Gericht: Europäischer Gerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.11.2016
Aktenzeichen: C‑174/15
ECLI: ECLI:EU:C:2016:856
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Ein niederländisches Gericht legt dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob es nach europäischen Recht erlaubt sei, E-Books auch ohne Zustimmung der Urheber in öffentlichen zugänglichen Bibliotheken auszuleihen. Das Urteil betrifft das sogenannte „One Copy One User“-Modell (ein Nutzer lädt sich ein E-Book von dem Bibliotheksserver herunter, während dieser Zeit können andere Leser das Werk nicht nutzen). In diesem Fall, sagt der EuGH, ist es gerechtfertigt, Bücher und E-Books gleich zu behandeln, solange der Urheber eine angemessene Vergütung erhält.
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Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 15.08.2016
Aktenzeichen: 7 B 359/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Ein externer Nutzer einer Universitätsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zugänglich sind, und für die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erklärt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen nötig ist, da vielfach E-Books nur für Angehörige der Universität (Lehrpersonal, Beschäftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die für die Bibliothek von Bedeutung sind und diese würden nach der Rückgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Gebühren, Auslagen und Entgelten gelöscht. Das Gericht hält die Klage des Nutzers für nicht zulässig.
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Gericht: Bundesfinanzhof
Entscheidungsdatum: 03.12.2015
Aktenzeichen: V R 43/13
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Nachdem in der Vorinstanz die Frage, ob E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, der auch für Bücher gilt, bewertet werden können, statt der üblichen 19% verneint wurde, legte die Klägerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, Revision ein. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit diesem Urteil das E-Books (zumindest steuerlich) keine Bücher sind und nicht mit der geringeren Steuersatz ausgezeichnet werden können.
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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 05.09.2013
Aktenzeichen: 12 K 1800/12
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Vor Gericht steht die Frage, ob E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, der auch für Bücher gilt, bewertet werden können, statt der üblichen 19%. Die Klägerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, wollte E-Books zu einem Steuersatz von 7% lizenzieren, und klagt dies vor Gericht ein. Das Gericht weist die Klage ab, lässt aber die Revision zu.
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