Gericht: Amtsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 12.07.1994
Aktenzeichen: 11 C 6932/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger fordert die Zahlung des Kaufpreises für eine Gesetzessammlung, die sich bei Lieferung als inhaltlich veraltet herausgestellt hat, obgleich sie im Prospekt als „neu erschienen“ angepriesen wurde. Auf Grund des Mangels hat die beklagte Bibliothek rechtzeitig die Wandelung des Kaufvertrags erklärt. Die Wandelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bibliothek die Gesetzessammlung bereits gestempelt und mit einem Rückenschild versehen hat. Die Klage wird somit abgewiesen, da die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die gelieferte Gesetzessammlung vor der Buchbearbeitung auf eventuelle Mängel zu überprüfen.