Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 31.05.2018
Aktenzeichen: VG 2 K 174.17
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Ein Journalist erbat über die Senatsverwaltung unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht bei der Bibliothek einer Stiftung in die Prüfberichte für die Geschäftsjahre 2013 und 2014. Die Stiftung widersprach der Einsicht. Die Senatsverwaltung entschied das der Journalist mit Schwärzung nicht öffentlich zugänglicher unmittelbarer personenbezogener Daten Einsicht in die Akten bekommen dürfe. Die Bibliothek widersprach dieser Entscheidung, der Senat wies sie als unbegründet zurück. Daraufhin legte die Bibliothek Klage ein. Sie ist der Überzeugung, dass die Aussage der Senatsverwaltung zu unbestimmt sei, welche Stellen zu schwärzen sein. Außerdem ist sie der Überzeugung, dass die geforderte Auskunft nicht unter das Informationsfreiheitsgesetzes falle, da es dem Journalisten nicht um die Kontrolle staatlicher Handlungen ging, sondern um Informationsgewinn über diese private Stiftung. Das Gericht hat der Klage der Bibliothek zugestimmt.
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