Gericht: Landgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 12 O 538/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Verein zur bürgerlichen Musikpflege, der im Jahr 2005 die wiedergefundene Partitur von Vivaldis Oper „Montezuma“ veröffentlicht hat, verlangt von dem Beklagten, der diese Oper aufgeführt hat, Auskunft und Schadensersatz. Das Libretto von Antonio Vivaldi galt bis zur Entdeckung im Archiv des Klägers, der nun Vervielfältigungen dieser Handschrift zum Verkauf anbietet, als verschollen,
Die Klage wird in erster Instanz abgewiesen.
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Gericht:Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum:10.12.2003
Aktenzeichen:1 K 119/03.GE
Entscheidungsart:Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 befördert werden solle. Da die Stadt die zugesagte Beförderung mangels Planstelle nicht durchgeführt hat, wird sie verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre.
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Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 21.03.2000
Aktenzeichen: 16 O 663/99
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Klägerin ist die Betreiberin eines Verlags von literarischen Werksammlungen und enzyklopädischen CD-Roms unter dem Namen „Digitale Bibliothek“. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und u.a. verantwortlich für das Betreiben eines Online-Services, der sich unter dem Namen Living Library of Linguistics präsentiert und auch über die Eingabe der Webadresse www.digitalebibliothek.de zu erreichen ist. Die Klägerin macht prioritätsältere Titelschutz- und Geschäftsbezeichnungsrechte geltend, da der Beklagte nach ihrem Empfinden im geschäftsmäßigen Verkehr handele – etwa durch Werbung auf den Seiten seiner Website. Aufgrund von Bekanntheit und Verkaufszahlen ihrer Produkte stehe ihr ein Ordnungsgeld von 500.000 DM zu.
Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da dem Beklagten als Akteur des wissenschaftlichen Handelns kein geschäftsmäßiges Handeln nachgewiesen werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass das Vorhandensein etwaiger Werbebanner und Anzeigen auf einer Website nicht mit geschäftsmäßigem Handeln gleichzusetzen ist und ein Schützen des Begriffes „Digitale Bibliothek“ aufgrund seiner allgemeinen, beliebigen Natur nicht möglich ist.
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Gericht: Amtsgericht Rheinberg
Entscheidungsdatum: 02.05.1991
Aktenzeichen: 11 C 772/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die Rückgabe der ausgeliehenen Medien und zusätzlich Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, ihm wäre sein Benutzerausweis gestohlen worden. Den Verlust habe er erst spät bemerkt. In der Zwischenzeit sind Medien auf seinem Ausweis verbucht worden. Die Bibliothek kann vom Minderjährigen eine Ersatzbeschaffung der Medien verlangen, ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wird vom Amtsgericht abgelehnt.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.07.1986
Aktenzeichen: M 6 K 86.2838
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.
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Gericht: Amtsgericht Essen-Borbeck
Entscheidungsdatum: 28.09.1982
Aktenzeichen: 5 C 172/82
eigenes Abstract: Der Beklagte hat entliehene Medien in einer Bücherei nicht zurückgegeben. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 39,- DM. Die Klage ist begründet, der Beklagte ist verpflichtet die Klagesumme an die Klägerin zu zahlen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 26.02.1980
Aktenzeichen: VI ZR 53/79
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Beklagte stahl 142 archivierte Gegenstände aus dem Hauptstaatsarchiv, während er dort als Elektriker tätig war. Daraufhin verklagte ihn das Land zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten sowie der Personalkosten, die durch die Schadensermittlung anfielen. In der Revision wurde dem Kläger recht gegeben, da der Diebstahl einen Eingriff in die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des Archives darstellte und eine anschließende Prüfung der Bestände erforderlich machte.
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