Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 19.04.2010
Aktenzeichen: 6 A 2596/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Klägerin, eine verbeamtete Mitarbeiterin der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, möchte für den Zeitraum von zwei Jahren Teilzeit arbeiten (mit anschließendem Sabbatjahr). Die Bibliotheksleitung gibt an, dass haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Gründe dagegen sprechen: da die Klägerin Leitungsfunktionen ausübe, werde sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung benötigt und eine andere Besetzung komme daher nicht in Frage. Die Mitarbeiterin gibt an, ob Betroffene am Arbeitsplatz dringend benötigt werden, könne nicht relevant sein, da dann nahezu jeder Teilzeitanspruch unmöglich sei. Der Antrag wird in erster und zweiter Instanz abgelehnt. Volltext »