Gericht: Europäischer Gerichtshof
Entscheidungsdatum: 09.03.2021
Aktenzeichen: C‑392/19
ECLI: ECLI:EU:C:2021:181
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst streiten im Rahmen von Lizenzverhandlungen darüber, ob die Deutsche Digitale Bibliothek vertragsrechtlich verpflichtet werden kann, wirksame technische Maßnahmen gegen Framing bei der Anzeige von verlinkten Vorschaubildern auf ihrer Website zu ergreifen.
In den Vorinstanzen wurde die Auffassung der Deutschen Digitalen Bibliothek bestätigt, dass das Urheberrecht durch die Wiedergabe von ungeschützten Vorschaubildern, die auf andere Seiten eingebettet werden könnten, nicht verletzt wird. Da die Entscheidung auch unionrechtliche Aspekte beinhaltete, gab der Bundesgerichtshof die Streitfrage als Vorabentscheidung an dem Europäischen Gerichtshof weiter. Dieser entscheidet, dass die geforderten technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing zulässig sind, da dies die einzige Weise ist, auf die Rechteinhaber ihre Zustimmun zum Framing verweigern können.
Instanzenzug Hauptverfahren:
Landgericht Berlin, 25.07.2017 – 15 O 251/16
Kammergericht Berlin, 18.06.2018 – 24 U 146/17
Bundesgerichtshof, 25.04.2019 – I ZR 113/18
Europäischer Gerichtshof, 09.03.2021 – C‑392/19
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, Berichtigung ABl. 2002, L 6, S. 71).
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der VG Bild-Kunst, einer Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (im Folgenden: SPK), einer deutschen Stiftung zur Erhaltung des kulturellen Erbes, wegen der Weigerung der VG Bild-Kunst, mit der SPK einen Lizenzvertrag über die Nutzung ihres Repertoires von Werken zu schließen, ohne dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die SPK als Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing dieser Werke und dieser Schutzgegenstände durch Dritte anzuwenden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2001/29
In den Erwägungsgründen 3, 4, 9, 10, 23 und 31 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„(3) Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.
(4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation … fördern …
…
(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.
(10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.
…
(23) Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.
…
(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.“
Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
…
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“
Art. 6 („Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in seinen Abs. 1 und 3 vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.
…
(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20)] verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.“
Richtlinie 2014/26/EU
Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72) lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Bei der Lizenzierung sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht verpflichtet, zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Union zur Verfügung stehen, vereinbarte Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen.
Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.“
Deutsches Recht
Eine öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke bedarf gemäß § 19a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte der Zustimmung der Rechtsinhaber.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (im Folgenden: VGG) sind Verwertungsgesellschaften verpflichtet, aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Die SPK ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (im Folgenden: DDB), die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.
Die DDB verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die DDB selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Klickt der Nutzer eines dieser Vorschaubilder an, gelangt er auf die entsprechende Objektseite der DDB, die eine vergrößerte Version des fraglichen Vorschaubildes mit einer Auflösung von 440 x 330 Pixel enthält. Bei Anklicken dieses vergrößerten Vorschaubildes oder Nutzung der Lupenfunktion zeigt sich in einem Fenster im Vordergrund (Lightbox) eine weiter vergrößerte Abbildung dieses Vorschaubildes mit einer maximalen Auflösung von 800 x 600 Pixel. Im Übrigen wird die Schaltfläche „Objekt beim Datengeber anzeigen“ direkt auf die Internetseite der zuliefernden Einrichtung – teils auf deren Startseite, teils auf die Objektseite – verlinkt.
Die VG Bild-Kunst macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing der im Portal der DDB angezeigten Vorschaubilder dieser Werke oder dieser Schutzgegenstände durch Dritte anzuwenden.
Da die SPK eine solche Vertragsbedingung angesichts der urheberrechtlichen Regelung nicht für angemessen hielt, erhob sie vor dem Landgericht Berlin (Deutschland) Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, der SPK diese Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung solcher technischen Maßnahmen zu stellen.
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dieses Urteil hob das Kammergericht Berlin (Deutschland) auf Berufung der SPK auf. Mit ihrer Revision verfolgt die VG Bild-Kunst ihren auf Abweisung der Klage der SPK gerichteten Antrag weiter.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) führt zum einen aus, nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VGG, der der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014/26 diene, sei die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.
Zum anderen bestehe nach seiner ständigen Rechtsprechung aus der Zeit der Geltung der durch das VGG aufgehobenen nationalen Rechtsvorschriften, die nicht jede Bedeutung verloren habe, die Pflicht der Verwertungsgesellschaften zur Erteilung einer Lizenz zur Nutzung der Rechte, deren Verwaltung ihnen übertragen worden sei, ausnahmsweise nicht, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheide und die Verwertungsgesellschaften dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könnten. Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang gegeben sei, erfordere danach eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes und des Zwecks der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaften.
Der Erfolg der Revision hänge davon ab, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers, im vorliegenden Fall der VG Bild-Kunst, auf einer Website wie derjenigen der DDB verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die der Rechtsinhaber getroffen oder einem Lizenznehmer auferlegt habe. In diesem Fall könnten die Rechte der Mitglieder der VG Bild-Kunst betroffen sein und die VG Bild-Kunst könnte zu Recht die Erteilung einer Lizenz an die SPK davon abhängig machen, dass sich diese im Lizenzvertrag zur Durchführung solcher Schutzmaßnahmen verpflichte.
Wenn Vorschaubilder unter Umgehung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten technischen Schutzmaßnahmen im Wege des Framing in die Internetseite eines Dritten eingebettet werden, stellt dies nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Wiedergabe an ein neues Publikum dar. Ansonsten wäre – entgegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 – das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werks im Internet faktisch erschöpft, sobald dieses Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden sei, ohne dass der Rechtsinhaber die Kontrolle über die wirtschaftliche Verwertung seines Werks behalten und eine angemessene Beteiligung an dessen wirtschaftlicher Nutzung sicherstellen könnte.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch Zweifel, wie diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Praxis der Einbettung (Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C‑348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315) und der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit im digitalen Kontext (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45) zu beantworten sei, aus der sich ergebe, dass Hyperlinks zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitrügen, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sicherstellen müssen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Nach dieser Bestimmung verfügen die Urheber damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall geht es, wie sich aus Rn. 10 des vorliegenden Urteils ergibt, im Ausgangsverfahren hauptsächlich um digitale Vervielfältigungen in Form von – gegenüber den Original zudem verkleinerten – Vorschaubildern geschützter Werke.
Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie vom vorlegenden Gericht ausgeführt, zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits Einigkeit besteht, dass die von der SPK geplante Veröffentlichung von Vorschaubildern, die von der SPK gespeichert sind und aus im Katalog der VG Bild-Kunst enthaltenen urheberrechtlich geschützten Werken stammen, eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist und somit der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf.
Da die SPK sich jedoch weigert, Maßnahmen zur Verhinderung des Framing dieser Vorschaubilder auf Websites Dritter zu treffen, ist zu prüfen, ob ein solches Framing selbst als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte erlauben würde, die SPK zur Durchführung der genannten Maßnahmen zu verpflichten.
Zum anderen spielt, wie der Generalanwalt in Nr. 120 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Änderung der Größe der fraglichen Werke für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind, was das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit zu prüfen hat.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sollte der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wie in deren 23. Erwägungsgrund hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner geht aus Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie hervor, dass das Recht, andere öffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, mit der Genehmigung der Integrierung geschützter Werke in eine öffentliche Wiedergabe nicht erschöpft ist (Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 23).
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C‑753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C‑637/19, EU:C:2020:863, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Erstens kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C‑753/18, EU:C:2020:268, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C‑637/19, EU:C:2020:863, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ ist es ebenfalls erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C‑610/15, EU:C:2017:456, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C‑753/18, EU:C:2020:268, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass die Framing-Technik, die darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt, da diese Technik bewirkt, dass der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern der betreffenden Website zugänglich gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20, 22 und 23).
Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und dass, da diese Wiedergabe somit keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für eine solche Wiedergabe erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 30).
Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Rechtsprechung die Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag, dass der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keiner beschränkenden Maßnahme unterlag (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 26, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C‑348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16 und 18). In Ermangelung solcher Maßnahmen hat der Gerichtshof daher die Auffassung vertreten, dass der Rechtsinhaber dadurch, dass er sein Werk der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht oder eine solche Zugänglichmachung erlaubt hat, von Anfang an alle Internetnutzer als Publikum angesehen und damit zugestimmt hat, dass Dritte Handlungen der Wiedergabe dieses Werks vornehmen.
In einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, kann daher von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen kann gemäß dem Erfordernis einer individuellen Beurteilung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“, auf das in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils verwiesen wird, die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 37 des vorliegenden Urteils nicht gelten, wenn der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Werks von Anfang an beschränkende Maßnahmen eingeführt oder veranlasst hat.
Insbesondere sind in dem Fall, in dem ein anklickbarer Link es den Nutzern der Seite, auf der sich der Link befindet, ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, eingesetzt wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, und es sich damit um einen Eingriff handelt, ohne den die betreffenden Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten, alle diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten, so dass für eine solche öffentliche Wiedergabe die Erlaubnis dieser Urheberrechtsinhaber erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das entsprechende Werk auf der Seite, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, nicht mehr öffentlich zugänglich ist oder wenn es nunmehr auf dieser Seite nur einem begrenzten Publikum zugänglich ist, während es auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich ist (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31).
Das Ausgangsverfahren betrifft aber gerade eine Situation, in der der Urheberrechtsinhaber die Erteilung einer Lizenz von der Durchführung beschränkender Maßnahmen gegen Framing abhängig machen möchte, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Websites als denen seiner Lizenznehmer zu beschränken. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsinhaber sich damit einverstanden erklärt hat, dass Dritte seine Werke öffentlich wiedergeben dürfen.
So ist gemäß der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Urheberrechtsinhaber dadurch, dass er technische Maßnahmen einsetzt, die den Zugang zu seinen Werken von anderen Websites als derjenigen, auf der er die öffentliche Wiedergabe dieser Werke gestattet hat, beschränken, oder seinen Lizenznehmern den Einsatz solcher Maßnahmen aufgibt, seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, seine Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke im Internet mit Vorbehalten zu versehen, um das Publikum für diese Werke allein auf die Nutzer einer bestimmten Website zu beschränken.
Folglich stellen, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, solche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Internetseiten aus als derjenigen seiner Lizenznehmer zu beschränken, die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Ausgangswebsite und die nachfolgende Zugänglichmachung im Wege der Framing-Technik unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar, für jede von denen daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 49).
Insoweit kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C‑348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt. Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).
Dasselbe gilt, wenn ein Dritter geschützte Werke, die mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers auf bestimmten Internetseiten frei zugänglich sind, öffentlich wiedergibt, obwohl dieser Rechtsinhaber technische Maßnahmen, die den Zugang zu seinen Werken von anderen Websites im Wege der Framing-Technik beschränken, getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, um das Publikum für seine Werke allein auf die Nutzer der ursprünglichen Website zu beschränken.
Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, ist es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu beschränken (vgl. in letzterer Hinsicht Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24, 25 und 27). Ohne solche Maßnahmen könnte es sich nämlich, insbesondere für Einzelpersonen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob sich dieser Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 46)
Im Übrigen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unter solchen Umständen das Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts gedacht hat, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, allein aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, in die das Werk später ohne Erlaubnis dieses Rechtsinhabers eingebettet wurde, oder aus anderen Internetnutzern (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 35).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass unter solchen Umständen die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werks in eine andere Website im Wege der Framing-Technik als „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ einzustufen ist.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass Hyperlinks, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Technik des Framing verwendet werden oder nicht, zum guten Funktionieren des Internets beitragen, das für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein Ansatz, wonach vermutet wird, dass ein Urheberrechtsinhaber, selbst wenn er beschränkende Maßnahmen gegen Framing seiner Werke eingeführt hat, jeder Handlung der öffentlichen Wiedergabe dieser Werke durch einen Dritten zugunsten sämtlicher Internetnutzer zugestimmt hat, verstieße jedoch gegen das ausschließliche, sich nicht erschöpfende Recht dieses Rechtsinhabers, nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 100 und 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Inhaber eines Urheberrechts nicht vor die Alternative gestellt werden, entweder die unerlaubte Nutzung seines Werks durch Dritte hinzunehmen oder auf seine Nutzung, gegebenenfalls durch einen Lizenzvertrag, zu verzichten.
Ginge man nämlich davon aus, dass, wenn in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik ein Werk eingebettet wird, das zuvor auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist, obwohl dieser Rechtsinhaber Maßnahmen zum Schutz gegen dieses Framing getroffen oder veranlasst hat, dieses Werk keinem neuen Publikum zugänglich gemacht wird, liefe dies darauf hinaus, eine Regel über die Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 32 und 33)
Eine solche Regel widerspräche nicht nur dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, sondern nähme diesem Urheberrechtsinhaber die im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu verlangen, obwohl, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten soll, das Inverkehrbringen oder die Zugänglichmachung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden (Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Einbettung im Wege der Framing-Technik zuzulassen, ohne dass der Urheberrechtsinhaber die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte geltend machen kann, liefe daher dem in den Erwägungsgründen 3 und 31 dieser Richtlinie genannten angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum, das von Art. 17 Abs. 2 der Charta garantiert wird, einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere deren Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die von Art. 11 der Charta garantiert wird, sowie dem Allgemeininteresse andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
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