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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.12.1987

Aktenzeichen: IX OE 46/82

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt verlangt vom Kläger die kostenlose Pflichtabgabe von vier bibliophilen Druckwerken. Da jedes Werk aufgrund von Handsignierungen und Zeichnungen hohe Herstellungskosten hatte, klagte der Verleger dagegen, die Bücher kostenlos abgeben zu müssen und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Der Berufung der Beklagten wurde nur für eines der vier Bücher stattgegeben, das in einer höheren Auflage als 500 Exemplare erschienen ist. In den anderen Fällen entschied das Gericht, dass die unentgeltliche Ablieferung bei niedriger Auflage (bis zu 500 Exemplaren) eine unzumutbare Vermögensbelastung des Verlegers darstellen würde.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.07.1987

Aktenzeichen: 6 P 13/85

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Personalrat einer Stadtbibliothek hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die vorübergehende Schließung von vier Zweigstellen während der Osterferien aufgrund der weitreichenden innen- und außerbetrieblichen Wirkungen seiner Mitbestimmung bedurft hätte. Der Antrag wurde in letzter Instanz abgewiesen, da die Organsisationsentscheidung der Bilbiotheksleitung nur die Zweigstellen betraf, die nicht als wesentliche Teile des Bibliothekssystems anzusehen sind.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.05.1987

Aktenzeichen: I ZR 250/85

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Streitig ist die Kündbarkeit eines Archivvertrages über den Nachlass des Autors Ödön von Horvath mit der Beklagten, der Akademie der Künste in Berlin. Die Klägerin, Schwägerin des verstorbenen Schriftstellers, argumentiert, dass der Archivvertrag ein Leihvertrag sei, der nach über 20 Jahren seinen Zweck erfüllt habe. Die Beklagte hingegen behauptet, der Vertrag sei auf Dauer ausgelegt und somit unkündbar. Der Klage wird in der Revisionsinstanz stattgeben, da über die Dauer und Beendigung des Archivvertrages keine genauen Regelungen getroffen worden sind. Die Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, den Zweck der Überlassung des Nachlasses herbeizuführen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 19.01.1987

Aktenzeichen: 10 K 1694/86

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Benutzer der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln, der die Leihfrist für ein Buch um mehr als 30 Tage überschritten hatte, klagt gegen einen Leistungsbescheid, in dem er zur Zahlung von 20,- DM Säumnisgebühr und 0,80 DM Portokosten aufgefordert wurde. Das Gericht wies die Klage hinsichtlich der Säumnisgebühren zurück, da diese keine vorherige Mahnung voraussetzen. Die Portokosten für den Leistungsbescheid sind indes als allgemeine Verwaltungskosten von der Behörde selbst zu tragen.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 18.11.1986

Aktenzeichen: 1 BA 39/86

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksnutzerin klagt gegen einen Gebührenbescheid, den die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen wegen Leihfristüberschreitung festgesetzt hat. Das Verfahren wird in zweiter Instanz für erledigt erklärt und festgestellt, dass einem Gebührenbescheid zunächst ein kostenloses Erinnerungsschreiben vorausgehen muss, wie dies in der Benutzungsordnung der Bibliothek geregelt ist.

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Gericht: Amtsgericht Gütersloh

Entscheidungsdatum: 16.10.1986

Aktenzeichen: 10 C 566/86

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bibliotheksnutzer auf Rückgabe entliehener Medien, die dieser mit der Begründung verweigert, dass die Rückgabe bereits erfolgt sei. Aufgrund einer nicht ausgestellten Quittung über die Rückgabe fehlt jedoch der Beweis. Da sich der Beklagte allerdings in der Beweispflicht befindet, wird der Klage stattgegeben.

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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht

Entscheidungsdatum: 09.10.1986

Aktenzeichen: FK 1/86

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Zur Tilgung seiner Schulden will einer der Miteigentümer des Familienarchivs und der Familienbibliothek des Freiherrn von Bibra-Irmelhausen seine Eigentumsanteile an der Bibliothek veräußern. Diese unterliegen allerdings als fideikommißrechtlich gebundenes Sondervermögen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die in Beschlüssen aus den Jahren 1941 und1985 angeordnet wurden. Der vom Kläger gestellte Antrag, die angeordnete Sicherung der Familienbibliothek aufzuheben, wurde vom Gericht erster Instanz zurückgewiesen. Auch die eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 09.07.1986

Aktenzeichen: M 6 K 86.2838

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.

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Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten

Entscheidungsdatum: 21.11.1985

Aktenzeichen: 275 Ds 738/84

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Nutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin lieh elf Bücher im Wert von 1.744,– DM aus, die er trotz mehrfacher Mahnungen monatelang und auch bis zum Tag des Gerichtstermins nicht zurückgegeben hatte. Aufgrund der durch die Bibliothek erstatteten Strafanzeige wurde der Nutzer wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 13.02.1985

Aktenzeichen: 4 AZN 748/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes geht es um eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes.
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin, forderte vor dem Arbeitsgericht rückwirkend für 2 Jahre eine höhere Eingruppierung, welche ihr auch gewährt wurde (VI b BAT). Die Revision des beklagten Landes wurde vor dem Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Auch die Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht über die Nichtzulassung der Revision wurde abgewiesen.

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