Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 01.10.1991
Aktenzeichen: 6 N 1621/86
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Kläger, ein Verleger von wertvollen Druckwerken, wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die hessissche Verordnung über die Abgabe von Druckwerken von 1984. Das Gericht gibt dem Antrag statt und sieht in § 6 Abs. 3 S. 1 der Verordnung einen Verstoß gegen das hessische Pressegesetz. Denn die Regelung, dass der Verleger, wenn er einen Erstattungsanspruch für die Ablieferung seiner Druckwerke geltend machen möchte, mit diesen keinen Rohgewinn erzielen dürfe, stelle eine unverhältnismäßig hohe Hürde auf.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 16.08.1990
Aktenzeichen: 7 B 67/90
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Eine Verlagsgesellschaft verweigert die Pflichtablieferung einer Studie zum Thema Tourismus an die Universitätsbibliothek mit dem Argument, diese weder zu besitzen noch verlegt zu haben. Ihre Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg, ebenso wie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Gerichte sind der Ansicht, dass die Klägerin am Vertrieb der Studie maßgeblich beteiligt war und somit zumindest als abgabepflichtige Mitverlegerin anzusehen ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 21.04.1989
Aktenzeichen: 1 K 724/88
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Kommissionsverleger (zuständig für Herstellung und Vertrieb von Büchern auf fremde Rechnung) klagte gegen die kostenlose Pflichtabgabe an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster, zu der er nach § 12 NRWPresseG verpflichtet war. Nach Ansicht des Klägers war er als Kommissionsverleger nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes betroffen. Seine Klage blieb erfolglos.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 08.12.1987
Aktenzeichen: IX OE 46/82
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt verlangt vom Kläger die kostenlose Pflichtabgabe von vier bibliophilen Druckwerken. Da jedes Werk aufgrund von Handsignierungen und Zeichnungen hohe Herstellungskosten hatte, klagte der Verleger dagegen, die Bücher kostenlos abgeben zu müssen und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Der Berufung der Beklagten wurde nur für eines der vier Bücher stattgegeben, das in einer höheren Auflage als 500 Exemplare erschienen ist. In den anderen Fällen entschied das Gericht, dass die unentgeltliche Ablieferung bei niedriger Auflage (bis zu 500 Exemplaren) eine unzumutbare Vermögensbelastung des Verlegers darstellen würde.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.1981
Aktenzeichen: 1 BvL 24/78
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verpflichtung eines Offenbacher Verlegers, wertvolle Bücher mit Originalgraphiken, die nur in geringer Auflage erscheinen, ohne Kostenerstattung an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzuliefern, gegen die in Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie verstößt.
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