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Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg

Entscheidungsdatum: 15.08.2016

Aktenzeichen: 7 B 359/16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Ein externer Nutzer einer Universitätsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zugänglich sind, und für die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erklärt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen nötig ist, da vielfach E-Books nur für Angehörige der Universität (Lehrpersonal, Beschäftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die für die Bibliothek von Bedeutung sind und diese würden nach der Rückgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Gebühren, Auslagen und Entgelten gelöscht. Das Gericht hält die Klage des Nutzers für nicht zulässig.

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Gericht: Vergabekammer Schleswig-Holstein

Entscheidungsdatum: 12.07.2016

Aktenzeichen: VK-SH 09/16

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Büchereizentrale Schleswig-Holstein hatte ein Fahrbücherreifahrzeug ausgeschrieben. Eine der sich an der Vergabe beteiligenden Firmen rügt in mehreren Schritten einige Fehler der Ausschreibung, darunter Anforderungen, die gegen die Straßensverkehrsordnung verstoßen (das Einbauen eines Notsitzes im Ladebereich). Die Vergabekammer Schleswig-Holstein weist den Nachprüfungsantrag der Firma zurück.
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier

Entscheidungsdatum: 12.01.2016

Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem Büro zu haben. Sie gibt an, das Laufband wäre für dynamisches Arbeiten und dazu würde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungeklärten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der Möglichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.
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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.12.2015

Aktenzeichen: I ZR 69/11

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Ulmer Verlag klagte gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, da an ihren elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern von digitalen Lehrbüchern möglich war. Während diese rechtliche Fragestellung mit dem Urteil des BGHs am 16.04.2015 geklärt wurde, verhandelt der Bundesgerichtshof nun Anhörungsrügen die der Ulmer Verlag gegen das Gericht stellt. Die Rügen der Klägerin sind unberechtigt und haben keinen Erfolg. Volltext »

Gericht: Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 03.12.2015

Aktenzeichen: V R 43/13

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Nachdem in der Vorinstanz die Frage, ob E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, der auch für Bücher gilt, bewertet werden können, statt der üblichen 19% verneint wurde, legte die Klägerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, Revision ein. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit diesem Urteil das E-Books (zumindest steuerlich) keine Bücher sind und nicht mit der geringeren Steuersatz ausgezeichnet werden können.
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Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Entscheidungsdatum: 28.05.2015

Aktenzeichen: 4 K 982/12.WI

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird über die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fußballstatistiken einzureichen. Da der Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und somit keine Umsätze erwirtschaftet, werden die Druckkosten mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins verrechnet. Der Verein verlangt in seiner Klage von der Beklagten einen Druckkostenzuschuss, da die zusätzlichen Herstellungskosten über die Vereinskasse nicht auszugleichen wären. Das VG Wiesbaden stellt in der Verhandlung fest, dass kein Anspruch auf Druckkostenzuschuss bestehe, da die Beklagte keinen Anspruch auf Belegexemplare habe. Ausschließlich Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte müssen als Pflichtexemplar an die Hochschul- und Landesbibliothek übergeben werden. Ein solcher Zusammenhang sei bei der streitgegenständlichen Publikation nicht ersichtlich.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.04.2015

Aktenzeichen: I ZR 69/11

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Nach Aussetzung des Rechtsstreits um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen und der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung urteilte der BGH nun endgültig im langjährigen Verfahren zwischen dem Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der BGH folgte in seinem Urteil der Entscheidung des EuGH, so dass das Anbieten von eigens digitalisierten Lehrbüchern an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken und die anschließende von Nutzern vorgenommene Verfielfältigung durch Ausdrucken oder Speichern auf externen Geräten zum privaten Gebrauch nunmehr rechtlich erlaubt ist.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 02.04.2015

Aktenzeichen: 15 Sa 1827/14

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Fachreferentin einer Universitätsbibliothek kann ihre Arbeit durch ihre Krankheit nicht mehr wahrnehmen. Sie wurde von ihrem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Sie verklagt ihren Arbeitgeber, dass sie weiterhin als Fachreferentin arbeiten darf oder zumindest als Angestellte der Universitätsbibliothek. Nach dem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, weißt nun auch das Berufungsgericht die Klage ab. Die Fachreferentin habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei ihrer Arbeitgeberin.
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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach

Entscheidungsdatum: 01.04.2015

Aktenzeichen: AN 4 K 14.01708 

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kläger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und überzog die Leihfrist nach dreimaliger Verlängerung um weitere 27 Tage. Nachdem der Kläger eine Abgabeerinnerung erhalten hatte, gab er die Medien zurück und besprach mit dem Sachbearbeiter, dass er – aufgrund seines geringen Einkommens als Student – lediglich eine Gebühr von 28 € zu zahlen habe. Sollte er diesen Betrag innerhalb der Frist nicht bezahlen, werde die Gesamtforderung in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Der Kläger zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhielt den Gebührenbescheid und erhob gegen diesen Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Gebührenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das die geforderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4,50 € entfällt, da diese rechtswidrig sei und der Gebührentatbestand nicht entstanden sei. Die restlichen Kosten habe der Kläger zu entrichten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

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Gericht: Vergabekammer Thüringen

Entscheidungsdatum: 09.03.2015

Aktenzeichen:  E-016-EF

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliothek hat eine Fahrbibliothek öffentlich ausgeschrieben, Entscheidungskriterium war der niedrigste Preis. Da die Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten hat, rügte sie die Bibliothek und stellte bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Diesen zog die Antragsstellerin nach der Bekanntgabe des Zuschlags an einen Mitbieter zurück. Der vorliegende Beschluss erklärt das Nachprüfungsverfahren für beendet und besagt, dass die Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

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