Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Entscheidungsdatum: 14.05.2013
Aktenzeichen: 26367/10
Entscheidungsart: Entscheidung
Eigenes Abstract: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Hofbibliothek und eines Zentralarchivs, die dem Vermögen eines Familienfideikommiss zugeordnet waren. Durch Gesetz vom 30. Juni 1938 wurde die Auflösung von Familienfideikommisses angeordnet und das Vermögen in Privatvermögen umgewandelt. Die Hofbibliothek und das Zentralarchiv wurden von den Behörden jedoch als besonders schutzwürdig und erhaltenswert eingestuft und mit Schutzmaßnahmen belegt. Der Beschwerdeführer beantragt, die Schutzmaßnahmen aufzuheben, da die Erhaltungskosten sich als sehr hoch erweisen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen als verfassungswidrig, da diese sein Recht auf Achtung seines Eigentums verletzen.
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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOblG)
Entscheidungsdatum: 27.10.2004
Aktenzeichen: FkBR 001/03
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die das Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 1943 aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse bezüglich der Fürstlich Thurn und Taxis’schen Hofbibliothek und des Fürstlich Thurn und Taxis’schen Zentralarchivs erlassen hat. 1943 wurde der Bayrischen Staatsbibliothek die Aufsicht über Bibliothek und Archiv vom Fideikommisssenat übertragen. Der jetzige Eigentümer möchte zur Kostensenkung der Universität Regensburg diese Aufgabe zuteilen. Der Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8.12.2003 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelung sei verfassungsgemäß. Die sofortige Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2003 wird im folgenden Urteil zurückgewiesen.
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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Entscheidungsdatum: 09.10.1986
Aktenzeichen: FK 1/86
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Zur Tilgung seiner Schulden will einer der Miteigentümer des Familienarchivs und der Familienbibliothek des Freiherrn von Bibra-Irmelhausen seine Eigentumsanteile an der Bibliothek veräußern. Diese unterliegen allerdings als fideikommißrechtlich gebundenes Sondervermögen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die in Beschlüssen aus den Jahren 1941 und1985 angeordnet wurden. Der vom Kläger gestellte Antrag, die angeordnete Sicherung der Familienbibliothek aufzuheben, wurde vom Gericht erster Instanz zurückgewiesen. Auch die eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.03.1968
Aktenzeichen: II C 137.67
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, Bibliotheksassessor an der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit für die ihm übertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. Mirbach-Harff auf. Dagegen vernachlässige er seine Arbeit an der Universitätsbibliothek. Hinzu käme inakzeptables Fehlverhalten in Folge diverser Differenzen und persönlicher Spannungen. Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte dieser daraufhin an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum versetzt werden. Der Kläger machte seine anlagebedingte psychische Konstitution geltend, um eine Versetzung außerhalb des Bonner Raumes zu verhindern, da diese sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf seine körperliche und seelische Verfassung nachteilig auswirken würde.
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