Schloßes Ebersdorf in Thüringen . Diese waren nach dem zweiten Weltkrieg dem Fürstentum Reuß enteignet worden. Das Gericht stellt fest, dass mit dem Zeitpunkt der Ausstellung und Aufbewahrung der Bücher in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek dem Beklagten ein öffentliches Nießbrauchrecht bis 2014 zusteht. Damit darf die Bibliothek das Kulturgut noch bis 2014 der Öffentlichkeit zugänglich machen und für Forschungszwecke bereitstellen. Die Klage wurde damit abgewiesen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.05.1987
Aktenzeichen: I ZR 250/85
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Streitig ist die Kündbarkeit eines Archivvertrages über den Nachlass des Autors Ödön von Horvath mit der Beklagten, der Akademie der Künste in Berlin. Die Klägerin, Schwägerin des verstorbenen Schriftstellers, argumentiert, dass der Archivvertrag ein Leihvertrag sei, der nach über 20 Jahren seinen Zweck erfüllt habe. Die Beklagte hingegen behauptet, der Vertrag sei auf Dauer ausgelegt und somit unkündbar. Der Klage wird in der Revisionsinstanz stattgeben, da über die Dauer und Beendigung des Archivvertrages keine genauen Regelungen getroffen worden sind. Die Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, den Zweck der Überlassung des Nachlasses herbeizuführen.
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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Entscheidungsdatum: 09.10.1986
Aktenzeichen: FK 1/86
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Zur Tilgung seiner Schulden will einer der Miteigentümer des Familienarchivs und der Familienbibliothek des Freiherrn von Bibra-Irmelhausen seine Eigentumsanteile an der Bibliothek veräußern. Diese unterliegen allerdings als fideikommißrechtlich gebundenes Sondervermögen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die in Beschlüssen aus den Jahren 1941 und1985 angeordnet wurden. Der vom Kläger gestellte Antrag, die angeordnete Sicherung der Familienbibliothek aufzuheben, wurde vom Gericht erster Instanz zurückgewiesen. Auch die eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
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