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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 13.09.2007

Aktenzeichen: OVG 4 B 11.07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksinspektor und seine Dienststelle streiten darüber, ob sein Studium des Bibliothekswesens als Vorbereitungszeit gezählt und so als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz gab dem Bibliotheksinspektor recht und erkannte das Studium als Vorbereitungszeit an. Das Oberverwaltungsgericht indes gelangt zu der gegenteiligen Auffassung, da die Stelle ein Studium des Bibliothekswesens nicht voraussetzt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 10.09.2007

Aktenzeichen: 2 A 10413/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat klagt gegen das Bundesland Rheinland-Pfalz aufgrund der Veröffentlichung seines Namens und E-Mailadresse im Internet. Der Kläger behauptet, anhand einer 2005 getroffenen Vereinbarung nicht für Publikumsverkehr zuständig zu sein.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Datum: 06.09.2007

Aktenzeichen: 9 Sa 55/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Auszubildende zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (Fachrichtung Bibliothek) klagt gegen die Stadt Halberstadt, da diese die Kosten für die Fahrt zur auswärtigen Berufsschule und für die Unterkunft nicht weiter übernehmen möchte. Die Klägerin bekam in erster Instanz Recht und die Beklagte ging gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt in Berufung. In zweiter Instanz weist das Gericht die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte selbst hat die Klägerin dazu verpflichtet eine auswärtige Berufsschule zu besuchen. Nach § 10 Abs. 3 TVAöG-BT-BBiG muss die Beklagte die Kosten erstatten.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 13.08.2007

Aktenzeichen: 5 Sa 155/07

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt, übernahm später deren Nachfolge und wurde seitdem nach der Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Die Klägerin forderte in der ersten Instanz, wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. In der Berufung beantragt sie nun das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wiederholt ihre Forderung, da ihre Schulbibliothek eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführte Bibliothek sei, die aufgrund der breiten Nutzerschaft einer öffentlichen Bibliothek gleichgestellt werden könne. Das Landesarbeitsgericht kann keinerlei neue, durch Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Beteiligung begründeten Tatsachenbehauptungen erkennen, folgt deshalb der Argumentation des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und weist die Klage zurück.

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Gericht: Staatsgerichtshof Baden-Württemberg

Entscheidungsdatum: 26.07.2007

Aktenzeichen: GR 2/07

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Haus Badenist das Eigentum einiger Kunst- und Kulturgüter ungeklärt. Zudem fehlen dem Haus Baden die Mittel, die Schlossanlage Salem weiterhin zu unterhalten.  Deswegen streben beide Parteien einen Vergleich bezüglich der ungeklärten Eigentumsverhältnisse an. Verschiedene Handschriften der Landesbibliothek Baden-Württemberg sollen veräußert werden und aus deren Erlös soll eine Stiftung zur Unterhaltung der Schlossanlage Salem gegründet und finanziert werden. Die SPD-Fraktion des Landes beantragt die Einsetzung eines Untersuchungsauschusses, durch welchen die Vorgehensweise der Landesregierung überprüft werden soll.  Der Antrag der SPD-Fraktion ist zulässig, aber unbegründet, da er sich auf ein laufendes Verfahren der Landesregierung bezieht. Zudem sind einige Fragen des Antrages unzulässig.
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Gericht: Verwaltungsgericht Aachen

Entscheidungsdatum: 12.07.2007

Aktenzeichen: 16 K 1715/06.PVL

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft die Streitfrage, ob die Inbetriebnahme eines Chat-Programms („Windows Messenger“) für die Kommunikation innerhalb einer Fachhochschulbibliothek mitbestimmungspflichtig ist. Geklagt hatte ein Bibliotheksmitarbeiter wegen der schriftlichen Aufforderung der Bibliotheksleitung, das genannte Programm anstelle des bisherigen Emailprogramms zu nutzen. Der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Mitbestimmungspflicht wurde abgelehnt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach

Entscheidungsdatum:
19.06.2007

Aktenzeichen: AN 1 K 07.00155

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine pensionierte Bibliotheksamtsfrau, die zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer bayerischen Universitätsbibliothek zunächst auf Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages arbeitete, klagt gegen die Festsetzung ihrer Besorgungsverzügung und verlangt, dass auch ihre Beschäftigung als Angestellte als ruhegaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird.

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Gericht: Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße)

Entscheidungsdatum: 14.06.2007

Aktenzeichen: 4 K 54/07.NW

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Kläger, der ein privates Archiv mit dem Schwerpunkt der jüngeren deutschen Geschichte betreibt und zu diesem Zweck vom Stadtarchiv Ludwigshafen im 1. Klageantrag eine Kopie der Ehrenbürgerurkunde Adolf Hitlers fordert, verlangt im 2. Klageantrag, dass zukünftig seine selbstverlegten Publikationen ebenso wie andere Druckerzeugnisse in der Stadtteilbibliothek öffentlich ausgelegt werden.
Die Klage wird abgewiesen. Im Rahmen des Hausrechts und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes ist die Stadt berechtigt, private Publikationen von der Auslage auszuschließen, da ansonsten die Platzkapazitäten nicht ausreichen würden. Es ist nicht zu erkennen, dass die Druckerzeugnisse des Klägers vergleichbar zu anderen Blättern ortsbebezonge und aktuelle Informationen enthalten, die dem Informationsinteresse der örtlichen Bevölkerung entsprechen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 01.06.2007

Aktenzeichen: 4 K 238/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein unbebautes Grundstück der Stadt Leichlingen wird als Veranstaltungsfläche zur Ausrichtung von Festen genutzt. Als die beklagte Stadt einen Neubau der Stadtbücherei auf diesem Grundstück plant, strengen Einwohner ein Bürgerbegehren gegen dieses Vorhaben an. Obwohl ausreichend Unterschriften gesammelt wurden, wurde das Bürgerbegehren von der Stadt Leichlingen wegen Verfristung abgelehnt. Das Gericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Datum: 10.05.2007

Aktenzeichen: 29 U 1638/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der vorliegende Rechtsstreit über den elektronischen Kopienversand durch wissenschaftliche Bibliotheken nahm seinen Ausgang im Jahr 2004, als Stichting STM, eine Vereinigung internationaler Fachverlage, gemeinsam mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels einen Musterprozess gegen subito. Dokumente aus Bibliotheken e.V. anstrengte. Das OLG München urteilte in 2. Instanz, dass der Dokumentlieferdienst Subito weiterhin aus Zeitschriften kopierte Aufsätze per Post und Fax versenden dürfe, eine Verbreitung per E-Mail jedoch nicht zulässig ist.

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