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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 23.07.2010

Aktenzeichen: 5 S 11.10

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verlangt nach erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung vom Medienforum Berlin, dass dieses die Verbreitung und Ausleihe einer bestimmten Schrift, in der die Glaubensgemeinschaft kritisiert wird, unterlässt. Dieser Antrag wurde in erster Instanz sowie die Beschwerde dagegen auch in 2. Instanz abgewiesen, da die Bibliothek nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann. Die Unzulässigkeit der umstrittenen Äußerung wurde weder vom Antragssteller nachgewiesen noch obliegt der Bibliothek eine umfassende Prüfungspflicht.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 24.06.2010

Aktenzeichen: 3 STR 90/10

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Dem ehemaligen Leiter der Johannes a Lasco Bibliothek in Emden wird vorgeworfen, das Stiftungskaptial veruntreut bzw. zweckentfremdet verwendet zu haben. Der Angeklagte habe, statt das Stiftungsvermögen zu vermehren oder einen Status quo zu halten, einen großen Teil in Sachwerte investiert und somit die Bibliothek handlungs- bzw. wirtschaftsunfähig gemacht. Deshalb wurde er in erster Instanz vor dem Landgericht zu einer Geldstrafe wegen Untreue in acht Fällen verurteilt. Im Revisionsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache ans Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da der Bibliotheksleiter mit Einverständnis des Stiftungskuratoriums gehandelt habe. Eine Umschichtung des Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel sieht das Gericht nicht als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht an.

weitere Informationen:
taz.de vom 19.12.2008

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungsdatum: 19.04.2010

Aktenzeichen: 6 A 2596/07

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Klägerin, eine verbeamtete Mitarbeiterin der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, möchte für den Zeitraum von zwei Jahren Teilzeit arbeiten (mit anschließendem Sabbatjahr). Die Bibliotheksleitung gibt an, dass haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Gründe dagegen sprechen: da die Klägerin Leitungsfunktionen ausübe, werde sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung benötigt und eine andere Besetzung komme daher nicht in Frage. Die Mitarbeiterin gibt an, ob Betroffene am Arbeitsplatz dringend benötigt werden, könne nicht relevant sein, da dann nahezu jeder Teilzeitanspruch unmöglich sei. Der Antrag wird in erster und zweiter Instanz abgelehnt. Volltext »

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Entscheidungsdatum: 08.04.2010

Aktenzeichen: 4 CE 09.3125

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Der Antragsteller fordert, dass die Mediathek der Kreisbildstelle die Ausleihe einer Videokassette unterlässt, da diese nicht rein sachlich über seine Glaubensgemeinschaft berichtet. Weiterhin stellt die Mediathek auf ihrer Internetseite einen diffamierenden Text zur Inhaltsbeschreibung bereit. Dieser soll entfernt werden, da er von Dritten übernommen wurde und damit dessen Inhalt von der Mediathek gebilligt wurde. Der VGH folgt in seinem Beschluss der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München: Der Antrag wird in Bezug auf die Ausleihe abgewiesen, allerdings muss der Beschreibungstext entfernt werden.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 31.03.2010

Aktenzeichen: 2 A 507/07

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Kläger bewarb sich auf die Direktorenstelle der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen. Nachdem die Hochschule dem Kläger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. Das OVG Bremen entschied im Jahr 2005, dass die Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach dem Widerspruch nicht zu besetzen sei. Daraufhin wurde das Bewerbungsverfahren erneut eröffnet und der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Danach wurde die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben. Das vom Kläger angestrengte verwaltugnsgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die Berufung erfolglos, da der Kläger nicht ein zweites Mal vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte.

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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 24.11.2009

Aktenzeichen: 11 U 40/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Berufungsverfahren geht der wissenschaftlicher Verlag Ulmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter gegen die elektronischen Leseplätze in der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt vor, an denen die Bibliotheksbesucher eingescannte Werke des Verlages einsehen, ausdrucken und auf USB-Sticks speichern können. Das Gericht entschied, dass die Bibliothek nach § 52b UrhG die Werke des Verlages digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen darf, auch wenn der Verlag zuvor einen vertraglichen Lizenzerwerb für die elektronische Fassung dieser Werke angeboten hatte. Die Bibliotheksbesucher dürfen indes keine Ausdrucke anfertigen und Kopien auf externen Speichermedien ablegen.

weitere Informationen:
ZEIT ONLINE vom 04.12.2009
heise online vom 02.12.2009

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 16.11.2009

Aktenzeichen: 6 WG 13/09

Entscheidungsart: Beschluss

Instanzenzug Eilverfahren:
– OLG München vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13/09

Instanzenzug Hauptverfahren:
OLG München vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12/09
BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84/11

eigenes Abstract: Im Rahmen der Streitigkeiten über den neuen Gesamtvertrag bezüglich der Intranetnutzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen gemäß § 52a UrhG hat die VG Wort eine einstweilige Verfügung beantragt, um eine sofortige Erfassung der Nutzungsdaten von E-Learning-Angeboten für eine spätere individuelle Abrechnung sicherzustellen. Die Hochschulen sprechen sich aufgrund des zu hohen technischen Aufwands gegen eine werkbezogene Erfassung aus und möchten an der pauschalen Vergütung festhalten. Das Gericht lehnt den Eilantrag ab, da die Antragstellerin u.a. die Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten hat und mit ihrem Antrag zudem die Hauptsache vorwegnehmen würde.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 05.10.2009

Aktenzeichen: 2 A 10243/09

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der Kläger, Besitzer eines Verlags für Kartenwerke, fordert aufgrund seiner Abgabe von einem Pflichtexemplar bei der Stadtbibliothek Trier eine Erstattung der Herstellungskosten.  Die Bibliothek lehnt die Annahme des Pflichtexemplares und somit auch die Kostenerstattung ab, mit der Begründung, dass das Werk nicht sammlungsrelevant sei, obgleich der Verleger die Annahme seines Werkes einfordert. Das Verwaltungsgericht Trier lehnt die Klage ab, da das Werk nicht abgabepflichtig ist. Die Berufung wird vom OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls zurückgewiesen, eine Revision nicht zugelassen.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungsdatum: 30.07.2009

Aktenzeichen: 7 Sa 62/08

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) beschäftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengeführt wurde. Während die Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue Stiftung öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins übergingen, machte der Kläger von seinem gesetzlich garantierten Rückkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L, sondern direkt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L  Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.

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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 13.05.2009

Aktenzeichen:2-06 O 172/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt der Verlag Ulmer ein Verbot, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt seine Werke digitalisiert und den Bibliotheksbesuchern an elektronischen Lesesplätzen zur Verfügung stellt. In erster Instanz wurde auf Grundlage der §§ 52b und 53 UrhG entschieden, dass die Digitalisierung und Bereitstellung der Bücher an elektronischen Leseplätzen rechtmäßig sei und dies durch ein Lizenzangebot von Seiten des Verlages nicht aufgehoben werden könne. Des weiteren sei es gestattet, die digitalisierten Werke auf der Homepage der Bibliothek zu bewerben, da dort keinerlei Verlinkungen zum Text besteht. Auch der Ausdruck von Teilen des Texts sei rechtmäßig, jedoch nicht das Vervielfältigen auf externen Speichermedien.

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