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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 29.08.2001

Aktenzeichen: 4 AZR 423/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine gelernte Buchhändlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinnützigen Verein „Goethe Institut”, bei dem sie als Mediotheksassistentin beschäftigt war. Die Angestellte forderte eine höhere Eingruppierung nach VergGr. V c BAT , da ihre tatsächlichen Aufgaben nicht mit ihrer Stellenbeschreibung übereinstimmten.  Die Klage wurde in dritter Instanz abgewiesen. Streitentscheidend war u.a., dass die Mediothek im vorliegenden Fall mit einer Bibliothek gleichgesetzt wurde und damit auch die im Tarifvertrag geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien einschlägig waren.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungsdatum: 26.07.2001

Aktenzeichen: 7 Sa 1813/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der schwerbehinderte Kläger arbeitet seit 1991 in der Poststelle der TIB/UB Hannnover. Ab dem Jahre 1993 wurden zusätzliche Dienstpläne für einen Spät- und Sonnabenddienst eingerichtet. Im Zuge einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1999 werden nun auch Mitarbeiter aus bislang unberücksichtigten Sachgebieten zum monatlichen Spätdienst eingeteilt. Der Personalrat stimmt dieser Änderung zu. Die Klage wird in zweiter Instanz abgewiesen, da das Direktionsrecht gilt und die schriftlichen Arbeitsbedingungen dem Kläger gemäß dem Nachweisgesetz vorliegen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 29.09.2000

Aktenzeichen: 25 K 460/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger wollte ein Buch verlängern, obwohl die Leihfrist bereits überschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist überschritten und eine Verlängerung daher nicht möglich war. Sie schickte dem Kläger ein Schreiben, welches dieser nicht rechtzeitig erhielt, da er auf Reisen ging. Das Buch brachte er drei Wochen später zurück und weigerte sich, aufgrund des nicht erhaltenen Schreibens, die Säumnisgebühren von 9,00 DM zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Göttingen

Entscheidungsdatum: 26.09.2000

Aktenzeichen: 4 A 4168/98

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger hat seinen Bibliotheksausweis und andere Dokumente bei seiner Freundin vergessen, diese schickt sie ihm per Post zu. Die Dokumente kommen nie bei ihm an. Als er wenig später dies der Bibliothek meldet, mit der Bitte, seinen Bibliotheksausweis zu sperren, sind schon Bücher darauf ausgeliehen. Diese werden nie zurückgegeben und die Bibliothek verlangt von dem Kläger die Kosten der Bücher sowie Einarbeitungsgebühren (im Gesamtwert von 2.286 DM). Der Kläger klagt dagegen, diesen Betrag zahlen zu müssen. Das Gericht legt in diesem Urteil fest, das er den Betrag zahlen muss, da er einerseits seiner Sorgsamspflicht nicht nachgekommen ist, da der Bibliotheksausweis in einem einfachen Brief verschickt wurde und andererseits er es der Bibliothek nicht unverzüglich gemeldet hat, wodurch die Ausleihe der Bücher erst ermöglicht wurde.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 09.08.2000

Aktenzeichen: 4 AZR 439/ 99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Höhergruppierung nach BAT. Wie bereits in der Vorinstanz, wird auch die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung ist nur gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 02.08.2000

Aktenzeichen: Verg 7/00

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Nach der nicht-öffentlichen Ausschreibung eines Verlagsvertrages über die „Vervielfältigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM”, entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf nun, ob auf die Ausschreibung von Verlagsverträgen Vergaberecht angewendet werden kann. Das Oberlandesgericht legt in diesem Beschluss die Vermutung nahe, dass Vergaberecht auf diesen Verlagsvertrag angewendet werden kann, gibt diese Fragestellung jedoch zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiter.

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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt

Entscheidungsdatum: 29.06.2000

Aktenzeichen: 10 G 2220/00

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.

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Gericht: Amtsgericht Duisburg

Entscheidungsdatum: 17.04.2000

Aktenzeichen: 50C 146/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksbenutzerin verliert ihren Bibliotheksausweis, der in ihrer Brieftasche aufbewahrt wurde und meldet es der Bibliothek, sobald ihr bewusst wurde, dass dieser sich auch darin befand. Diese klagt auf Schadensersatz der 27 Medien, die auf das Konto der Benutzerin ausgeliehen wurde. Das Amtsgericht Duisburg stellt klar, dass die Benutzerin, den Verlust sobald wie möglich gemeldet hat und ihn sorgsam verwarte und die Bibliotheksbenutzungsordung, nach der ein Bibliotheksnutzer auch für missbräuchliche Nutzung seines Ausweises haftet, unwirksam ist. Die Klage wird abgewiesen.

 

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Gericht: Landgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 21.03.2000

Aktenzeichen: 16 O 663/99

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Klägerin ist die Betreiberin eines Verlags von literarischen Werksammlungen und enzyklopädischen CD-Roms unter dem Namen „Digitale Bibliothek“. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und u.a. verantwortlich für das Betreiben eines Online-Services, der sich unter dem Namen Living Library of Linguistics präsentiert und auch über die Eingabe der Webadresse www.digitalebibliothek.de zu erreichen ist. Die Klägerin macht prioritätsältere Titelschutz- und Geschäftsbezeichnungsrechte geltend, da der Beklagte nach ihrem Empfinden im geschäftsmäßigen Verkehr handele – etwa durch Werbung auf den Seiten seiner Website. Aufgrund von Bekanntheit und Verkaufszahlen ihrer Produkte stehe ihr ein Ordnungsgeld von 500.000 DM zu.
Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da dem Beklagten als Akteur des wissenschaftlichen Handelns kein geschäftsmäßiges Handeln nachgewiesen werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass das Vorhandensein etwaiger Werbebanner und Anzeigen auf einer Website nicht mit geschäftsmäßigem Handeln gleichzusetzen ist und ein Schützen des Begriffes „Digitale Bibliothek“ aufgrund seiner allgemeinen, beliebigen Natur nicht möglich ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht Braunschweig

Entscheidungsdatum: 07.02.2000

Aktenzeichen: 1 A 217/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt gegen einen Leistungsbescheid, mit der eine Stadtbibliothek Gebühren wegen der Überziehung der Leihfristen verlangt. Da sich die Bibliothek bei der Gebührenerhebung auf eine rechtswidrige Grundlage stützt, erklärt das Gericht die Erhebung der Säumnisgebühren für unzulässig.

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