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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 31.01.2000

Aktenzeichen: M 5 E 99.5629

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekretärin im Dienst der Antragsgegnerin. 1997 wurden der Antragstellerin die Teamverantwortung und später die kommissarische Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek befristet übertragen und für kurze Zeiträume mehrmals verlängert. Am 8.12.1999 erhielt die Antragstellerin eine Mitteilung der Personalstelle, dass die kommissarische Sachgebietsleitung am 31.12.1999 ende und sie ab 1.1.2000 die Leitung der Rathausbücherei übernehmen soll. Daraufhin beantragte sie eine Übertragung der Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek auf Lebenszeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ein Beamter grundsätzlich kein Recht auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet hat. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen das Aufgabengebiet verändern.

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Gericht: Oberlandesgericht Celle

Entscheidungsdatum: 01.12.1999

Aktenzeichen: 13 U 69/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schwächen verlangt die Klägerin die Rückgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universitätsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universitätsbibliothek Recht gegeben und der Rückruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft ist.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.02.1999

Aktenzeichen: I ZR 118/96

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. Der Kläger sieht eine Verletzung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen in Zeitschriften, sowie ein wettbewerbswiedrieges Verhalten. Der BGH urteilt den Kopienversanddienst als legal und die Klage wird, wie auch in den vorrausgehenden Instazen, in allen Punkten abgewiesen.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 21.10.1998

Aktenzeichen: 4 AZR 564/97

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin, die in Berlin als ausgebildete Diplombibliothekarin eine „Hauptbibliothek für Erwachsene“ leitet, fordert eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O. Nachdem sie bereits in der Vorinstanz unterlegen war, bleibt auch ihre Revision ohne Erfolg. Da nicht alle Altersgruppen Zugang zur Bibliothek haben, ist diese tarifrechtlich nur als Teilbibliothek anzusehen.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Aktenzeichen: 6 U 3042/94

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen einer Stufenklage auf Zahlung von Betreiberabgaben verlangt eine Verwertungsgesellschaft von einem Großbetreiber von Fotokopiergeräten Auskunft über die Anzahl und den Typ von Kopiergeräten sowie über die Gesamtanzahl der gefertigten Kopien in den jeweiligen Kalenderjahren. Der Streit entzündet sich dabei an der Frage, ob und inwieweit die Bibliothek des beklagten Grossbetriebes „öffentlich“ im Sinne von § 54 Abs.2 S.2 UrhG ist.
Die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind zumindest in einem großen Betrieb nicht als persönliche Verbundenheit zu werten. Daher hat das Gericht das Kriterium der Öffentlichkeit verneint und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung der Betreiberabgabe verurteilt.

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Gericht: OLG Celle

Entscheidungsdatum: 28.07.1998

Aktenzeichen: 1 Ws 154/98

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Strafgefangener beantragt, dass ihm Bücher aus seinem Privatbesitz ausgehändigt werden. Die Strafvollstreckungsanstalt lehnt diesen Antrag wegen der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und unter Verweisung auf die Anstaltsbibliothek ab. Daraufhin reicht der Insasse eine zulässige Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht beschließt, dass der Strafgefangene einen Anspruch auf Bücher hat, die sich bereits in seinem Privatbesitz befinden, und er diese nicht nochmals per Versandhandel erwerben muss.  

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.04.1998

Aktenzeichen: 3 B 23/98

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Minderjährigen abgewiesen. Dieser wollte die Leihfristgebühren, die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellt wurden, nicht zahlen. Als Gründe gab er an, dass er das Nutzungsverhältnis mit der Bibliothek ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters eingegangen und daher nicht in der Pflicht sei, die Gebühren zu zahlen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Minderjährige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter von der Bibliotheksbenutzung auszuschließen.

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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.11.1997

Aktenzeichen: 22 LG 3912/97

Dokumenttyp: Beschluss

Eigenes Abstract: Der Personalrat einer Universitätsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verfügung zu erwirken, weiterhin an der Debatte über die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverhältnis auf Probe, beteiligt zu werden. Da die Bibliothekarin nach fünf Arbeitsjahren zur Beamtin ernannt werden muss und sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist die Ernennung, durch das Aushändigen der Urkunde an sie, rechtsgültig. Somit kann der Beamtenstatus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für nichtig erklärt werden, die fehlende Beteiligung des Personalrates gehört nicht zu diesen Gründe.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.11.1997

Aktenzeichen: 1 StR 323/97

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich in neun Fällen wegen Bestechlichkeit und in drei Fällen wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er hatte mit einer Buchhandlung höhere Rabatte ausgehandelt und die Differenz auf sein Privatkonto verbucht.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 21.10.1997

Aktenzeichen:
1 BA 14/97

Entscheidungsart:
Urteil

eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
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