Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach
Entscheidungsdatum: 19.06.2007
Aktenzeichen: AN 1 K 07.00155
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine pensionierte Bibliotheksamtsfrau, die zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer bayerischen Universitätsbibliothek zunächst auf Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages arbeitete, klagt gegen die Festsetzung ihrer Besorgungsverzügung und verlangt, dass auch ihre Beschäftigung als Angestellte als ruhegaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird.
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Gericht:Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum:10.12.2003
Aktenzeichen:1 K 119/03.GE
Entscheidungsart:Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 befördert werden solle. Da die Stadt die zugesagte Beförderung mangels Planstelle nicht durchgeführt hat, wird sie verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 21.10.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 564/97
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin, die in Berlin als ausgebildete Diplombibliothekarin eine „Hauptbibliothek für Erwachsene“ leitet, fordert eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O. Nachdem sie bereits in der Vorinstanz unterlegen war, bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. Da nicht alle Altersgruppen Zugang zur Bibliothek haben, ist diese tarifrechtlich nur als Teilbibliothek anzusehen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 10.06.1997
Aktenzeichen: 1 D 66/96
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksoberinspektorin kehrt nach ihrem Erziehungsurlaub zurück in den Dienst. Sie arbeitet nun nur noch halbtags, erhält aber aufgrund eines Verwaltungsfehlers das Gehalt einer Vollzeitstelle. Nachdem dieser Irrtum nach zwei Jahren auffällt, zahlt sie das überbezahlte Gehalt in voller Höhe zurück. Das BVerwG sieht in der Einbehaltung des zuviel gezahlten Gehalts eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Wahrheitspflicht. Das Gericht möchte durch eine zeitweilige Kürzung ihres Gehalts der Beamtin das Gewicht ihres Dienstvergehens deutlich machen.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 22.05.1997
Aktenzeichen: 16 Sa 5/97
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Eine Diplombibliothekarin möchte aufgrund der in der Bibliothek oft vorkommenden Ausleihvorgänge, des bestehenden hohen Medienbestands und den von ihr ausgeführten Tätigkeiten von der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 6a in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 10b BAT-O eingestuft werden. Während sie in erster Instanz Recht bekam, wird die Höhergruppierung in der Berufungsinstanz abgelehnt.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.10.1992
Aktenzeichen: XII ZB 132/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In Folge einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau, die bei der Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ beschäftigt war. Fraglich ist, ob die strittigen Versorgungsanwartschaften von der Stadt Hamburg oder von der privatrechtlichen Stiftung gewährt werden. Nach Meinung der Revisionsinstanz richten sich die Versorgungsanrechte der Bibliothekarin gegen die Stiftung selbst als privatrechtlichen Versorgungsträger, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Anwendung findet.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 20.04.1982
Aktenzeichen: 7 A 94/81
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Landkreis Bad Kreuznach klagt auf Feststellung, daß er die Kosten für eine Diplombibliothekarin der Vergütungsgruppe V b BAT, die am staatlichen Gymnasium am Römerkastell in Bad Kreuznach die Schulbibliothek leitet, nicht zu tragen habe. Da die Aufgaben der Schulbibliothekarin überwiegend in den pädagogischen Bereich hineinwirken, muss nicht der Schulträger für die Kosten der Stelle aufkommen, sondern das Land Rheinland-Pfalz wie auch bei sonstigen pädagogischen und technischen Hilfkräften, so dass der Kläger in beiden Instanzen Recht bekam.
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Gericht: Bundearbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 31.07.1963
Aktenzeichen: 4 AZR 425/62
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Büchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Klägerin, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Klägerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abwägen, ob die anfallenden Aufgaben tatsächlich in den Tätigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Klägerin entschieden.
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