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Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Aktenzeichen: 5 RVs 7/15

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Bei einer Ausstellung in einer Universitätsbibliothek traf eine Nutzerin auf Collagen, die ihre religiösen Gefühle verletzten. Ein Plakat hing sie eigenmächtig ab, als ihr bei einem weiteren Plakat ein sie religiös verletzender Ausschnitt auffiel, brachte sie es zu einem Mitarbeiter der Bibliothek. Dieser bot an, die betreffende Stelle zu überkleben. Der Nutzerin reichte das nicht aus und sie schnitt die beteffende Stelle aus der Collage heraus. In diesem Beschluss entscheidet das Oberlandesgericht Hamm über die Zulässigkeit der von der Nutzerin angeführten Revisionsgründe, darunter ihre Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4) und der Frage, ob eine Universitätsbibliothek als öffentlicher Ort zählt. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision.

Instanzenzug:

Landgericht Essen, 28.08.2014 – 28 Ns 99/14

Oberlandesgericht Hamm, 26.02.2015 – 5 RVs 7/15

Leitsatz

1. Eine Universitätsbibiliothek ist auch dann eine öffentliche Sammlung im Sinne von § 304 StGB, wenn ihre Benutzung von einer vorherigen Zulassung nach Antrag abhängig ist und der Benutzer sich einer Benutzungsordnung unterwerfen muss. Entscheidend ist, dass der Kreis der Benutzer nicht von vornherein auf bestimmte Personen, namentlich Behördenangehörige, begrenzt ist.

2. Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

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