Gericht: Oberlandesgericht Celle
Entscheidungsdatum: 10.07.2003
Aktenzeichen: 11 U 297/02
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsfall streiten die Parteien in zweiter Instanz über die Herausgabe von 28 antiquarischen Büchern, deren Rückgabe die klagende Bibliothek fordert. Sie meint, dass die Werke aus ihrem Bestand gestohlen worden sind. Die beklagte Privatperson, die die Medien zur Versteigerung bei einem Auktionshaus eingeliefert hat, gibt an, diese vor langer Zeit gutgläubig bei verschiedenen Antiquariaten erworben zu haben. Das Gericht weist die Berufung des Beklagten zurück und lässt keine Revision zu. Ein gutgläubiger Erwerb und eine Ersitzung scheiden aus, da die Bücher erkennbare Signaturen mit Ausschabungsspuren, aber keinen Aussonderungsstempel aufweisen. Zudem konnte der Beklagte keine Erwerbsbelege vorlegen.
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Gericht: Amtsgericht Gütersloh
Entscheidungsdatum: 16.10.1986
Aktenzeichen: 10 C 566/86
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bibliotheksnutzer auf Rückgabe entliehener Medien, die dieser mit der Begründung verweigert, dass die Rückgabe bereits erfolgt sei. Aufgrund einer nicht ausgestellten Quittung über die Rückgabe fehlt jedoch der Beweis. Da sich der Beklagte allerdings in der Beweispflicht befindet, wird der Klage stattgegeben.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.07.1986
Aktenzeichen: M 6 K 86.2838
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.
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