Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Entscheidungsdatum: 26.07.2001
Aktenzeichen: 7 Sa 1813/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der schwerbehinderte Kläger arbeitet seit 1991 in der Poststelle der TIB/UB Hannnover. Ab dem Jahre 1993 wurden zusätzliche Dienstpläne für einen Spät- und Sonnabenddienst eingerichtet. Im Zuge einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1999 werden nun auch Mitarbeiter aus bislang unberücksichtigten Sachgebieten zum monatlichen Spätdienst eingeteilt. Der Personalrat stimmt dieser Änderung zu. Die Klage wird in zweiter Instanz abgewiesen, da das Direktionsrecht gilt und die schriftlichen Arbeitsbedingungen dem Kläger gemäß dem Nachweisgesetz vorliegen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 13.11.1997
Aktenzeichen: 22 LG 3912/97
Dokumenttyp: Beschluss
Eigenes Abstract: Der Personalrat einer Universitätsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verfügung zu erwirken, weiterhin an der Debatte über die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverhältnis auf Probe, beteiligt zu werden. Da die Bibliothekarin nach fünf Arbeitsjahren zur Beamtin ernannt werden muss und sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist die Ernennung, durch das Aushändigen der Urkunde an sie, rechtsgültig. Somit kann der Beamtenstatus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für nichtig erklärt werden, die fehlende Beteiligung des Personalrates gehört nicht zu diesen Gründe.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
Entscheidungsdatum: 31.07.1996
Aktenzeichen: 17 P 96.1404
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Bei der Festlegung der öffnungszeitbedingten Arbeitszeiten am Abend und am Samstag in den Teilbibliotheken einer Hochschule wird ein Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat gestellt. Dieser wurde in die Entscheidung über die Veränderung der Arbeitszeiten nicht einbezogen, mit der Begründung, dass die vom Senat beschlossenen, veränderten Öffnungszeiten zu einer Änderung der Arbeitszeiten ohne Mitwirkung des Personalrats berechtigten. Die vorangegangene Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsgerichts Ansbach wird durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern aufgehoben. Die veränderten und untypischen Dienstzeiten erforderten das Erstellen eines Dienstplanes, um Personal den Kriterien des Arbeitsschutzes entsprechend einzusetzen, und somit auch die Mitbestimmung der Personalvertretung.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 17.07.1987
Aktenzeichen: 6 P 13/85
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Personalrat einer Stadtbibliothek hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die vorübergehende Schließung von vier Zweigstellen während der Osterferien aufgrund der weitreichenden innen- und außerbetrieblichen Wirkungen seiner Mitbestimmung bedurft hätte. Der Antrag wurde in letzter Instanz abgewiesen, da die Organsisationsentscheidung der Bilbiotheksleitung nur die Zweigstellen betraf, die nicht als wesentliche Teile des Bibliothekssystems anzusehen sind.
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