Gericht: Verwaltungsgerichtshof München
Entscheidungsdatum: 28.09.2018
Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642
Entscheidungsart: Urteil
Instanzenzug:
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 – Au 2 K 18.938
eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverhältnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das Höchstalter für die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) überschritten hat.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aktenzeichen: OVG 60 PV 4.17
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Ein Referatsleiter für das Referat „Pflichtexemplare“ an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin erhob Beschwerde beim Personalrat gegen die Umstrukturierung der Bibliothek, wodurch Aufgabenbereiche von seinem Referat entzogen wurden, zeitgleich wurden dem Referat neue Aufgaben zugewiesen. Dieser Entzug der Aufgabengebiete hätte die Zustimmung des Personalrates erfordert. Nachdem in erster Instanz das Verwaltungsgericht Berlin dem zugestimmt hatte, widerlegt nun das Oberlandesgericht Berlin dieses Urteil.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 16.03.2018
Aktenzeichen: 1 K 1182/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universitätsbibliothek hat ein ausgeliehenes Buch verloren und klagt nun gegen die von der Bibliothek in Rechnung gestellte Ersatzgebühren für das Buch. Die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Arbeitsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 26.10.2016
Aktenzeichen: 30 Ca 5994/15
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Bibliotheksangestellte (ohhne einschlägige Ausbildung in dem Bibliotheksbereich) arbeitet seit Jahren für eine Stadtbibliothek. Mehrmals wurde ihr Arbeitsvertrag zeitlich geändert, da sie Stunden von Kollegen in Sonderurlaub, in Elternzeit oder bei längerer Krankheit vertrat. Die Bibliotheksangestellte ist der Meinung, dass der letzter Änderungsvertrag mit der Begründung der Vertretung von Kollegen ungültig war. Vor Gericht soll nun geklärt werden, wie viele Stunden die Bibliotheksangestellte bei der Stadtbibliothek arbeiten sollte. Das Gericht entscheidet, dass ein Arbeitsverhältnis mit 62,5% der regelmäßigen Arbeitszeit besteht.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Entscheidungsdatum: 02.04.2015
Aktenzeichen: 15 Sa 1827/14
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract:
Eine Fachreferentin einer Universitätsbibliothek kann ihre Arbeit durch ihre Krankheit nicht mehr wahrnehmen. Sie wurde von ihrem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Sie verklagt ihren Arbeitgeber, dass sie weiterhin als Fachreferentin arbeiten darf oder zumindest als Angestellte der Universitätsbibliothek. Nach dem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, weißt nun auch das Berufungsgericht die Klage ab. Die Fachreferentin habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei ihrer Arbeitgeberin.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 03.04.2014
Aktenzeichen: 21 Sa 2218/13
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, Bibliothekarin, die auch Mitglied im Personalrat war, steht unter Verdacht der Vorteilsnahme. Sie bestellte bei einer Firma ein Laminiergerät und Laminierfolien. Bei einer Nachbestellung der Folien soll sie einen Gutschein über 50 Euro für Douglas erhalten haben. Im Anschluss an die wegen der Vorteilsnahme geführten Gerichtsverhandlung wurde sie von ihrem Arbeitgeber, nachdem sie sich nicht erneut zur Personalratswahl hatte aufstellen lassen, fristlos entlassen. In der Vorinstanz wurde der Klägerin Recht zugesprochen, und die fristlose Kündigung wurde auf Grund der zu langen Frist für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist nun die Berufung zurück.
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Gericht: Arbeitsgericht Magdeburg
Entscheidungsdatum: 18.09.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 3411/12 E
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin ist als Angestellte bei der beklagten Schul- und Gemeindebibliothek tätig, in der es weiter keine Mitarbeiter gibt. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Angestellten für Medien und Information, Fachrichtung Bibliothek. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Arbeitsleistungen mit den Tätigkeiten eines Diplombibliothekars gleichzusetzen sind und sie Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung hat. Die Voraussetzung für eine Eingruppierung aus EEG6 in EEG9 TVöD sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, wie ein Diplombibliothekar sie besitzt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Klägerin diese Voraussetzung umfänglich mit ihrer Leitungstätigkeit abdeckt. Des weiteren ist für die Eingruppierung in EGG 9 TVöD auch die Tätigkeit in einer Öffentlichen Bibliothek nötig, die Arbeit in einer Schulbibliothek reicht nicht aus. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Schul- und Gemeindebibliothek als öffentliche Bibliothek anzusehen ist. Zwar ist sie im Gebäudekomplex der Schule integriert, jedoch wird die Bibliothek nicht nur von Schülern und Lehrern genutzt, sondern ist allen Bevölkerungsschichten uneingeschränkt zugänglich.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsatum: 14.08.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 507/03
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universität im Nebenfach studiert und die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausgeübt, allerdings verfügt er nicht über eine für die höhere Einstufung erforderliche Ausbildung.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.12.1988
Aktenzeichen: HPV TL 10/85
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Stadtbibliothek Frankfurt hat die Angestellte M. vertretungsweise eine Stelle inne. Diese Stelle wird kommisarisch an die Angestellte K. übertragen, ohne das die Zustimmung des Antragsstellers erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nun, dass die Übertragung an die Angestellte K. nicht berechtigt ist, und widerspricht damit der Entscheidung in der Vorinstanz.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 30.01.1964
Aktenzeichen: 4 AZR 58/63
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksmitarbeiterin, ohne bibliothekarische Ausbildung, klagt gegen ihren Arbeitgeber, für die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgelehnt, in der Berufung wurde der Klägerin Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (der Berufungsinstanz) auf. Volltext »