Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 17.12.1981
Aktenzeichen: 2 C 40.80
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Das beklagte Land Hessen und die Stadt Kassel schließen einen Vertrag, nach dem Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bis dato bei der Stadt Kassel beschäftigt waren, in den Dienst des Landes Hessen übernommen werden. Der Kläger, der zuvor als Leiter der Murhardschen Stadtbibliothek Kassel tätig war, bekommt eine Planstelle als Bibliotheksdirektor an der Gesamthochschule Kassel zugewiesen. Gegen diese Übernahmeverfügung geht der Kläger gerichtlich vor und begehrt, als leitender Bibliotheksdirektor beschäftigt zu werden. Die Klage wird in 3. Instanz abgewiesen.
Instanzenzug:
– VG Kassel vom 14.11.1977, Az. I E 259/76
– VGH Hessen vom 30.04.1980, Az. I OE 81/77
– BVerwG vom 07.12.1981, Az. 2 C 40.80
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I. Der Kläger leitete seit dem Jahre 1968 als Bibliotheksdirektor (Besoldungsgruppe – Bes.Gr. – A 15) im Dienste der Stadt Kassel die “Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel und Landesbibliothek” – MulB -, die “Stadtbücherei” sowie das “Brüder-Grimm-Museum”.
Durch den am 12. Dezember 1975 zwischen dem beklagten Land Hessen und der Stadt Kassel abgeschlossenen Vertrag (Staatsanzeiger 1976 S. 325) ging die Verwaltung der MulB zum 1. Januar 1976 auf den Beklagten über. Laut § 5 Abs. 1 dieses Vertrages wurden die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Beamten, Angestellten und Arbeiter, die am 31. Dezember 1975 im Dienst der Stadt Kassel standen, gemäß §§ 32 ff., 215 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes – HBG – am 1. Januar 1976 in den Dienst des Landes Hessen übernommen.
Am selben Tage schlossen das beklagte Land und die Stadt Kassel einen “Ergänzungsvertrag”, nach dessen § 1 der Kläger gemäß § 32 Abs. 4 HBG am 1. April 1976 in den Dienst des Landes Hessen übernommen und dem Bibliothekssystem der Gesamthochschule Kassel zugewiesen wurde.
Der Beklagte übernahm den Kläger durch Bescheid vom 22. März 1976 mit Wirkung vom 1. April 1976 in seine Dienste, wies ihn in eine Planstelle der Bes.Gr. A 15 ein und übertrug ihm das Amt eines Bibliotheksdirektors an der Gesamthochschule Kassel.
Der Kläger hatte sich bereits im Jahre 1975 um die Stelle des Bibliotheksdirektors (Leiters des Bibliothekssystems) an der Gesamthochschule Kassel beworben. Der Hessische Kultusminister hatte ihm am 15. Januar 1976 mitgeteilt, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Der Beklagte ernannte vielmehr den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. April 1976 zum Bibliotheksdirektor, wies ihn durch Bescheid vom 31. März 1976 in eine Planstelle der Bes.Gr. A 15 ein und übertrug ihm das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel und Murhardschen Bibliothek der Stadt Kassel.
Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 22. und 31. März 1976 Widerspruch ein mit dem Begehren, ihm die Funktion des Leiters des neuen Bibliothekssystems zu übertragen. Hierüber hat der Beklagte nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter der Gesamthochschul-Bibliothek Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel – zu übertragen, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Soweit der Kläger unter teilweiser Aufhebung des Erlasses des Beklagten vom 22. März 1976 die Verpflichtung des Beklagten begehre, ihm das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter der Gesamthochschul-Bibliothek Kassel zu übertragen, liege eine Verpflichtungsklage vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei insoweit die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Soweit sich der Kläger gegen den Erlaß des Beklagten vom 31. März 1976 wende, mit dem dieser dem Beigeladenen das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel – übertragen habe, handele es sich um eine Anfechtungsklage. Die Vergabe eines herausgehobenen Dienstpostens unter mehreren Bewerbern stelle einen Verwaltungsakt mit – drittbelastender – Doppelwirkung dar, der den unterlegenen Bewerber zur Anfechtungsklage berechtige. Maßgebend sei insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des angefochtenen Erlasses vom 31. März 1976.
Der Kläger sei nicht bereits zum 1. Januar 1976 kraft Gesetzes in den Dienst des beklagten Landes übergetreten. Die Übertragung der Verwaltung der MulB sei nicht unter § 32 Abs. 4 – erste Fallgruppe – HBG zu subsumieren, für die in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 1 HBG ein gesetzlicher Übertritt in Betracht kommen könnte. Vielmehr sei der Kläger erst aufgrund der bestandskräftigen Übernahmeverfügung des Beklagten vom 22. März 1976 mit Wirkung vom 1. April 1976 in den Dienst des Landes Hessen übernommen worden.
Stelle man auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor den Senat ab, so habe, der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel, weil dieses Amt nunmehr mit der Bes.Gr. A 16 bewertet und somit dem bisherigen Amt des Klägers nach Bedeutung und Inhalt nicht mehr gleichwertig sei.
Selbst wenn der Senat vor der Höherstufung des Amtes des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel in die Bes.Gr. A 16 entschieden hätte oder nach der gesetzlichen Regelung auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen sei, habe die Klage keinen Erfolg haben können. Das dem Kläger übertragene Amt eines Bibliotheksdirektors an der Gesamthochschule Kassel (Bes.Gr. A 15) sei dem Amt als Bibliotheksdirektor bei der Stadt Kassel (Bes.Gr. A 15) gleichwertig. Bei der Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit des früheren Amtes des Klägers und des von ihm begehrten Amtes sei von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszugehen. Danach solle die von dem von der Umbildung betroffenen Beamten bis dahin erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung gewahrt bleiben und nur insoweit verändert oder beeinträchtigt werden dürfen, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Dem habe der Beklagte Rechnung getragen. Die Berücksichtigung der (abstrakten oder konkreten) Funktionen eines Beamten – wie sie der Kläger für notwendig halte – sei nicht geboten. Dies gelte auch dann, wenn derartige Funktionen nicht in der jeweiligen Besoldungsgruppe umschrieben seien und es sich dabei um Leitungsfunktionen handele.
Soweit der Kläger sein Verpflichtungsbegehren außerhalb des § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG verfolge und sich im übrigen gegen den Erlaß des Beklagten vom 31. März 1976 wende, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gesichtspunkten die Auswahlentscheidung des Beklagten bei der Besetzung des Dienstpostens des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel ihm gegenüber rechtswidrig sein solle. Der Beamte habe keinen Rechtsanpruch auf Beförderung. Er könne aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lediglich verlangen, nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Aufstieg behindert zu werden. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei Bewerbungen für die Besetzung eines Dienstpostens maßgebend. Der Dienstherr dürfe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, welcher der geeignetste Bewerber sei und welchem Gesichtspunkt er bei der Entscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens das größere Gewicht beilege. Hiernach hätte der Kläger die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens nur verlangen können, wenn das Ermessen des Beklagten allein noch zu seinen Gunsten hätte ausgeübt werden können. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers sei nicht ersichtlich, daß ein solcher Fall hier gegeben sei. Es habe weder eine rechtswirksame Zusage vorgelegen, noch lasse sich dem Sachverhalt ein anderer Umstand entnehmen, der für die Vergabe des Dienstpostens an den Kläger als allein sachgerechte Entscheidung spreche. Selbst wenn im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs am 1. Januar 1976 tatsächlich nur eine Stelle der Bes.Gr. A 15 vorhanden gewesen sein sollte, so sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Stelle dem Kläger zusammen mit der Leitung der Gesamthochschul-Bibliothek zu übertragen. Das konkret funktionelle Amt sei mit dem statusrechtlichen Amt der Bes.Gr. A 15 nicht untrennbar verbunden gewesen. – Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Entscheidung des Beklagten sonst ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, daß er nicht einmal zum Vorstellungsgespräch geladen worden sei, lasse keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß unsachliche Erwägungen die Entscheidung beeinflußt hätten. Wie der Beklagte vortrage, sei der Kläger aus seiner früheren beratenden Tätigkeit bekannt gewesen; seine Qualifikation habe für das Amt des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule nicht ausgereicht. In diesem Zusammenhang sei die Bedeutung des neugeschaffenen Bibliothekssystems zu berücksichtigen, in das die frühere Dienststelle des Klägers integriert worden sei. Der Senat gehe in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten davon aus, daß die Gesamthochschulbibliothek eine quantitativ und qualitativ größere Bedeutung habe, selbst wenn die MulB den Kern dieses Bibliothekssystems bilden sollte.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1980 und des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. November 1977 den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 31. März 1976 und den Erlaß vom 22. März 1976 insoweit aufzuheben, als er in diesem dem Kläger nicht das Amt des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel – übertragen hat, und den Beklagten zu verpflichten, ihm das Amt des Bibliotheksdirektors als Leiter der Gesamthochschulbibliothek Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel – zu übertragen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm das Amt das Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel – zu übertragen, kann keinen Erfolg haben, und zwar unabhängig davon, daß dieser Dienstposten nunmehr mit der Bes.Gr. A 16 bewertet, einer Planstelle dieser Besoldungsgruppe zugeordnet und dieser Dienstposten sowie das entsprechende statusrechtliche Amt einem anderen Beamten übertragen ist. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob – wie die Revision nunmehr meint – der zwischen dem Beklagten und der Stadt Kassel geschlossene Vertrag vom 12. Dezember 1975 und die darauf beruhende, den Kläger betreffende Übernahmeverfügung unwirksam sind. Die Klage könnte in diesem Falle erst recht keinen Erfolg haben, weil der Kläger dann noch Beamter der Stadt Kassel wäre und die geltend gemachten Ansprüche keinesfalls gegen das beklagte Land gegeben wären.
Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits ist § 34 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers geltenden Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110) – HBG – mit späteren – hier nicht einschlägigen – Änderungen. Nach dieser, mit der einheitlich und unmittelbar geltenden rahmenrechtlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – übereinstimmenden, im Einklang mit Art. 31 GG stehenden Vorschrift (BVerfGE 36, 342 [363]; BVerwGE 36, 179 [182]) soll dem nach § 32 HBG in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger nicht bereits am 1. Januar 1976 kraft Gesetzes in den Dienst der Beklagten übergetreten. Aufgrund der insoweit vom Kläger nicht angefochtenen und deshalb bestandskräftig gewordenen Übernahmeverfügung vom 22. März 1976 steht vielmehr fest, daß er erst mit Wirkung vom 1. April 1976 in den Dienst des Landes Hessen übernommen worden ist, ohne daß dies noch einer weiteren Begründung bedürfte. Das Vorbringen des Klägers, die Übernahmeverfügung sei rechtswidrig, geht im Hinblick auf deren Bestandskraft von vornherein fehl. Im übrigen scheidet eine Übernahme kraft Gesetzes am 1. Januar 1976 unabhängig davon aus, weil die Stadt Kassel weder vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert (§ 32 Abs. 1 HBG) noch mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen worden ist (§ 32 Abs. 4 – erste Alternative – HBG; vgl. BVerwGE 36, 179 [186]). Der Beklagte hat dem Kläger bei dessen Übernahme mit Wirkung vom 1. April 1976 rechtsfehlerfrei ein gleichzubewertendes Amt im Sinne von § 34 HBG übertragen.
Zur Gleichwertigkeit des gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, hier gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG zu übertragenden Amtes hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 49, 64 (67 f.) [BVerwG 11.07.1975 – VI C 44/72] ausgeführt:
“Bei der Ermittlung des Inhalts des Begriffs des gleichzubewertenden Amtes in § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG ist von der Rechtsstellung des von der Umbildung betroffenen Beamten auszugehen, die zu wahren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist. Die Rechtsstellung des Beamten wird entscheidend geprägt einmal durch den allgemeinen Status (die Art des Beamtenverhältnisses, z.B. Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit usw.) und – bei Beamten, denen bereits ein Amt übertragen ist – durch das statusrechtliche Amt, das ihm verliehen worden ist (besonderer Status; vgl. Fürst, GKÖD I, K § 6 Rz. 15). Aus dem allgemeinen und dem besonderen Status, die dem Beamten verliehen sind, bestimmt sich im wesentlichen der Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere – und zwar grundsätzlich ausschließlich – sein Anspruch auf Besoldung. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung, wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Ämterbewertung maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Aufdruck gebracht und die amtsgemäße Besoldung festgelegt. Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen und eines konkret funktionellen Amtes (zu diesen beiden Amtsbegriffen vgl. BVerwGE 40, 104 [107]) folgt dem statusrechtlichen Amt; der Beamte hat grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes. Hieraus folgt, daß für die Beurteilung des gleichzubewertenden Amtes entscheidend von dem statusrechtlichen Amt auszugehen ist. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des statusrechtlichen Amtes ergibt sich deutlich auch aus § 130 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 19 BRRG und noch deutlicher aus der an die Stelle von § 130 Abs. 1 Satz 3, § 19 Satz 2 BRRG getretenen Vorschrift des § 13 Abs. 1 BBesG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 2. BesVNG – vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173; vgl. auch Art. IV § 2 Nr. 1 und 11 des 2. BesVNG).”
Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 40, 104 [107]) von dem statusrechtlichen Amt zu unterscheidende funktionelle Amt ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakt funktionelle Amt und das konkret funktionelle Amt. Durch das abstrakt funktionelle Amt wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender abstrakter Aufgabenbereich bei einer bestimmten Behörde gekennzeichnet. Der Begriff des konkret funktionellen. Amtes erfaßt hingegen den speziell dem Beamten übertragenen Aufgabenkreis (Dienstposten), der – entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung – nicht mit der konkreten Arbeitsleistung des jeweiligen Dienstposteninhabers gleichzusetzen ist. Diese ist für die Beurteilung des gleichzubewertenden Amtes nicht maßgebend.
Aus dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen das Revisionsvorbringen keinen Anlaß gibt, folgt, daß dem Kläger vom Beklagten ein gleichzubewertendes Amt übertragen worden ist. Das frühere und das neue statusrechtliche Amt eines Bibliotheksdirektors sind der Bes.Gr. A 15 zugeordnet. Dem Kläger ist auch ein diesem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechendes abstrakt funktionelles Amt, “ein amtsgemäßer Aufgabenbereich”, übertragen worden, nämlich der Aufgabenbereich eines Bibliotheksdirektors der Bes.Gr. A 15. Dabei ist unerheblich, daß die dem Kläger zugeordnete Planstelle der Bes.Gr. A 15 zunächst noch mit dem Vermerk “Ku A 14″ versehen war, zumal dieser später weggefallen ist. Da nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nichts dafür erkennbar ist, daß der Stellenplan zum Nachteil des übernommenen Klägers aus unsachlichen Gründen manipuliert worden ist, kann ebenso wie in früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dahingestellt bleiben, inwieweit in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art, in welchem die zutreffende Anwendung insbesondere des § 130 BRRG bzw. des § 34 HBG zu prüfen ist, überhaupt Raum für die Frage ist, ob der Stellenplan der neugebildeten Körperschaft den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Urteile vom 11. Juli 1975 – BVerwG 6 C 43.72 – [Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 2] und vom 9. Dezember 1976 – BVerwG 2 C 14.74 – [Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 4] sowie BVerwGE 57, 98 [106]). Leitungsfunktionen sind diesem an das statusrechtliche Amt eines Bibliotheksdirektors anknüpfenden abstrakt funktionellen Amt entgegen der Auffassung der Revision nicht immanent. Das statusrechtliche Amt des Bibliotheksdirektors ist kein funktionsgebundenes, bei dem das statusrechtliche Amt nach der damit verbundenen Funktion umschrieben wird (vgl. hierzu BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 – VI C 11/70] [230]; 49, 64 [68]), sondern ein allgemein abstraktes Amt. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß es sich bei der Bezeichnung “Direktor” um eine Grundamtsbezeichnung handelt (Vorbemerkungen I Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 zu den Besoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG -) und bei der Bezeichnung “Bibliotheks-” um einen auf die Fachrichtung der Laufbahn hinweisenden Zusatz nach Vorbemerkungen I Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu den Besoldungsordnungen A und B.
Der Beklagte hat dem Kläger auch eine seinem neuen Amt im statusrechtlichen und abstrakt funktionellen Sinne entsprechendes konkret funktionelles Amt (Dienstposten) zugewiesen. Aufgrund der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der dem Kläger anvertraute neue Dienstposten nicht objektiv dem ihm durch seinen beamtenrechtlichen Status zukommenden Amt gemäß ist (vgl. Urteil vom 3. März 1975 – BVerwG 6 C 17.72 – [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6]). Das neue tatsächliche Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz, mit dem er seine unterwertige Beschäftigung zu begründen sucht, kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des neuen Dienstpostens ist im übrigen grundsätzlich unbeachtlich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, ob etwa der neue Dienstposten – ebenso wie der bisherige – mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden ist sowie ob und welche Verbesserungen (z.B. Beförderungen) seiner Rechtsstellung der Kläger bei Unterbleiben der Umbildung bei seinem bisherigen Dienstherrn zu erwarten gehabt hätte (BVerwGE 49, 64 [66]). Dies kommt auch eindeutig im Wortlaut von § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG (= § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG) zum Ausdruck, wonach dem übernommenen Beamten ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden soll. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerwGE 60, 144 [150 f.] mit umfangreichen Nachweisen).
Nach dem Stellenplan des Beklagten war allerdings bei der Übernahme des Klägers an der Gesamthochschule Kassel eine weitere Planstelle eines Bibliotheksdirektors der Bes.Gr. A 15 – und damit ein weiteres gleichzubewertendes Amt im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG – vorhanden, dem der vom Kläger begehrte Dienstposten des Leiters des Bibliothekssystems der Gesamthochschule Kassel zugeordnet war. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte sein Auswahlermessen bei der Besetzung der beiden Dienstposten pflichtwidrig ausgeübt hat. Der Hinweis der Revision auf die bisherigen Leitungsfunktionen des Klägers bei seinem früheren Dienstherrn kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Ausnahmefälle begrenzten Einschränkungen der Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Umsetzung von Beamten uneingeschränkt auch bei der Übernahme von Beamten im Zuge von Körperschaftsumbildungen bei mehreren zur Verfügung stehenden gleichwertigen Ämtern maßgebend sind. Zu bedenken ist, daß der Verlust des bisherigen Amtes und des damit verbundenen Dienstpostens nicht auf einer personellen Maßnahme des neuen Dienstherrn beruht, daß der Beamte zu diesem bisher in keinem Dienst- und Treueverhältnis stand und daß es das grundsätzliche Anliegen der gesetzlichen Regelung ist, an die bisher tatsächlich erlangte Rechtsstellung des Beamten anzuknüpfen und deren Wahrung als Grundsatz, aber auch als Maximum anzuordnen, ohne in die Organisationsfreiheit der übernehmenden Körperschaft einzugreifen (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 57, 98 [105]). Jedenfalls sind dem Auswahlermessen des neuen Dienstherrn im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG bei mehreren gleichwertigen Dienstposten keine engeren Grenzen gesetzt als bei einer Umsetzung.
Zu den Ermessenserwägungen bei der Umsetzung von Beamten ist unter anderem in BVerwGE 60, 144 (152 f.) [BVerwG 22.05.1980 – 2 C 30/78] ausgeführt:
“Allerdings kann das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmißbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung in besonders gelagerten Einzelfällen – in unterschiedlichem Maße – eingeschränkt sein. In dem ebenfalls eine Umsetzung betreffenden Urteil vom 18. Oktober 1965 – BVerwG 6 C 43.64 – hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf sein Urteil vom 15. August 1960 – BVerwG 6 C 9.59 – (Buchholz 237.3 § 27 BG Bremen Nr. 1) Bezug genommen, in dem es unter anderem heißt, ‘daß es der Fürsorgepflicht widerstreitet, einen Beamten, der auf Grund einer besonderen wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Ausbildung in eine bestimmte Laufbahn, die sich von allen anderen Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gerade durch diese Vor- und Ausbildung unterscheidet, eingetreten ist und nur in dieser Laufbahn den von ihm gewählten Lebensberuf in praktischer und wissenschaftlicher Hinsicht ausüben kann, aus ihr herauszureißen.’
Zu den Ermessensgründen hat der erkennende Senat weiter im Urteil vom 7. März 1968 – BVerwG 2 C 11.64 – (a.a.O.) ausgeführt:
‘Der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann ferner dadurch eingeengt sein, daß dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zusicherte, daß zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder daß durch die bei der Aufgabenübertragung beiderseits – ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen – abgegebenen Willenserklärungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf Beibehaltung der Funktion begründet wurde (ebenso o.a. BVerwG II C 57.63 und BVerwG II C 95.63). … Enger ist der Ermessensspielraum des Dienstherrn dann, wenn es sich – wie hier – um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und auf Grund seiner fachlichen Qualifikation von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist.’
Eine das Ermessen einschränkende ‘Leitungsfunktion’ in dem angeführten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bei dem Leiter einer Landesanstalt (Urteil vom 7. März 1968 – BVerwG 2 C 11.64 – [a.a.O.]) und dem Leiter eines Kreisgesundheitsamtes (Urteil vom 29. Mai 1973 – BVerwG 2 C 5.73 – [a.a.O.]) angenommen, d.h. bei Geschäften, die üblicherweise nicht im Wege der bloßen Geschäftsverteilung vergeben werden und zudem besondere fachliche Anforderungen stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob an dieser – an die in BVerwGE 14, 84 abgedruckte, in erster Linie die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes betreffende Entscheidung anknüpfenden (vgl. insbesondere u.a. Urteil vom 28. Oktober 1965 – BVerwG 2 C 57.63 – [a.a.O.]) – Rechtsprechung in dieser oder modifizierter Form festzuhalten ist, etwa u.a. im Sinne des letzten Satzes des angeführten Zitats ohne das Wort ‘zudem’. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist jedenfalls auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. Wie ausgeführt, reicht eine Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsmöglichkeiten, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. für sich allein nicht aus. Aus diesem Grunde hat es auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. März 1975 – BVerwG 6 C 17.72 – (a.a.O.) als unerheblich angesehen, ob der neue Dienstposten jenes Klägers (Leiter des Bauförderungsamtes) nach Inhalt, Bedeutung, Verantwortung und Aufstiegschancen dem bisherigen Dienstposten (Leiter des Hauptamtes) ‘gleichwertig’ war.”
Selbst wenn diese Erwägungen auch im vorliegenden Rechtsstreit sinngemäß anzuwenden sind, ist die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Wie der Oberbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, übte der Kläger eine “Leitungsfunktion” im Sinne dieser oder einer zu modifizierenden Rechtsprechung auch bei dem bisherigen Dienstherrn nicht aus. Ob der Kläger von seinem bisherigen Dienstherrn hätte umgesetzt werden können, oder nicht, weil diesem in der Laufbahn des Klägers kein gleichwertiger Dienstposten zur Verfügung stand, ist nicht entscheidungserheblich. – Aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich kein Hinweis dafür, daß sich eine Ermessenseinschränkung aus anderen Gesichtspunkten im Sinne der genannten Rechtsprechung ergeben könnte oder gar Ermessensmißbrauch vorliegt. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Gesamthochschulbibliothek eine quantitativ und qualitativ größere Bedeutung als die frühere Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel hat, selbst wenn diese den Kern dieses Bibliothekssystems bilden sollte, so daß der Beklagte den Beigeladenen aus sachlichen Gründen für geeigneter halten konnte. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben, so daß das Revisionsgericht an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden ist.
Neben der vom Beklagten im Zusammenhang mit der Übernahme des Klägers getroffenen Auswahlentscheidung bei der Zuweisung des Dienstpostens kommt der früheren Bewerbung des Klägers als Bibliotheksdirektor der Gesamthochschule Kassel, die sein Begehren auf Versetzung in den Dienst des Beklagten und die Zuweisung des Dienstpostens des Leiters des Bibliothekssystems beinhaltete, keine rechtlich gesonderte Bedeutung mehr zu. Sie hat sich nach der Übernahme des Klägers in den Dienst des Beklagten ebenfalls auf eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Dienstposten der Bibliotheksdirektoren der Bes.Gr. A 15 beschränkt, die der Beklagte ermessensfehlerfrei getroffen hat. Die vom Berufungsgericht angeführten, bei einer Beförderung geltenden Grundsätze sind nicht maßgebend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
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