Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 86/08
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin und ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit als einzige Fachkraft in der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität beschäftigt. Vergütet wird sie nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT. Aufgrund hinzugekommener anspruchsvoller Tätigkeiten verlangt sie, ab 01.04.2004 nach der Vergütungsgruppe V b BAT entlohnt zu werden. Die Klage wird abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht die für die Vergütungsgruppe nötige Ausbildung für den gehobenen Dienst absolviert hat und nur partiell die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausübt. Außerdem wurden ihr die zusätzlichen Tätigkeiten nicht schriftlich von der für Personalverwaltung zuständigen Stelle übertragen.
Instanzenzug:
– ArbG Trier vom 18.12.2007, Az. 3 Ca 1455/07
– LAG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008, Az. 2 Sa 86/08
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 – 3 Ca 1455/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Die Klägerin ist seit dem 01.06.1994 in der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität A-Stadt als Angestellte beschäftigt. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit tätig und erhält Vergütung, die sich nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT ermittelt.
Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sie ab 01.04.2004 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten ist und verlangt die Feststellung des beklagten Landes ihr die Differenzbeträge zwischen diesen beiden Vergütungsgruppen zu verzinsen.
Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin in den Jahren 1989 bis 1991 und war von 1991 bis 01.06.1994 bei der Fachhochschule A-Stadt in der wissenschaftlichen Bibliothek beschäftigt. Am 18.09.1999 erwarb sie bei der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin (VWA) in den Fächern Verwaltung- und Betriebswirtschaftslehre, Staats- und Verwaltungsrecht, Bürgerliches Recht mit Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Volkswirtschaftlehre.
Arbeitsstelle der Klägerin ist die Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität A-Stadt. Sie ist dort einzige Fachkraft. Ihre Vorgängerin war Diplom-Bibliothekarin. Bei der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht handelt es sich um eine Präsenzbibliothek mit ca. 22.000 Bänden. Die dort vorhandenen Bücher werden in der Regel nicht von den Benutzern entliehen, sondern nur im Lesesaal oder in anderen Räumen der Bibliothek zugänglich gemacht.
Dem erstmaligen Einsatz der Klägerin im Arbeitsverhältnis lag die Stellenbeschreibung aus August 2008 zugrunde, welche die Klägerin unter dem 29.11.2000 gegengezeichnet hatte und gleichzeitig unterschriftlich versicherte, dass ihr bekannt sei, dass die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle bedürfe. In der Stellenbeschreibung ist die Tätigkeit als Bibliotheksangestellte nach Vergütungsgruppe BAT VI b bezeichnet und beschrieben mit Erstellen von statistischen Übersichten, einfacheren Recherchen in Bibliographien, Bearbeitung von Reklamationen, Akzessionierung von Monographien und Schriftstücken, Feststellung der Bindereife von Jahrgängen mit Entscheidung über die Einbandsform, Bearbeitung von antiquarischen deutschen und fremdsprachlichen Erwerbungen, schwierigere deutsche und fremdsprachliche Titelaufnahmen nach Regelwerk, bibliothekarischer Auskunftsdienst, Nachtragen der Bände von Zeitschriften und anderen Sammelwerken in einen Katalog, Einordnen von Katalogzetteln in einen systematischen Katalog mit einem schwierigeren formalen Ordnungssystem.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 17.03.2004 um Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT. Dazu legte sie eine Stellenbeschreibung vom 15.03.2004 zu. Die darin enthaltenen Aufgaben der Klägerin wurden nicht durch die zuständige Stelle (Personalabteilung) übertragen. In dieser Stellenbeschreibung sind im Wesentlichen die Aufgaben auszuüben, die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wiedergegeben sind und die sich in Recherche in Formalkatalogen und entsprechende Nachweismittel von jeder Art von höherem Schwierigkeitsgrad, Sachkatalogrecherche von mittleren Schwierigkeitsgrad, bibliothekarische Ermittlungen von gehobenen Schwierigkeitsgrad, schwierige bibliographische Recherchen in einer größeren Anzahl von allgemeinen Fachbibliotheken, Vorakzession von schwierigen Fällen an Katalogen, verbunden mit bibliographischen Ermittlungen von gehobenen Schwierigkeitsgrad, bibliothekarische Bearbeitung der Bestellungen, Akzessionierung von Monographien, Akzessionierung laufend eingehender und neuer Zeitschriften, Titelbearbeitung von überdurchschnittlich schwierigen Reklamationsfällen im Zeitschriftenbezug einschließlich Lieferantenkorrespondenz, Bearbeitung einzelner Tauschwünsche, Titelaufnahmen mit mittlerem Schwierigkeitsgraden nach einem umfangreichen differenzierten Regelwerk und Auskunft von gehobenen Schwierigkeitsgrad befassen.
Den Antrag auf Höhergruppierung lehnte der Präsident der Universität A-Stadt mit Schreiben vom 24.04.2006 ab, im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin erfülle nicht die subjektiv erforderlichen Voraussetzungen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die in der Stellenbeschreibung vom 15.03.2004 aufgeführten Tätigkeiten seien von der für die Personalverwaltung zuständigen Stelle übertragen worden. Da sie in der Bibliothek einzige Angestellte sei, ihre Tätigkeiten erforderlich seien, um die übertragenen Aufgaben auszuführen und die Funktionsfähigkeit der Bibliothek zu gewährleisten, sei diese Übertragung zumindest stillschweigend erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass sie ab 01.04.2004 nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten ist,
2. der Beklagte wird verurteilt, den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe V b BAT und VI b BAT jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht sei aufgrund ihrer Größe und ihrer Ausrichtung als Präsenzbibliothek nicht geeignet, die einer Diplom-Bibliothekarin entsprechenden gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln. Zur Aneignung dieser Fähigkeiten reichen die Beschäftigungen im Teilbereichen des Bibliotheksbetriebes nicht aus. Die in der Stellenbeschreibung vom 15.03.2004 vorgesehenen Aufgaben seien der Klägerin nie wirksam, nämlich mit schriftlicher Zustimmung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Stelle übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, insbesondere den Ausbildungsplan eines Studiums für Diplom-Bibliothekare wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Klägerin, welche über keine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vorweise, übe aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus. Ihr Vortrag lasse nicht erkennen, aufgrund welcher Tätigkeiten sie dem Abschluss eines Diplom-Bibliothekarstudiums gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, sie habe auch nicht vorgetragen, dass sie auf anderer Weise etwa durch Selbststudium diese Kenntnisse und Fähigkeiten sich habe aneignen können. Darüber hinaus seien ihr die Tätigkeiten nicht ausdrücklich übertragen worden.
Eine Zustimmung der Personalabteilung als für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle fehle bei der Stellenbeschreibung vom 15.03.2004. Dass der Zeuge Prof. Dr. V., der die Richtigkeit der Stellenbeschreibung bestätigt habe, zur Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zuständig sei, habe die Klägerin selbst nicht behauptet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 29.01.2008 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 14.02.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 31.03.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, sie habe nicht hinreichend Darlegungen zur gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in entsprechenden Tätigkeiten dargelegt. Ihre Gesamttätigkeit stelle ein einziger Arbeitsvorgang dar. Sie habe durch Einholung eines Gutachtens sowie durch Zeugenbeweis des Institutsleiters Prof. Dr. V. unter Beweis gestellt, dass sie Fähigkeiten und Kenntnisse habe und einsetzen müssen, die den Fähigkeiten einer Diplom-Bibliothekarin als gleichwertig anzusehen seien. Sie übe auch entsprechende Tätigkeiten aus. Das Arbeitsgericht habe einen Hinweis nach § 139 ZPO unterlassen.
Sie sei einzige Fachkraft in der Bibliothek mit weiteren drei wissenschaftlichen Hilfskräften. In der Webseite der Universität werde sie als Bibliotheksleiterin bezeichnet. Die Bibliothek sei Spezialbibliothek auf dem Gebiet des Umwelt- und Technikrechts mit einem Bestand von derzeit ca. 23.000 Bänden. Es handele sich um eine wohl einzigartige Fachbibliothek für das gesamte in- und ausländische Umwelt- und Technikrecht. Es handele sich um eine Präsenzbibliothek, die sicherstelle, dass ständig alle Bücher verfügbar seien, Interessierte hätten die Möglichkeit vor Ort mit einem Bibliotheksbestand zu arbeiten. Für die Benutzer stünden auch drei PC-Arbeitsplätze zur Verfügung. Nicht nur für Doktoranden und andere Wissenschaftler, auch für Studierende der höheren Semester stelle die Bibliothek des Instituts eine interessante Ergänzung der Universitätsbibliothek dar.
Sie sei Leiterin der Bibliothek, plane und organisiere die Arbeitsabläufe und leite die wissenschaftlichen Hilfskräfte der Bibliothek an. Sie sei für den Bereich der Datenverarbeitung zuständig, wähle aus und bestelle das Bibliotheksprogramm, betreue das Bibliothekssystem nach Installation durch die Firma, weite das Serviceangebot der Bibliothek aus durch Errichtung eines Selbstverbuchungsterminals, Beschaffung der hierzu benötigen Leseausweise und Mitarbeit bei der Einrichtung des öffentlich zugänglichen digitalen Bibliothekskatalogs, Errichtung und Pflege der computerunterstützenden Etatverwaltung für die Bibliothek. Recherche mit sämtlichen Schwierigkeitsgraden und bibliothekarische Ermittlungen würden von ihr vorgenommen, der Erwerb der in der Bibliothek benötigten Literatur werde von ihr selbständig durchgeführt. Diese bestehe aus den Einzeltätigkeiten vor Akzession bibliothekarischer Bearbeitung der Bestellungen und Bearbeitungen von Reklamationsfällen aller Art, Bearbeitung von Benachrichtigungen der Lieferantenakzessionierung aller bestellten Medien, Bearbeitung aller Rechnungen, Bearbeitung eingehender Tauschsendungen bei Zeitschriften, Prüfungen und Weiterleitung von Aufforderungen zur Abonnementverlängerung an die Buchhandlung oder an den Verlag. Sie bearbeite antiquarische Erwerbungen aller Art, katalogisiere die Medien mit mittlerem Schwierigkeitsgrad nach einem umfangreichen differenzierten Regelwerk, führe alle mit den Zeitschriften und elektronischen Medien zusammen hängenden Arbeiten durch. Das Institut führe keine Ausleihe für externe Benutzer durch, habe aber eine computerunterstützte Ausleihe für Mitarbeiter und Gastwissenschaftler. Sie stehe für Auskünfte und Fragen externen Benutzer zur Verfügung, führe Inventuren durch, erstelle statistische Übersichten.
Das Arbeitsgericht habe des Weiteren auch verkannt, dass die entsprechende Tätigkeit eines „sonstigen Angestellten“ nicht voraussetze, dass die Tätigkeit derjenigen eines Diplom-Bibliothekars entsprechen müsse.
Die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit sei nicht an ein bestimmtes Formerfordernis gebunden. Weder § 22 BAT noch die Vergütungsordnung sähen eine bestimmte Form für die Übertragung einer Tätigkeit vor. Die Klägerin sei einzige Fachkraft in der Bibliothek, die sie leite und für deren Funktionalität sie allein verantwortlich sei. Das beklagte Land habe bis zum heutigen Tag nicht ein einziges Mal gegenüber der Klägerin oder im Prozess erklärt, welche Tätigkeiten sie nicht mehr ausüben könne oder welche sie noch ausüben dürfe. Einzelne Tätigkeiten seien auch gar nicht herausnehmbar, weil sonst die Bibliothek nicht mehr funktioniere. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Kanzlers vom 24.04.2006, in dem es heiße, „obwohl die Bewertung des angestrebten Stellenprofils der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16 Anlage 1 a Teil I BAT entspreche …“. Es sei somit auch der Personalverwaltung nicht verborgen, welche Tätigkeiten die Klägerin im Rahmen ihrer Aufgaben auszuüben habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 – 3 Ca 1455/07 – wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab 01.04.2004 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten ist.
Der Beklagte wird verurteilt, den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe VI b BAT und V b BAT jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das beklagte Land legt dar, wie der Studiengang eines Diplom-Bibliothekars ausgestattet ist und legt dar, dass allenfalls Teilbereiche des Studienganges Bibliothekswesen sich in der Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitsvorgänge der Klägerin wieder fänden. Aus ihrem beruflichen Werdegang ergebe sich allenfalls, dass die Klägerin stets als Assistentin an zum Teil auch nicht wissenschaftlichen Bibliotheken tätig war. Spezielle Fortbildungen oder Weiterbildung im Bereich des Bibliothekswesens seien weder aus der Personalakte ersichtlich, noch von ihr vorgetragen. Eine geforderte Erfahrung als sonstige Angestellte könne zwangsläufig nur nach längerer Zeit der Ausübung der einschlägigen Tätigkeit erworben werden.
Das Studium der im Studiengang Bibliothekswesen an der Fachhochschule B-Stadt umfasse eine Regelstudienzeit von acht Semestern incl. einer betreuten berufspraktischen Tätigkeit von in der Regel 22 Wochen. Das Verwaltungsdiplom der Klägerin sei hingegen gegenüber dem Studiengang Bibliothekswesen vollkommen fachfremd. Hinzu komme, dass die Bibliothek nicht mit der Universitätsbibliothek verglichen werden könne, in der zur Zeit 137 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt seien. Diese Bibliothek verfüge im Februar 2008 über 1.687.767 Medieneinheiten. Es habe im Jahre 2007 396.759 Ausleihen. Im Gegensatz zu einer solchen „klassischen Universitätsbibliothek“ mit mehreren 100.000 Ausleihungen jährlich handelt es sich bei der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht um eine reine interne sogenannte Präsenzbibliothek, in der grundsätzlich keine Ausleihen an externe Personen erfolgten. Sie sei aufgrund Größe und Ausrichtung nicht geeignet, die an einer Diplom-Bibliothekarin entsprechenden gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln. So verlange z. B. die Fachhochschule B-Stadt zu den Praxissemesterstellen im Rahmen des Studiengangs Diplom-Bibliothekar, dass die Bibliothek, in der das Praxissemester durchlaufen werde, über mindestens 40.000 Medieneinheiten verfüge und mindestens zwei bibliothekarische Fachkräfte haben müsse und über EDV (integriertes Bibliothekssystem, Internet) verfüge. Diese Voraussetzungen erfülle die Bibliothek, an der die Klägerin beschäftigt sei, nicht. Ausweislich der unterzeichnenden Stellenbeschreibung sei sie als Bibliotheksassistentin beschäftigt. Ein evtl. im Internet verwendeter Titel aus Bibliotheksleiterin sei angesichts maximal dreier unterstellter Hilfskräfte deutlich überzogen.
Die Klägerin wähle im Bereich der Datenverarbeitung das Bibliotheksprogramm nicht aus, richtig sei, dass sie Vorschläge für die Auswahl an die Institutsleitung mache und auch vorliegend Preisverhandlungen führe. Das System werde durch Lieferanten installiert. Die Einstellung des neuen Programmes erfolgten durch das Rechenzentrum. Die Klägerin sei für die Etatverwaltung der Bibliothek nicht zuständig. Diese obliege der Haushaltsabteilung. Die Recherchen seien entsprechend der Stellenbeschreibung von August 2000 Recherchen einfacher bzw. mittlerer Art. Recherchen im Rahmen der so genannten Vorakzession seien einfache Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit einer Diplom Bibliothekarin nichts zu tun haben. Prüfung von Lieferbedingungen in Bezug auf Rabatte und Versandkosten sowie das Erstellen der Bestellung seien einfache Tätigkeiten, die deutlich unterhalb der Tätigkeit eines Diplom-Bibliothekars lägen. Entsprechendes gelte für die Bearbeitung von Reklamationsfällen. Die Bearbeitung von antiquarischen deutschen und fremdsprachlichen Erwerbungen sei Gegenstand der Arbeitsbeschreibung vom 04.08.2000. Die Durchsicht von Antiquariatskatalogen, Doublettenlisten usw. sei keine Tätigkeit, die ein Fachhochschulstudium voraussetze. Zur Titelaufnahme mit mittlerem Schwierigkeitsgrad nach umfangreichen differenzierten Regelwerk hätte die Klägerin nicht vorgetragen, was damit zum Ausdruck gebracht werden solle. Es gebe keinen Vortrag dazu, warum der Schwierigkeitsgrad der Titelaufnahme gestiegen sein soll, nachdem schwierigere deutsche und fremdsprachliche Titelaufnahmen nach Regelwerk bereits Bestandteil der Stellenbeschreibung vom 04.08.2000 seien. Katalogisierung, Reklamationsbearbeitung, Korrespondenz mit Fachhändlern bei Zeitschriften und elektronischen Medien rechtfertige nicht die beanspruchte Eingruppierung auch nicht die Kontrolle bei Eingang der gebundenen Zeitschriften. Die computerunterstützte Ausleihe für Mitarbeiter und Gastwissenschaftler finde nur vereinzelt und in ganz geringem Umfang statt und sei in keiner Weise mit der Funktionalität und dem Serviceumfang mit der Ausleihe anderer Bibliotheken zu vergleichen. Inventur statistischer Übersichten und Auskunftsdienst entsprechen der Stellenbeschreibung.
Das Urteil des Arbeitsgerichts sei auch deswegen richtig, weil der Klägerin die von ihr der Stellenbeschreibung zugrunde gelegten Tätigkeiten nicht wirksam übertragen worden seien. Dies ergebe sich klar aus den vertraglichen Vereinbarungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 05.06.2008.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend den Klageanspruch der Klägerin verneint und die Klage der Klägerin abgewiesen.
Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet an die Klägerin ab 01.04.2004 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe zu zahlen, die der Vergütungsgruppe V b BAT entspricht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmung des BAT Anwendung.
Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit der Klägerin im tariflich geförderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).
Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Vorschriften der Anlage 1 a zum BAT lauten wie folgt:
Vergütungsgruppe V b 16. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplom-Bibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Ob die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einziger großer Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu verstehen ist, die Klägerin als Leiterin der Bibliothek eine einheitliche Funktion zu erfüllen hat, nämlich die Herstellung sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bibliothek und deren Betrieb und alle ihre Einzeltätigkeiten solche des Bibliothekwesens und einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen, kann offen bleiben. Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit kein Anspruch auf die geforderte Vergütung nach einem der Tätigkeitsmerkmale für Diplom-Bibliothekare der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT zu.
Die Klägerin verfügt unbestritten nicht über die geforderte abgeschlossene Fachausbildung. Damit kommt für sie nur die zweite Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale in Betracht. Diese setzt voraus, dass die Angestellte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie der in der ersten Alternative der Tätigkeitsmerkmale genannte Diplom-Bibliothekar mit der einen oder der anderen Ausrichtung der abgeschlossenen Fachausbildung ausübt.
Die Kammer kann es an dieser Stelle auch ausdrücklich offen lassen, ob die Bibliothek, in welcher die Klägerin beschäftigt ist, als wissenschaftliche Bibliothek im Sinne des Vergütungsmerkmals anzusehen ist. Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 16 setzt die Ausübung der Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Bibliothek voraus. Dies gilt auch für die Tätigkeit der in dem Tätigkeitsmerkmal aufgeführten sonstigen Angestellten ohne abgeschlossene Fachausbildung (vgl. BAG Urteil vom 11.02.2004, 4 AZR 42/03 in AP Nr. 296 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zweifel an der Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals, nämlich Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Bibliothek ergeben sich bereits deswegen, weil wissenschaftliche Bibliotheken definiert sind als Bibliotheken, die für den Leihverkehr für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingerichtet sind, also insbesondere die „wissenschaftlichen Allgemeinbibliotheken“ darstellen. Hierzu gehören die großen Universitätsbibliotheken, die Staats-, Landes-, großen Stadt- und Universitätsbibliotheken sowie die großen wissenschaftlichen Bibliotheken mit beschränkter Sammelaufgabe, z. B. die technischen Hochschulbibliotheken. Alle diese haben den gleichen Zweck, Wissenschaft und Forschung zu dienen. Sie weisen deshalb im Gegensatz zu den Volksbüchereien auch die funktionale Trennung in höheren (oder wissenschaftlichen, gehobenen (Diplom-Bibliothekar), mittleren (Bürokräfte) und einfachen Dienst (Magazin und technische Hilfskräfte) auf. Forschungsinstitute dürften diese Merkmale nur dann erfüllen, wenn sie nicht nur dem internen Gebrauch dienen, sondern die allgemeine Benutzung zulassen. Dem Merkmal der wissenschaftlichen Bibliothek könnte entgegenstehen, dass die Klägerin in einem Bereich arbeitet, der keinen Ausleihverkehr hat, es sich vielmehr um eine ledigliche Präsenzbibliothek handelt.
Letztlich kam es auf dieses Tatbestandsmerkmal aber entscheidungserheblich nicht an. Die Klägerin verfügt nicht über die geforderte subjektive Qualifikation, ihr sind entsprechende Tätigkeiten, auf die sie ihr Klagebegehren stützen kann, auch nicht übertragen worden.
III. Die Klägerin stützt sich auf den Begriff der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen. Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat sie alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt. Danach muss sie zunächst subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines Diplom-Bibliothekars mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium entsprechen, um die Merkmale der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen erfüllen zu können. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind. Außerdem muss der Angestellte noch objektiv entsprechende Tätigkeiten auszuüben haben. Nur wenn beide Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den Anforderungen an dieses Tätigkeitsmerkmal genügt.
Bei den subjektiven Voraussetzungen der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar anerkannt, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. BAG vom 13.12.1978, 4 AZR 322/77 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass immer dann, wenn ein sonstiger Angestellter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, diese auch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Tarifsinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass sonstige Angestellte selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausüben, gleichwohl – anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen.
Daher muss geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Hierbei sind allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend.
Die Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, etwas mit Betriebsführung oder Organisation zu tun zu haben, dass sie vertiefte Kenntnisse in der Datenverarbeitung und Informationstechnologie einsetzen muss und dass sie Aufgaben im Bibliotheksmanagement wahrzunehmen hat, sind auch für das Berufungsverfahren tragend. Hierzu sind im Berufungsverfahren keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte von der Kläger vorgetragen worden. Ihre Tätigkeit erschöpft sich nach eigenem Vortrag im Wesentlichen in der Recherche der Information sowie Beschaffung und Verwaltung der Bibliotheksbestände.
Vergleicht man den Inhalt des Studienganges Bibliothekswesen mit den Aufgaben, die die Klägerin ausweislich ihrer Stellenbeschreibung auszuüben hat, hierbei ist zunächst nur die vom 04.08.2000 maßgebend, ist offensichtlich, dass die Annahme einer Gleichwertigkeit der Tätigkeit der Klägerin mit derjenigen einer Diplom-Bibliothekarin nicht ersichtlich ist. Insbesondere zur aus dem Studieninhalt Betriebsführung und Organisation, die im Studium vermittelt werden, wie Bibliothek-Betriebslehre, bestandsaufbauende Entwicklung, Medienbeschaffung, Marketing, Benutzerforschung, Öffentlichkeitsarbeit, quantitative Analysemethoden, Rechtsfragen der Betriebspraxis zur Medien- und Informationserschließung mit dem Lehrfach Bestandsaufteilungen und Medienpräsentationen, Inhaltserschließung, Dienstleistungen von Bibliotheken für Benutzungs- und Beratungsdienst und durch Studium vermittelten Auskunftsdienst und Informationsvermittlung durch Studiumbereich Medien und Medienmarkt und Datenverarbeitung aus den ersten Semestern und im Hauptstudium Betriebsführung und Organisation, Informationserschließung, Dienstleistungen von Bibliotheken in dem Hauptstudium der vielseitigen Einsetzbarkeit aufgrund der unterschiedlichen bibliothekarischen Berufsfelder, die im Studium vermittelt werden, ist ersichtlich, dass die Klägerin allenfalls in einem eng umgrenzten Teilbereich des Bibliothekarwesens eingesetzt wird. Mit dem gesamten Ausleihbetrieb hat die Klägerin keinerlei Berührung, weil dieser in der Präsenzbibliothek praktisch nicht stattfindet.
Eine vergleichende Wertung, weswegen die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit denen einer Diplom-Bibliothekarin mit abgeschlossenen Fachhochschulabschluss entspricht, ist dem Klagebegehren nicht zu entnehmen. Allenfalls Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenztem Bibliotheksteilgebiet sind jedenfalls nicht ausreichend, dass die ähnlich breite Verwendbarkeit wie mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium zu begründen. Für die Vergütungsgruppe V b werden Tätigkeiten verlangt, die zusammen mit der bisher überhaupt auf diesem Gebiet erworbenen Erfahrung den Schluss zulassen, dass der Angestellte in der in Betracht kommenden Fachrichtung auf allen Arbeitsplätzen wie ein Diplom-Bibliothekar eingesetzt werden kann. Die ständig ausgeübte Tätigkeit auf einem einzigen Teilgebiet erfüllt die Voraussetzungen für sich allein selbst dann nicht, wenn hierfür sonst üblicherweise Diplom-Bibliothekare eingesetzt werden. Daher ist unerheblich, wie die Vorgängerin der Klägerin in der Bibliothek eingruppiert war. Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen kann der Angestellte eine der Ausbildung des Diplom-Bibliothekars entsprechende Tätigkeit erst dann ausüben, wenn die Fähigkeit zu einen dem Diplom-Bibliothekar gleichwertigen Einsatz durch Berufserfahrung in der Praxis erwiesen ist. Erforderlich ist daher eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets. Die Fähigkeiten des gleichwertigen Angestellten müssen qualitativ und quantitativ mit denjenigen des Diplom-Bibliothekars vergleichbar sein.
Entscheidender Gesichtspunkt für die Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen eines abgeschlossenen Diplom-Bibliothekarsstudiums entsprechen, ist der Umstand, dass die Einheit, in der die Klägerin eingesetzt wird, noch nicht einmal ausreichend dimensioniert ist, um nach den Studienvorgaben als Ausbildungsstelle für ein Praxissemester der Diplom-Bibliothekare zu dienen.
Damit kommt es entscheidend nicht darauf an, wie lange die Tätigkeit sein muss, um durch Ausübung von bestimmten Tätigkeiten gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben. Allein die Tatsache, dass die Bibliothek, in welcher die Klägerin beschäftigt ist, nicht die Voraussetzungen für ein Anerkennungspraktikum erfüllt zeigt, dass die dort geforderten Aufgaben so beschaffen sind, dass die Tätigkeit in dieser Einheit allein nicht Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln kann, die denen eines Angestellten mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nahe kommen.
IV. Schließlich scheitert die begehrte Eingruppierung auch daran, dass der Klägerin die Tätigkeit, auf die sie ihre Eingruppierung stützt, für die Personalverwaltung zuständige Stelle nicht übertragen worden ist.
Der Institutsleiter ist für die Zuweisung von Tätigkeiten ausdrücklich nicht ermächtigt. Dies war der Klägerin bekannt. Sie hat bei der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 unterzeichnet, dass sie andere höherwertige Tätigkeiten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Personalverwaltung wirksam übertragen werden konnten.
Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch einen nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zuständigen Vorgesetzten ist nicht geeignet, einen Anspruch des Angestellten auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung nach § 22 BAT zu begründen, wenn der Angestellte die Unbeständigkeit des Vorgesetzten kennt (vgl. BAG Urteil vom 05.05.1999, 4 AZR 360/98 = AP Nr.268 zu § 22, 23 BAT 1975). Dass die Tätigkeiten im Laufe des Arbeitsverhältnisses herangewachsen sind, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Sie macht vielmehr geltend, dass ihr von Anfang an die Tätigkeiten, die jetzt in der Tätigkeitsbeschreibung klargestellt sind, und mit der Leitung der Bibliothek untrennbar zusammenhängen, bereits von Anfang an zugewiesen waren. Daher scheidet ein Anspruch nach § 23 BAT aus (vgl. BAG Urteil vom 05.05.1999, a. a. O.).
Insbesondere kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass es dem beklagten Land obliegen müsse, darzustellen, welche Tätigkeiten nicht ihrem Aufgabenkatalog entsprechen. Das beklagte Land hat sich eindeutig dahin zurückgezogen, dass die in der Stellenbeschreibung vom 04.08.2000 bezeichneten Tätigkeiten der Klägerin übertragen hat. Damit ist eine Beschreibung, welche Tätigkeiten die Klägerin nicht auszuführen hat, entbehrlich.
V. Aus allem ergibt sich, dass die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung.
Der Kostenausspruch folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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