HAW Hamburg HAW Hamburg

Gericht: Oberlandesgericht Celle

Entscheidungsdatum: 10.07.2003

Aktenzeichen: 11 U 297/02

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsfall streiten die Parteien in zweiter Instanz über die Herausgabe von 28 antiquarischen Büchern, deren Rückgabe die klagende Bibliothek fordert. Sie meint, dass die Werke aus ihrem Bestand gestohlen worden sind. Die beklagte Privatperson, die die Medien zur Versteigerung bei einem Auktionshaus eingeliefert hat, gibt an, diese vor langer Zeit gutgläubig bei verschiedenen Antiquariaten erworben zu haben. Das Gericht weist die Berufung des Beklagten zurück und lässt keine Revision zu. Ein gutgläubiger Erwerb und eine Ersitzung scheiden aus, da die Bücher erkennbare Signaturen mit Ausschabungsspuren, aber keinen Aussonderungsstempel aufweisen. Zudem konnte der Beklagte keine Erwerbsbelege vorlegen.

Volltext »

Gericht: Landgericht München I

Entscheidungsdatum: 03.07.2003

Aktenzeichen: 7 O 8786/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die VG Wort klagt gegen den Autor einer mehrbändigen Autobiografie auf die Rückzahlung von Bibliothekstantiemen, die ihm auf der Grundlage des Verteilungsplans Wissenschaft ausgezahlt wurden. Strittig ist, ob dem Autor ein Pauschalbetrag nach dem Verteilungsplan Wissenschaft zusteht oder ob sich die Auszahlung der Vergütung nach dem Verteilungsplan für belletristische Werke richtet und damit anhand konkreter Ausleih- und Kopiervorgänge in den Bibliotheken berechnet wird. Die Klage der Verwertungsgesellschaft war erfolglos.

Volltext »

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidunsdatum: 23.06.2003

Aktzenzeichen: 7 CE 03.1294

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Fraglich ist die Rechtmäßigkeit eines 3-jährigen Hausverbots, das die Ludwig-Maximilians-Universität München gegenüber der Klägerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und belästigt hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das Berufungsgericht das erlassene Hausverbot für rechtmäßig. Auch wenn in der Vergangenheit nicht alle Vorfälle umfassend dokumentiert worden sind, ist nicht die Sanktion vergangenen Verhaltens maßgeblich, sondern die präventive Wirkung des Hausverbots, damit sich vergleichbare Vorfälle nicht wiederholen.

Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Leipzig

Entscheidungsdatum: 16.04.2003

Aktenzeichen: 6 K 1818/02

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Für die Genehmigung eine Bauantrags stellte das Regirungspräsidium Leipzig der Deutschen Nationalbibliothek  DM 1.116,00 in Rechnung. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wurde vom Regierungspräsidium Leipzig abgewiesen, da eine Verwaltung der Klägerin durch die Bundesrepublik Deutschland nicht stattfände.
Als Gegenargumente wurde aufgeführt, dass die Bibliothek eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sei und zu 100% aus Bundesmitteln finanziert würde. Das Gericht sieht erkennt die Klägerin als gebührenbefreit an, gestattet der Beklagten allerdings ihre Auslagen (DM 11,00) einzufordern. Somit wird der Gebührenbescheid aufgehoben, die Klage jedoch abgewiesen.

Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 09.04.2003

Aktenzeichen: M 3 E 03.1330

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München klagt gegen ein 3-jähriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verhängt worden ist. Die Klägerin, die schon mehrmals in der Bibliothek auffällig geworden ist, benötige die Bibliothek, um ihre Dissertation zu schreiben, und bezeichnet die Drohungen als „linguistisches Mißverständnis“. Die Bibliothek sieht sich hingegen in der Pflicht, ihre Mitarbeiter durch ein Hausverbot zu schützen und ihren Ausleihbetrieb sicherzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, da frühere Vorfälle nicht eingehend dokumentiert worden sind und die Nutzerin sich nach dem Vorfall entschuldigt hat.

Volltext »

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 06.12.2002

Aktenzeichen: 11 Sa 661/01

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin ist Leiterin einer Schulbibliothek mit abgeschlossener Ausbildung zur Buchhändlerin. Sie war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Daher hat die Klägerin Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb.

Volltext »

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.11.2002

Aktenzeichen: I ZR 199/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz plant bauliche Veränderungen an ihrem Haus in der Potsdamer Straße. Der Kläger behauptet, Miturheber des Gebäudes zu sein, da er an dem ursprünglich von Prof. Dr. Hans Scharoun unterzeichneten Architektenentwürfen mitgearbeitet hat und sieht durch die geplanten Umbaumaßnahmen sein Urheberrecht verletzt (Werkentstellung). Mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof war der Kläger überwiegend erfolgreich mit der Folge, dass der Fall wegen Verfahrensfehler an das Kammergericht zurückverwiesen wird.

Volltext »

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungsdatum: 17.10.2002

Aktenzeichen: 3 U 266/99

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt die Rückzahlung von ausgeschütteten Bibliothekstantiemen ein. Der Beklagte erhielt Ausschüttungen für mehrere Werke, die jedoch nicht nachweisbar in mindestens drei der Öffentlichkeit zugänglichen wissenschaftlichen Bibliotheken vorhanden waren.

Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Gera

Entscheidungsdatum: 18.09.2002

Aktenzeichen: 2 K 721/99 GE

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Woizlawa Feodora Prinzessin Reuß klagt als Erbin von Fürst Heinrich XLV Reuß gegen den Freistaat Thüringen und begehrt die Aufhebung des Nießbrauchrechts an rd. 3.000 Büchern aus der Privatbibliothek des Schloßes Ebersdorf in Thüringen . Diese waren nach dem zweiten Weltkrieg dem Fürstentum Reuß enteignet worden. Das Gericht stellt fest, dass mit dem Zeitpunkt der Ausstellung und Aufbewahrung der Bücher in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek dem Beklagten ein öffentliches Nießbrauchrecht bis 2014 zusteht. Damit darf die Bibliothek das Kulturgut noch bis 2014 der Öffentlichkeit zugänglich machen und für Forschungszwecke bereitstellen. Die Klage wurde damit abgewiesen.

Volltext »

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Entscheidungsdatum: 30.05.2002

Aktenzeichen: C-358/00

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Die Saur Verlag GmbH & Co. KG verklagt die Deutsche Bibliothek, nachdem diese zunächst  in einem nicht offenen Verfahren den Auftrag über die Vervielfältigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie ausgeschrieben und danach angekündigt hat, diesen an die Buchhändler-Vereinigung zu vergeben. Das zuständige OLG Düsseldorf setzt das Vergabeverfahren aus und legt  die Frage nach der Auslegung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof vor. Fraglich ist, ob ein Konzessionsvertrag über öffentliche Verlagsdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und die Deutsche Bibliothek somit gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Volltext »

« Vorherige Einträge - Nächste Einträge »