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Gericht: Verwaltungsgericht Münster

Entscheidungsdatum: 24.04.2007

Aktenzeichen: 1 K 464/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Universitätsbibliothek fordert von der Beklagten Schadensersatz für nicht zurückgebrachte Medien. Diese wurden allerdings nicht von der Beklagten selbst entliehen, da ihr Bibliotheksausweis gestohlen wurde. Das Gericht weist die Klage ab, da die Bibliothek versäumte, die Identität des Entleihers beim Ausleihvorgang zu prüfen, obwohl die Mehrfachentleihung gleicher Werke verdächtig war.

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Gericht: Landgericht Bonn

Entscheidungsdatum: 17.01.2007

Aktenzeichen: Az. 36 B 3/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im vorliegenden Strafverfahren wurde ein Universitätsprofessor wegen Betruges und Urkundenfälschung angeklagt, weil er zahlreiche wertvolle Bücher aus dem Altbestand der Universitäts- und Landesbibliothek in Bonn entwendet und über ein Auktionshaus veräußert hatte. Die erbeuteten Werke wurden durch präparierte Bücher mit der gleichen Signatur ersetzt, um den Eindruck der Entwendung zu verschleiern. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt.

weitere Informationen:
Spiegel Online vom 15.07.2004: „Wertvolle Werke versteigert und Justiz gefoppt“

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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 16.01.2007

Aktenzeichen: I-20 U 112/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine verschollen geglaubte Partitur der 1741 uraufgeführten Oper „Montezuma“ des italienischen Komponisten Antonio Vivaldi wurde 2002 im Handschriftenbestand der Berliner Staatsbibliothek entdeckt. Der Kläger, der Faksimiliekopien dieses wieder aufgefundenen Librettos zum Kauf anbietet, beansprucht nach § 71 UrhG Leistungsschutz für die Herausgabe der nachgelassenen Werke und wendet sich gegen die Aufführung der Oper durch den Beklagten. Nach Ansicht des Gerichts muss der Kläger beweisen, dass die Oper nicht bereits im 18. Jahrhundert eine ausreichende Verbreitung gefunden hat.

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Gericht: Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein

Entscheidungsdatum: 12.01.2007

Aktenzeichen: 3 Ca 1186/06

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 zunächst als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt. Später übernahm sie die Leitung und wurde seitdem wurde nach Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Sie fordert ab dem 01.01.2006 wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. Voraussetzung für diese Eingruppierung ist eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliotheken oder dieser Ausbildung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin zwar die erforderliche Ausbildung vorweisen kann, als Schulbibliothekarin aber keine dem Tarifsinne entsprechende Tätigkeit ausübe: Der Schulbibliothek fehlten die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliothek.

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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 29.11.2006

Aktenzeichen: 1 A 162.05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:
Nachdem der Musik- und Notenverlag C.F. Peters aus Frankfurt/Main im Jahr 2004 einen Dauerleihvertrag mit der Stadtbibliothek Leipzig gekündigt hatte, ließ er mehrere wertvolle Materialien vom Auktionshaus Christie’s nach Berlin verbringen. Als daraufhin die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Verfahren zur Eintragung von 206 Medieneinheiten aus der Musikbibliothek Peters in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ nach dem Kulturgutschutzgesetz eingeleitet hat, geht der Verlag vor Gericht. Seine Klage wurde in zwei von drei Punkten abgewiesen.

weitere Informationen:
Meldung „Entscheidung zum Kulturschutzgesetz“, kostenlose-urteile.de vom 02.12.2006

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 18.10.2006

Aktenzeichen: 7 AZR 419/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek für Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzulässigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbeschäftigung. Dem Antrag der Klägerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) lag mit der vorläufigen Zuweisung der Haushaltsmittel nicht vor.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.09.2006

Aktenzeichen: AZ 6 PB 10/06

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Nachdem ein Bibliotheksmitarbeiter der TU Berlin bereits in zwei Instanzen erfolgreich die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuinstallation von Videoüberwachungsanglagen gerichtlich festgestellt hat, rief die beteiligte Bibliothek das Bundesveraltungsgericht an. Dies wies die Beschwerde ab, da es wie die Vorinstanzen von einer objektiv-finalen Betrachtungsweise ausgeht, bei der nicht die subjektiv geplante Nutzung, sondern die objektiv mögliche Verwendungsweise ausschlaggebend und damit eine Überwachung des Bibliothekspersonals durch die Videokameras nicht auszuschließen ist.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungsdatum: 14.09.2006

Aktenzeichen: 1 Sa 161/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein schwerbehinderter Wirtschaftsinformatiker klagte gegen das Land Schleswig-Holstein. Er hatte sich dort vergeblich auf eine Stellenausschreibung als DV-Systembetreuer an der Fachhochschulbibliothek Flensburg beworben. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, da zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertreter Einvernehmen darüber bestand, dass der Bewerber mangels fachlicher Eignung nicht eingeladen werden soll. Der Kläger forderte eine Entschädigung in Höhe von 11.000 €. Die Klage wurde abgewiesen.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Entscheidungsdatum: 23.08.2006

Aktenzeichen: 12 Sa 141/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Mit abgeschlossener Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin wurde die Klägerin von der Beklagen aus der anfänglichen Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert. Diese Höhergruppierung rügte der Bundesrechnungshof, da die Klägerin keine Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes des BAT ist. Daraufhin wurde die Klägerin rückgruppiert in die Vergütungsgruppe V b. Ihre Klage dagegen wurde vom Arbeitsgericht Karlsruhe abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein und verlangte die Zahlung der Differenzbeträge der beiden Vergütungsgruppen mt 5%iger Verzinsung.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.08.2006

Aktenzeichen: 3 CE 05.3369

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München wurde ein Antrag einer behinderten Bibliotheksoberrätin abgewiesen. Der Fall beschäftigte sich mit der Umsetzung der genannten Oberrätin von einer Teilbibliothek zur Hauptstelle. Dies wurde durch das erhöhte Arbeitsaufkommen und eine verstärkte Dienstaufsicht über die Antragsstellerin begründet.
Aufgrund ihrer Behinderung von 30 Prozent wurde sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Wegen der Unzumutbarkeit des Anfahrtsweges und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten klagte die Antragsstellerin.

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