Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.
Entscheidungsdatum: 16.03.2011
Aktenzeichen: 2-06 O 378/10
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Hauptverfahren streiten der Verlag Ulmer und die beklagte Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt darüber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Leseplätzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verfügung stellen darf. Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke hatte die Bibliothek zuvor abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass die Beklagte nach § 52b UrhG zwar die Medien selbst digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen öffentlich zugänglich machen, aber den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks nicht ermöglichen darf.
weitere Informationen:
♦ Legal Tribune Online vom 16.03.2011
Volltext »
Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 23.07.2010
Aktenzeichen: 5 S 11.10
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verlangt nach erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung vom Medienforum Berlin, dass dieses die Verbreitung und Ausleihe einer bestimmten Schrift, in der die Glaubensgemeinschaft kritisiert wird, unterlässt. Dieser Antrag wurde in erster Instanz sowie die Beschwerde dagegen auch in 2. Instanz abgewiesen, da die Bibliothek nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann. Die Unzulässigkeit der umstrittenen Äußerung wurde weder vom Antragssteller nachgewiesen noch obliegt der Bibliothek eine umfassende Prüfungspflicht.
Volltext »
Gericht: Landgericht München I
Entscheidungsdatum: 15.12.2005
Aktenzeichen: 7 O 11479/04
Entscheidungsart: Teilurteil
eigenes Abstract: Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. und die Vereinigung internationaler Fachverlage (Stichting STM) klagten gegen den Dokumentlieferdienst Subito e.V., um zu klären, ob der Kopienversand per E-mail rechtens ist. Das Gericht entschied, dass aus Zeitschriften kopierte Aufsätze im Rahmen der bibliothekarischen Fernleihe ausschließlich per Post und Fax, nicht aber per E-Mail, versandt werden dürfen. Den Versand eingescannter Grafikdateien per E-Mail direkt an die Endnutzer hielt das Gericht hingegen für zulässig.
Volltext »