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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungsdatum: 26.06.2006

Aktenzeichen:
9 Verg 2/06

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Ausschreibung für das Los der Sprinkleranlage in der Anna-Amalia-Bibliothek wurde nach Beschwerde eines unterlegenen Mitbieters aufgehoben, da eine Beschränkung der ausgeschriebenen Bauleistung auf ein im Leistungsprofil genau fest gelegtes Hochdrucknebelsystem vergaberechtlich nicht gerechtfertigt ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 31.05.2006

Aktenzeichen: M 13B DB 05.2117

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe klagt gegen ihren Dienstherren wegen einer Disziplinarverfügung, die sie zur Einhaltung ihrer beamtlichen Pflichten ermahnt. Die Klägerin hatte sich im Verlauf ihrer Tätigkeit mehrfach verbal abfällig gegenüber der Leitung und den Mitarbeitern geäußert. Den verwaltungsinternen Arbeitsabläufen folgte sie allenfalls widerwillig, aber nie kommentarlos. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig, die Klage wird abgewiesen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 31.05.2006

Aktenzeichen: 70 A 5.06

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von ABM-Kräften in der Bibliothek verletzt worden ist. Der Antrag wird zurückgewiesen, da die ABM-Kräfte nicht als Angestellte in die Dienststelle der Beteiligten integriert wurden. Damit hatte die Bibliothek auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Außerdem führen die ABM-Kräfte keine dauerhaften Aufgaben der Bibliotheksmitarbeiter aus. Vielmehr entspricht das Bekleben der Bibliotheksbücher zu Sicherungszwecken sonstigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

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Gericht: Landgericht Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 17.05.2006

Aktenzeichen: 12 O 538/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Verein zur bürgerlichen Musikpflege, der im Jahr 2005 die wiedergefundene Partitur von Vivaldis Oper „Montezuma“ veröffentlicht hat, verlangt von dem Beklagten, der diese Oper aufgeführt hat, Auskunft und Schadensersatz. Das Libretto von Antonio Vivaldi galt bis zur Entdeckung im Archiv des Klägers, der nun Vervielfältigungen dieser Handschrift zum Verkauf anbietet, als verschollen,

Die Klage wird in erster Instanz abgewiesen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 11.05.2006

Aktenzeichen: 9 K 1766/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, der als Professor an einer Fachhochschule tätig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der Rückgabe seiner Bibliotheksbücher beauftragt, da er selbst aufgrund einer längeren Urlaubsreise verhindert war. Als die Leihfrist endete, erkrankte der Student jedoch, so dass er die Bücher nicht zurückbringen konnte.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Säumnisgebühren zu erlassen sind, da sie für den Kläger eine besondere Härte darstellen und von ihm nicht verschuldet wurden. Obwohl ein Bibliotheksbenutzer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Leihfristen verantwortlich ist, erkennt das Gericht in Einzelfällen triftige und anerkennenswerte Gründe an, einen Dritten mit der Rückgabepflicht zu beauftragen.

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Gericht: Vergabekammer des Freistaates Thüringen

Entscheidungsdatum: 26.04.2006

Aktenzeichen: 360-4002.20-013/06-WE-S

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine bei der Auftragsvergabe von einer Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage unberücksichtigte Firma rügte, dass sie anderen Bewerbern gegenüber trotz einer ihrer Meinung nach ebenbürtigen Leistung benachteiligt wurde. Die Klassik Stiftung Weimar, die den Auftrag im Rahmen der Sanierung der Anna-Amalia-Bibliothek öffentlich ausgeschrieben hatte, hielt dagegen, dass die angebotene Leistung des Antragstellers von der geforderten Spezifikation abweiche, so dass die Auswahl zugunsten eines anderen Mitbewerbers getroffen wurde. Daraufhin stellte die nicht berücksichtigte Firma einen Antrag zur Aufhebung der Vergabe. Dieser wurde von der Vergabekammer Thüringen mit der Begründung abgelehnt, dass die Stiftung zur Verwendung eines Leitfabrikates berechtigt war.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Aktenzeichen: W 2 K 05.808

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 28.02.2006

Aktenzeichen: 60 PV 19.05

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Im zentralen Bibliotheksneubau der TU Berlin wurden Kameras zur Überwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anhörung verletzt. Dem Antragssteller wurde in erster und zweiter Instanz Recht gegeben, da ein Mitbestimmungstatbestand auch dann vorliegt, wenn die technischen Einrichtungen objektiv zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind. Die subjektiven Zielsetzungen der Dienststelle sind dagegen nicht maßgeblich.

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Gericht: Arbeitsgericht Ulm

Entscheidungsdatum: 17.01.2006

Aktenzeichen: 8 Ca 339/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger möchte gerichtlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Bibliothek, in der er als sog. Ein-Euro-Jobber beschäftigt ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, da er mit der Rückstellung von Büchern und Lesesaalaufsicht reguläre Bibliothekstätigkeiten des Stammpersonals übernommen habe. Das Gericht weist die Klage mit der Begründung ab, dass ein Ein-Euro-Job kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet und der Kläger nicht dezidiert vortragen kann, dass er mit der Bibliothek mündlich eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen hat.

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Gericht: Landgericht München I

Entscheidungsdatum: 15.12.2005

Aktenzeichen: 7 O 11479/04

Entscheidungsart: Teilurteil

eigenes Abstract: Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. und die Vereinigung internationaler Fachverlage (Stichting STM) klagten gegen den Dokumentlieferdienst Subito e.V., um zu klären, ob der Kopienversand per E-mail rechtens ist. Das Gericht entschied, dass aus Zeitschriften kopierte Aufsätze im Rahmen der bibliothekarischen Fernleihe ausschließlich per Post und Fax, nicht aber per E-Mail, versandt werden dürfen. Den Versand eingescannter Grafikdateien per E-Mail direkt an die Endnutzer hielt das Gericht hingegen für zulässig.

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