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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach

Entscheidungsdatum:
19.06.2007

Aktenzeichen: AN 1 K 07.00155

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine pensionierte Bibliotheksamtsfrau, die zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer bayerischen Universitätsbibliothek zunächst auf Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages arbeitete, klagt gegen die Festsetzung ihrer Besorgungsverzügung und verlangt, dass auch ihre Beschäftigung als Angestellte als ruhegaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird.

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die am … geborene Klägerin stand als Bibliotheksamtmann (Besoldungsgruppe A11) im Dienste des Beklagten. Auf ihren Antrag hin wurde sie mit Wirkung vom 1. Februar 2007 gemäß Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt.
Vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 war die Klägerin auf Grund eines Zeitvertrages als Angestellte an der …bibliothek in der Hauptabteilung tätig. Vom 1. Mai 1968 bis Ende November 1968 arbeitete sie im öffentlichen Katalog, von Dezember 1968 bis Ende September 1969 in der Erwerbungsabteilung. Sie wurde hierbei regelmäßig im Signierdienst und aushilfsweise im Sekretariat beschäftigt.
Am 6. Oktober 1969 wurde die Klägerin zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zur Bibliotheksinspektoranwärterin ernannt.
Vom 18. Oktober 1971 bis 5. November 1971 legte die Klägerin die Anstellungsprüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken mit Erfolg ab. Sie wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. Dezember 1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Bibliotheksinspektorin zur Anstellung ernannt. Zum 1. November 1972 wurde sie von der Universitätsbibliothek … an das …museum … versetzt, an welchem sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung tätig war.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Dezember 2006 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Februar 2007 auf monatlich 2.028,87 EUR brutto fest. Die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte bei der …bibliothek vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 wurde nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Januar 2007, eingegangen am 17. Januar 2007, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit der Klägerin als Angestellte bei der …bibliothek vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
2. Der Bescheid vom 18. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung widerspricht.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe im Jahr 1968 die Laufbahn als Bibliothekarin einschlagen wollen. Aus diesem Grund habe sie etwa im März 1968 bei der …bibliothek um ein Gespräch mit der Bibliotheksleitung, Herr …, gebeten. Auf Grund dieses Gespräches sei die Klägerin von der Bibliotheksleitung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vorgesehen worden. Allerdings sei zwischenzeitlich der Anmeldetermin für die Einstellungsprüfung zum Ausbildungsbeginn „Herbst 1968″ abgelaufen gewesen. Daraufhin sei der Klägerin durch die Bibliotheksleitung zur Überbrückung bis zum Beginn des nächsten Vorbereitungsdienstes im Herbst 1969 eine gerade frei gewordene Angestelltenstelle bei der …bibliothek angeboten worden. Die Klägerin habe das Angebot angenommen und – wie damals üblich – beginnend ab dem 1. Mai 1968 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Bibliothek abgeschlossen. Es sei bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken im Oktober 1969 beginnen sollte. Nachdem der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass der Vorbereitungsdienst am 6. Oktober 1969 beginne, habe sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. September 1969 gekündigt. Nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst für wissenschaftliche Bibliotheken zum 6. Oktober 1969 als Beamtin auf Widerruf im gehobenen Dienst habe sie den einjährigen praktischen Teil der Ausbildung am gleichen Arbeitsplatz an der …bibliothek abgeleistet, an welchem sie bereits in der Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. September 1969 als Angestellte gearbeitet habe. Die Arbeiten während des praktischen Teils der Ausbildung hätten sich weitgehend mit jenen der Angestelltentätigkeit der Klägerin gedeckt. Auf Grund ihrer vorherigen dortigen Erfahrung als Angestellte habe die Klägerin bereits während des Vorbereitungsdienstes ohne weitere Einarbeitszeit vollwertige Leistungen erbringen können.
Der Bescheid vom 18. Dezember 2006 sei rechtswidrig, soweit der Beklagte die Zeit vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt habe. Die Klägerin habe gemäß § 10 BeamtVG einen Anspruch auf entsprechende Berücksichtigung. Die Klägerin sei nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig gewesen. Die Tätigkeit bei der …bibliothek habe zu der Ernennung der Klägerin geführt, da die Zeit zwischen dem 1. Mai 1968 und dem 30. September 1969 für die Laufbahn der Klägerin förderlich gewesen sei (§ 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG). Die in dieser Bestimmung geforderte Förderlichkeit der Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten schließe die Förderlichkeit der Tätigkeit für das konkrete Amt im funktionellen Sinne ein. „Förderlich“ sei eine Tätigkeit, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten in einem gesteigerten Maße nützlich sei, also wenn sie entweder erst auf Grund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht und wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert werde. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, beurteile sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Es dürfte unstreitig sein, dass die Dienstausübung der Klägerin als Angestellte an der Universitätsbibliothek in einem gesteigerten Maße ihrer darauf folgenden Tätigkeit als Beamtin nützlich gewesen sei. In jedem Fall habe die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der …bibliothek ihre darauf folgende Ausbildung sowie ihr Beamtenverhältnis als Bibliotheksinspektorin zumindest erleichtert und verbessert. Es habe auch keine von der Klägerin zu vertretende Unterbrechung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgelegen. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses liege im Allgemeinen solange nicht vor, als der spätere Beamte im Arbeitsverhältnis gestanden habe, also z.B. einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst wegen Erkrankung oder bei einer vom Arbeitgeber genehmigten Beurlaubung mit Arbeitsentgelt. Eine Unterbrechung, die der Beamte zu vertreten habe, stehe der Anrechnung der davor liegenden Dienstzeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit entgegen, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Habe der Beamte die Unterbrechung nicht zu vertreten, so könne die davor liegende Zeit bei der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Lediglich die Zeit der Unterbrechung selbst bleibe für die Anrechnung außer Betracht.
Zwischen dem 1. Oktober 1969 und dem 6. Oktober 1969 habe die Klägerin in der Tat weder in einem öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis bei der …bibliothek gestanden noch habe sie den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken begonnen. Mithin habe tatsächlich eine Unterbrechung vorgelegen. Die Klägerin habe diese Unterbrechung allerdings nicht zu vertreten.
Auf Grund des Beginns des Vorbereitungsdienstes am 6. Oktober 1969 sei die Klägerin gehalten gewesen, ihr bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der …bibliothek zu beenden. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 14. August 1969, gültig ab dem 1. September 1969, habe das Arbeitsverhältnis eines Angestellten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden können. Um den gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung der Kündigungsfrist nachzukommen, sei die Klägerin gehalten gewesen, das Arbeitsverhältnis zum Ende des Kalendermonats September im Jahre 1969 zu kündigen. Eine Kündigung zum 5. Oktober 1969 sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Die Unterbrechung von fünf Tagen sei mithin auf Grund gesetzlicher Vorgaben eingetreten, also durch die Klägerin nicht zu vertreten. Darüber hinaus sei die Klägerin in Absprache mit der Bibliotheksleitung gehalten gewesen, das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1969 zu beenden, da beginnend mit dem 1. Oktober 1969 die …bibliothek durch Neueinstellung eines Arbeitnehmers die Stelle der Klägerin wieder besetzt habe.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Zeit zwischen dem 1. Mai 1968 und dem 30. September 1969 im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als ruhegehaltsfähig lägen mithin vor.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007,
die Klage abzuweisen.
Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sei die Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. September 1969 deshalb nicht gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt worden, weil es sich hierbei lediglich um eine Vordienstzeit gehandelt habe, die nicht im inneren Zusammenhang mit der späteren Ernennung der Klägerin zur Bibliotheksinspektor-Anwärterin gestanden habe (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Erläuterung 8 zu § 10 BeamtVG). Der geforderte Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht (vgl. Tz. 10.1.11 BeamtVG-VwV) sei vorliegend nicht gegeben.
Die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes habe allen Bewerbern offen gestanden, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hätten. Der von der Klägerin gemäß § 12 ZAPO für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern vorgeschriebene Vorbereitungsdienst habe ein Jahr praktische und ein Jahr theoretische Ausbildung vorgeschrieben. Dieser Vorbereitungsdienst sei von der Klägerin in voller Länge abgeleistet worden. Die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse seien alleine ausreichend für die spätere Anstellung der Klägerin gewesen. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass ihr Vorbereitungsdienst auch nicht etwa wegen der Angestelltenzeit verkürzt worden sei. Die Fähigkeiten und Erfahrungen, die die Klägerin in dem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben habe, träten demgegenüber zurück und hätten für die spätere Ernennung nicht mehr die für die Anrechnung gemäß § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung. Der geforderte funktionelle Zusammenhang im Sinne des § 10 BeamtVG liege daher nicht vor.
Im Übrigen sei auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang nicht gegeben (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Erläuterung 7.2 zu § 10 BeamtVG). Maßgebend sei hier allein, dass die Unterbrechung auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des (späteren) Beamten zuzurechnen seien. Ein Verschulden des Beamten im Sinne eines „pflichtwidrigen subjektiv vorwerfbaren Verhaltens“ sei nicht erforderlich. Es komme nicht darauf an, ob die Motive des Beamten für die Unterbrechung der Vordienstzeit billigenswert oder aus wirtschaftlicher oder sonstigen Gründen verständlich seien. Maßgebend sei vielmehr, ob der Grund der Unterbrechung „billigerweise“ der Sphäre des Dienstherrn oder der des Beamten zuzurechnen sei. Im Übrigen dürfe darauf hingewiesen werden, dass der Vortrag der Klägerin, es habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der …bibliothek bestanden, nicht den Tatsachen entspreche. Wie der beiliegenden Akte entnommen werden könne, habe es sich bei dem Arbeitsvertrag nicht um einen unbefristeten Vertrag, sondern um einen bis 30. September 1969 befristeten Zeitvertrag gehandelt. Eine Kündigung dieses Vertrages sei somit nie erfolgt und auch nicht notwendig gewesen. Die Unterbrechung von fünf Tagen sei somit entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht auf Grund gesetzlicher Vorgaben eingetreten.
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. April 2007 erwidern, der Sachverhalt sei dahingehend richtig zu stellen, dass die Klägerin tatsächlich einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe. Die Klägerin habe sich insoweit geirrt. Der Arbeitsvertrag habe ihr nicht mehr vorgelegen.
Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bis zum 30. September 1969 ändere aber nichts an der Rechtslage. Die trotz des lediglich befristeten Arbeitsvertrages vorliegende Unterbrechung zwischen dem 1. Oktober 1969 und dem 6. Oktober 1969 sei von der Klägerin nicht zu vertreten. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bereits im Mai 1968 auf den 5. Oktober 1969, mithin einen Tag vor Beginn des Vorbereitungsdienstes, sei nicht möglich gewesen. Denn der genaue Beginn des Vorbereitungsdienstes sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 1968 nicht absehbar gewesen. Es sei lediglich klar gewesen, dass im Laufe des Oktober 1969 der Vorbereitungsdienst beginnen werde, weshalb zur Vermeidung von Überschneidungen die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 1969 angezeigt gewesen sei. Der Klägerin sei erstmals mit Schreiben vom 18. September 1969 bekannt gegeben worden, dass der Vorbereitungsdienst am 6. Oktober 1969 beginnen werde. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin keine Möglichkeit mehr gehabt, das vereinbarte Vertragsende auf den 5. Oktober 1969 zu verlängern. Hierzu sei die Bibliotheksleitung der …bibliothek wegen der geplanten Wiederbesetzung der Stelle zum 1. Oktober 1969 nicht bereit gewesen. Hinsichtlich der Dauer der Unterbrechung von fünf Tagen werde auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 10.1.9.6 zu § 10 BeamtVG verwiesen, wonach als von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung nicht anzusehen sei die Zeit einer Dienstunterbrechung ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat. Der Beklagte verweise darüber hinaus auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 10.1.11. Danach solle die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 BeamtVG zur Ernennung geführt habe, als erfüllt angesehen werden, wenn und soweit während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden seien, die ein wesentlicher Grund – nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund – für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen seien, insoweit also ein Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht zwischen der früheren und der neuen Verwendung bestünde. Der zeitliche Zusammenhang sei nach der Verwaltungsvorschrift 10.1.11 gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – gegebenenfalls auch bei einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen seien. Eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung solle dabei unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich dieses zeitlichen Zusammenhanges werde auf die oben Ausführungen verwiesen. Weiter sei gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 10.1.11 der funktionelle Zusammenhang als gegeben anzusehen, wenn die während der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächst niedrigeren als der Laufbahngruppe entsprächen, in der der Angestellte oder Arbeiter als Beamter angestellt worden sei. Die Klägerin habe den einjährigen praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes für wissenschaftliche Bibliotheken an der Universitätsbibliothek … am gleichen Arbeitsplatz wie zur Angestelltenzeit abgeleistet und weitestgehend die gleichen Tätigkeiten ausgeführt. Auf Grund ihrer vorherigen, dortigen Erfahrungen im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses habe die Klägerin bereits während des Vorbereitungsdienstes ohne weitere Einarbeitungszeit vollwertige Leistungen für die Bibliothek erbringen können.
Eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müsse für die Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal gewesen sein. Sie habe zu der Ernennung geführt, wenn der Beamte durch die vorherige Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die Grund – aber nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund – für die Ernennung gewesen seien. Nur unter dieser Bedingung sei der geforderte innere Zusammenhang zwischen Ernennung und Vordiensttätigkeit gewahrt. Es sei nicht erforderlich, dass ein oder mehrere privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in der gleichen Verwaltung, demselben Arbeitsgebiet, der gleichen Laufbahn oder bei demselben Dienstherrn bestanden hätten oder dass das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn begründet worden sei, mit dem das Arbeitsverhältnis bestanden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Art der früheren und späteren Verwendung existiert und dass die in dem Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen die Grundlage für das Beamtenverhältnis bildeten. In aller Regel umfasse das normative Erfordernis, wonach die Tätigkeit zu der Ernennung geführt haben müsse, auch das in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG formulierte Merkmal der förderlichen Tätigkeit. Der Begriff der Förderlichkeit sei zwar weiter und nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Der Beziehungszusammenhang von Vortätigkeit und Ernennung ergebe sich allerdings daraus, dass die frühere Beschäftigung in einem gesteigerten Umfang nützlich für die weitere Verwendung als Beamter sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der …bibliothek auch kausal für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Ihre Tätigkeiten bei der …bibliothek seien auch ein Grund für die Ernennung zur Bibliotheksanwärterin auf Widerruf gewesen, wie sie mit Schreiben vom 18. September 1969 erfolgt sei. Bereits in dem Begleitschreiben zur Ernennungsurkunde sei für die praktische Ausbildung die …bibliothek als Ausbildungsbibliothek bestimmt worden. Diese Auswahl begründe sich mit der vorherigen Tätigkeit der Klägerin bei eben jener Ausbildungsbibliothek. Mithin sei der innere Zusammenhang zwischen Ernennung zur Bibliotheksinspektoren-Anwärterin auf Widerruf und Vordiensttätigkeit gewahrt.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 26. April 2007, die Klägerin sei ausschließlich zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf zugelassen worden, weil sie das Reifezeugnis eines Gymnasiums habe vorweisen können und die Einstellungsprüfung bestanden habe. Nach erfolgreicher Absolvierung des vollen zweijährigen Vorbereitungsdienstes sei sie dann zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Weder das Studium an der Universität … im Wintersemester 1965/66 noch die Angestelltenzeiten in der Privatwirtschaft und bei der …bibliothek seien für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst bzw. für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgeschrieben oder förderlich. Auf die in Ablichtung beigefügte Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Apotheken Bayerns (BiblZAPO/gD) vom 3. Oktober 1966 werde insoweit verwiesen. Diese Verordnung enthalte in § 2 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einstellungsprüfung, regle in § 12 die Dauer des Vorbereitungsdienstes und in § 16 ff. die Anstellungsprüfung. Eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Einstellungsprüfung bzw. eine Anrechnung auf die Ausbildungszeit sei in dieser Verordnung gerade nicht vorgesehen. Somit hätten ausschließlich die erfolgreiche abgelegte Einstellungs- und Anstellungsprüfung zur Ernennung der Klägerin als Beamtin geführt, aber nicht die Zeiten der befristeten Beschäftigung bei der …bibliothek Lediglich bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters sei die Zeit vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1968 als Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 20. Lebensjahres berücksichtigt worden. Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entfalte dieser Umstand aber keine Bindungswirkung, weil die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach den eigenständigen Kriterien des Beamtenversorgungsgesetzes und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift festgesetzt würden. Somit erübrige es sich, auf den Vortrag der Klägerin zu den Kriterien des § 10 BeamtVG detailliert einzugehen. Es sei lediglich angemerkt, dass die Auffassung zur Dauer der Unterbrechung von fünf Tagen nicht geteilt werde. § 10 Abs. 1 BeamtVG sehe als Tatbestandsmerkmal vor, das der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ohne eine von diesem zu vertretende Unterbrechung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis jedoch nicht „unterbrochen“, sondern mit Eintritt der Befristung beendet und damit gleichsam „abgebrochen“ worden. Auch aus diesem Grund sei die Vorschrift nicht einschlägig.
Die Klägerin ließ hierauf mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 erwidern, die Förderlichkeit der Berufspraxis in einem bibliothekarischen Beruf für die spätere Tätigkeit als Beamter im gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliothek Bayerns ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BiblZAPO/gD. Danach hätten Bewerber ohne Reifezeugnis zugelassen werden können, wenn sie ein Zeugnis über den erforderlichen Besuch von sechs Klassen eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums besessen hätten und eine dreijährige, dem bibliothekarischen Beruf dienliche Ausbildung oder Berufspraxis hätten nachweisen können. Bereits aus dieser Formulierung ergebe sich, dass einschlägige Berufspraxis dem bibliothekarischen Beruf dienlich sei und sogar bei Vorliegen von einer Zulassungsvoraussetzung zur Einstellungsprüfung habe abgesehen werden können. Dies bedeute gleichfalls, dass bei Nichtvorliegen eines Reifezeugnisses einschlägige Berufspraxis in einem bibliothekarischen Beruf auch Voraussetzung für die Zulassung zur Einstellungsprüfung gemäß § 2 BiblZAPO/gD habe sein können. Mithin sei die einschlägige Berufspraxis der Klägerin sowohl Voraussetzung als auch förderlich für die Zulassung zur Einstellungsprüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns und mithin förderlich für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 10 BeamtVG gewesen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten, einer dienstherrnfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. § 121 Nr. 2 BRRG), vom 18. Dezember 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Tätigkeit vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 im öffentlichen Dienst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Universität …, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.
Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen auch Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (§ 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (§ 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 nicht gegeben.
Berücksichtigungsfähig sind nur Vordienstzeiten, während der der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in innerem Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten gestanden hat (vgl. Tz. 10.1.11 VwV-BeamtVG). Der Zusammenhang muss in funktioneller und zeitlicher Hinsicht bestanden haben.
Zeitlich ist der erforderliche Zusammenhang gegeben, wenn die förderliche Tätigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen ist und nicht auf Grund von Umständen unterbrochen wurde, die der Betroffene zu vertreten hat. Funktionell liegt dieser Zusammenhang vor, wenn der Betroffene durch die förderliche Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund – aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund – für die Ernennung waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1961, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; sowie BayVGH, Beschlüsse vom 11.5.1998 – 3 ZB 98.642 und vom 17.10.2001 – 3 B 97.168; Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Erl. 8 zu § 10).
Im vorliegenden Falle fehlt es zwar nicht am zeitlichen Zusammenhang der von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Mai 1968 bis 30. September 1969 im öffentlichen Dienst ausgeübten Tätigkeiten mit ihrer zum 6. Oktober 1969 erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die zeitliche Unterbrechung von fünf Tagen hat die Klägerin nicht zu vertreten, da das Angestelltenverhältnisses an der Universität … von Anfang im Hinblick auf den für Oktober 1969 vorgesehenen Beginn des Vorbereitungsdienstes befristet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2002 – 2 C 4.01, ZBR 2003, 47). Die Klägerin hat auch alles Zumutbare unternommen, den Vorbereitungsdienst unverzüglich (hier zum 6. Oktober 1969) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzutreten.
Es besteht jedoch nicht der notwendige funktionale Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin im Angestelltenverhältnis an der Universitätsbibliothek … und der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis.
Die während der genannten Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen waren nämlich nicht Grund für die zum 6. Oktober 1969 erfolgte Ernennung der Klägerin zur Bibliotheksinspektoranwärterin. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst und die hiermit einhergehende Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf waren abschließend in der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns (BiblZAPO/gD) vom 3. Oktober 1966, GVBl. S. 342, in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 1968, GVBl. S. 1, geregelt. § 2 Abs. 1 BiblZAPO/gD machte die Zulassung zur Einstellungsprüfung, deren erfolgreicher Abschluss wiederum Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst war, davon abhängig, dass die Bewerber
a) am Tag der Anstellungsprüfung nicht jünger als 18 Jahre alt waren,
b) das Reifezeugnis eines Gymnasiums besaßen,
c) ein Zeugnis über die Ablegung des kleinen Latinums besaßen, sofern nicht schon das Reifezeugnis Latein als Pflichtfach aufwies,
d) Fertigkeit in der deutschen Kurzschrift (100 Silben in der Minute) und im Maschinenschreiben (150 Anschläge in der Minute) nachweisen konnten.
Lediglich für Bewerber ohne Reifezeugnis ermöglichte § 2 Abs. 2 BiblZAPO/gD eine Zulassung, wenn sie ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch von sechs Klassen eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums besaßen und eine dreijährige, dem bibliothekarischen Beruf dienliche Ausbildung oder Berufspraxis nachweisen konnten.
Die Klägerin verfügte jedoch über ein Reifezeugnis der …-Oberrealschule … vom 20. Juli 1965, in welchem die Hochschulreife zugesprochen wurde. „Oberrealschule“ war bis zum 1. August 1965 (Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Höheren Schulen in Bayern vom 4. Mai 1965, GVBl. S. 89) die amtliche Bezeichnung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasien (§ 2 Abs. 1 der Schulordnung für die Höheren Schulen in Bayern vom 22. August 1961, GVBl. S. 217).
Der lediglich siebzehnmonatigen Tätigkeit der Klägerin an der Universitätsbibliothek … kam deshalb für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Berufung in das Beamtenverhältnis keinerlei Bedeutung zu. Maßgeblich waren allein das Bestehen der Einstellungsprüfung und das Erreichen der erforderlichen Platzziffer (§ 7 BiblZAPO/gD).

Der fehlende funktionelle Zusammenhang bestätigt sich auch darin, dass die Klägerin den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (§ 12 BiblZAPO/gD) trotz ihrer vorherigen Tätigkeit an der Universitätsbibliothek … auch hinsichtlich des praktischen Teils in vollem Umfang (wiederum an der Universitätsbibliothek …) ableisten musste.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.827,68 EUR festgesetzt.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.9.1999 – 2 B 53/99, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 = NVwZ-RR 2000, 188) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.10.2004 – 3 C 04.2800) zu Streitigkeiten aus dem sog. beamtenrechtlichen Teilstatus wurde der 24-fache Monatsbetrag der erstrebten Erhöhung der Versorgungsbezüge zu Grunde gelegt.

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