Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.12.1988
Aktenzeichen: HPV TL 10/85
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In der Stadtbibliothek Frankfurt hat die Angestellte M. vertretungsweise eine Stelle inne. Diese Stelle wird kommisarisch an die Angestellte K. übertragen, ohne das die Zustimmung des Antragsstellers erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nun, dass die Übertragung an die Angestellte K. nicht berechtigt ist, und widerspricht damit der Entscheidung in der Vorinstanz.
Instanzenzug:
Verwaltungsgericht Frankfurt, 22.11.1984
Tatbestand
I.
Mit Zustimmung des Antragstellers wurde die Stelle 3520 0969 bei der Stadtbücherei Frankfurt am Main – Vc BAT – ab 1. Februar 1984 bis zu ihrer endgültigen Wiederbesetzung vertretungsweise der Angestellten M. übertragen. Auf Vorschlag der Stadtbücherei beantragte der Beteiligte zu 2. unter dem 5. Juli 1984 die Zustimmung des Antragstellers zur Besetzung der genannten Stelle mit der Büchereiangestellten K. Der Antragsteller verweigerte unter dem 17. Juli 1984 seine Zustimmung; desgleichen stimmte er der kommissarischen Besetzung der Stelle mit der Büchereiangestellten K. unter dem 26. Juli 1984 nicht zu. Unter dem 26. Juli 1984 teilte die Stadtbücherei dem Antragsteller mit, daß die Stelle 3520 0969 ab 1. August 1984 kommissarisch mit der Angestellten K. besetzt werde. Diese Angestellte hatte zuvor eine BAT VII-Stelle inne.
Der Antragsteller hat am 13. August 1984 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, eine Beschäftigung der Angestellten K. sei solange nicht zulässig, bis er, der Antragsteller, der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zugestimmt habe oder der Beteiligte zu 2. das Stufenverfahren eingeleitet habe, der auch nicht dargelegt habe, daß die genannte Maßnahme unaufschiebbar gewesen sei.
Zudem würden durch die kommissarische Übertragung der genannten Stelle auf die Angestellte K. vollendete Tatsachen geschaffen, weil der Beteiligte zu 2. beabsichtige, die Stelle endgültig auf die genannte Angestellte zu übertragen. Durch die Verfahrensweise des Beteiligten zu 2. sei sein Mitbestimmungsrecht nach § HESPVG § 64 Abs. HESPVG § 64 Absatz 1 Nr. HESPVG § 64 Absatz 1 Nummer 2 b HPVG F. 1979 verletzt worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, die Angestellte Frau K. auf die Stelle Nr. 3520 069 zu beschäftigen,
hilfsweise
festzustellen, daß die personelle Maßnahme des Beteiligten zu 2. bezüglich der Besetzung der Stelle Nr. 3520 069 durch Frau K. ab dem 1. August 1984 rechtsunwirksam ist und dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sie der Auffassung, daß die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat in seinem Beschluß vom 22. November 1984 festgestellt, daß der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt sei, die Angestellte Frau K. auf der Stelle Nr. 3520 069 zu beschäftigen. Der Beteiligte zu 1. sei in diesem Verfahren nicht beteiligungsfähig. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß mit dem Auftrag an Frau K., die Stelle Nr. 3520 069 kommissarisch wahrzunehmen, bereits eine mitbestimmungspflichtige Vorentscheidung durch den Dienststellenleiter getroffen worden sei. Das ergebe sich daraus, daß die Stelle Frau K. kommissarisch übertragen worden sei, obwohl Frau M. ausdrücklich nur als Vertreterin auf diese Stelle gesetzt worden sei. Die kommissarische Besetzung der Stelle deute stärker auf eine Dauerbeschäftigung hin als das Wort „Vertreter“. Die Absicht des Beteiligten zu 2., Frau K. auch gegen die Einwendungen des Antragstellers auf dieser Stelle zu belassen, beweise auch die Anrufung der Stufe nach § HESPVG § 60 a Abs. HESPVG § 60A Absatz 5 HPVG.
Gegen diesen am 3. Dezember 1984 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Dezember 1984, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 2. Januar 1985, Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 4. März 1985 in einem weiteren, an diesem Tage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:
Adressat des Hauptantrages könne allein der Beteiligte zu 1. als Arbeitgeber sein, er sei daher zu Recht am Verfahren beteiligt worden.
Für die Stattgabe des Feststellungsantrages fehle es an einer Rechtsgrundlage, die in dem angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stellten lediglich fest, ob ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand und somit die Verletzung von Beteiligungsrechten des Personalrats vorliege oder nicht. Weitere Folgerungen, insbesondere einen Unterlassungs- und Duldungsanspruch ergäben sich daraus nicht.
Entgegen der Auffassung der Fachkammer in dem angefochtenen Beschluß sei mit der vorübergehenden Übertragung der Stelle 3520 069 an die Angestellte K. weder eine endgültige Entscheidung noch eine Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers beabsichtigt gewesen. Grund für die Ablösung der Angestellten M. sei der Umstand gewesen, daß sie letztlich doch nicht in der Lage gewesen sei, die ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu lösen.
Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag seien unzulässig, da es in Verfahren nach § HESPVG § 92 HPVG allein um die Frage gehe, ob ein Beteiligungsrecht des Antragstellers gegeben sei oder nicht. Das Gesetz sehe nicht vor, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche feststellen zu lassen. Der Hilfsantrag sei insoweit unzulässig, als mit ihm die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Maßnahme begehrt werde; eine derartige Feststellung sehe das Gesetz allein in § HESPVG § 58 b Abs. HESPVG § 58B Absatz 2 HPVG vor.
Im übrigen sei die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts nur bei einer auf Dauer angelegten Übertragung mitbestimmungspflichtig. Im vorliegenden Falle habe die umstrittene Maßnahme jedoch nicht zum Ziel gehabt, die endgültige Entscheidung vorwegzunehmen und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu umgehen, was sich bereits aus der Tatsache ergebe, daß die Beteiligten das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren weiterbetrieben. Mit der vorübergehenden Übertragung der Stelle auf die Angestellte K. hätten die Beteiligten zu 1. und 2. ausschließlich sicherstellen wollen, daß die anfallenden Arbeiten ordnungsgemäß erledigt und die Abteilungsleiter entlastet würden. Hierauf sei der Antragsteller auch ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und weist darauf hin, daß die auf der umstrittenen Stelle anfallenden (höherwertigen) Tätigkeiten der Angestellten K. nicht nur vorübergehend übertragen werden sollten. Auch hätten die Beteiligten die Maßnahme nicht auf der Grundlage des § HESPVG § 60 d HPVG getroffen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat hat die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. erklärt, das Stufenverfahren sei zwischenzeitlich durch Beschluß der Einigungsstelle abgeschlossen worden; danach sei die umstrittene Stelle der Angestellten K. endgültig übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden; die Beschwerdebegründungsfrist ist vom Vorsitzenden des Fachsenats bis zum 4. März 1985 verlängert worden, an diesem Tag ist auch der Beschwerdebegründungsschriftsatz der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. vom 28. Februar 1985 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß zu Recht davon ausgegangen, daß er an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Die Beteiligungsfähigkeit an einem Beschlußverfahren setzt voraus, daß eine aus dem materiellen Recht sich ergebende Position einer Person oder Stelle durch die begehrte Entscheidung unmittelbar berührt wird (so ständige Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats, zuletzt im Beschluß vom 2. Dezember 1987 – HPV TL 8/82 -). Hierbei ist zu prüfen, ob der Beteiligte zu 1. durch den mit den gestellten Anträgen festgelegten Verfahrensgegenstand unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlich eingeräumten Stellung berührt wird (so BVerwG, Beschluß vom BVERWG 15. Dezember 1978, PersV 1980, PERSV Jahr 1980 Seite 145, PERSV Jahr 1980 146). Das ist weder hinsichtlich des gestellten Hauptantrages, geschweige denn hinsichtlich des Hilfsantrages des Antragstellers der Fall. Der Hauptantrag betrifft den Beteiligten zu 1. allenfalls in seiner Stellung als Arbeitgeber. Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § HESPVG § 58 a Abs. HESPVG § 58A Absatz 4 HPVG (§ BPERSVG § 9 Abs. BPERSVG § 9 Absatz 4 BPersVG). In seinem Beschluß vom 24. Oktober 1984 – HPV TL 21/83 – hat der erkennende Fachsenat u.a. darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen es um die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden geht, nicht Fragen des Personalvertretungsrechts im Vordergrund stehen, sondern daß es vielmehr um arbeitsrechtliche Fragen zwischen einem Arbeitgeber und einem Auszubildenden im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Abschluß der Ausbildung geht. Gemäß diesen Erwägungen beinhaltet auch der Hauptantrag eine arbeitsrechtliche Frage, nämlich die, ob der Beteiligte zu 1. als Arbeitgeber berechtigt ist, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, obwohl die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung zu seiner Beschäftigung nicht erteilt hat (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 2. Juli 1980 – BAG Aktenzeichen 5AZR124179 5 AZR 1241/79 -, NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 703). Die Ausnahmevorschrift des § HESPVG § 58 a Abs. HESPVG § 58A Absatz 4 HPVG bzw. der ihr zugrundeliegende Rechtsgedanke treffen hier aber von vornherein nicht zu. Der Hilfsantrag bezieht sich ausschließlich auf die Abgrenzung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auf die Beschwerde hin ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, daß der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, die Angestellte Frau K. auf der Stelle Nr. 3520 069 zu beschäftigen. Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers sind nunmehr bereits als unzulässig abzulehnen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat in seinen Beschlüssen vom 24. August 1988 – HPV TL 23/81 – und – HPV TL 524/84 – angeschlossen hat, muß in Fällen, in denen sich der streitige Sachverhalt „erledigt“ hat, der nach Ansicht des Antragstellers einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch oder ein Beteiligungsrecht auslöst, von den Tatsacheninstanzen auf Anträge hingewirkt werden, die der neuen Sachlage und damit der Prozeßlage nach der Erledigung entsprechen. Es ist zu Anträgen überzugehen, welche die hinter dem streitauslösenden Sachverhalt stehenden allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Fragen zur Entscheidung des Gerichts stellen (so Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 24. August 1988, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom BVERWG 15. Februar 1988, RiA 1988, RIA Jahr 1988 Seite 187 = ZBR 1988, ZBR Jahr 1988 Seite 197 m.w.N.). Legt man die bisherigen Anträge des Antragstellers entsprechend aus, so erweist sich der Hauptantrag des Antragstellers mangels Feststellungsinteresses bereits als unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats (zuletzt im Beschluß vom 2. Dezember 1987 – HPV TL 2694/87 – m.w.N.) hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung, Untersagung, Rückgängigmachung oder Aufhebung einer nach seiner Auffassung beteiligungspflichtigen Maßnahme. Hierauf zielt der Hauptantrag des Antragstellers aber im Ergebnis ab, der Beteiligte zu 2. soll es unterlassen, die Angestellte Frau K. auf der Stelle Nr. 3520 069 zu beschäftigen. Darüber hinaus kann bei Entscheidungen, welche die Zuständigkeit der Personalvertretung betreffen (vgl. § HESPVG § 92 Abs. HESPVG § 92 Absatz 1 Nr. HESPVG § 92 Absatz 1 Nummer 3 HPVG F. 1979), allein festgestellt werden, ob an einer bestimmten Maßnahme Beteiligungsrechte der zuständigen Personalvertretung bestehen oder nicht. Die Verwaltungsgerichte sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht dazu berufen, darüber zu entscheiden, welche rechtlichen Folgen eine unterlassene Beteiligung des Personalrats für die beteiligungspflichtige Maßnahme hat (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 6. August 1986 – HPV TL 1668/86 – unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom BVERWG 6. Dezember 1963, BVerwGE 17, BVERWGE Jahr 17 Seite 250). Der Hauptantrag des Antragstellers zielt aber auf die Feststellung der Rechtsfolgen ab, die sich nach seiner Auffassung aus der unterlassenen Beteiligung anläßlich der Beschäftigung eines Bediensteten auf einer bestimmten Stelle ergeben. Diese Rechtsfrage ist in der zitierten Rechtsprechung geklärt, so daß der Antrag in der Beschwerdeinstanz unzulässig geworden ist, der dieselben Probleme nochmals zur Entscheidung des Gerichts stellt (vgl. hierzu Beschluß des Fachsenats vom 22.10. 1986 – HPV TL 33/83 -).
Der Hilfsantrag ist aus denselben Erwägungen unzulässig geworden. Ein Mitbestimmungsrecht an der umstrittenen Maßnahme könnte dem Antragsteller allenfalls nach § HESPVG § 64 Abs. HESPVG § 64 Absatz 1 Nr. HESPVG § 64 Absatz 1 Nummer 2 b HPVG F. 1979 zustehen. Die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen sind ebenfalls von der Rechtsprechung geklärt, so daß ein Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht mehr besteht.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1985 – HPV TL 1208/84 – und vom 22. Oktober 1986 – HPV TL 946/84 -) unterliegt eine vorübergehende oder zeitweise Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit an einen Angestellten nicht der Mitbestimmung nach § HESPVG § 64 Abs. HESPVG § 64 Absatz 1 Nr. HESPVG § 64 Absatz 1 Nummer 2 b HPVG F. 1979, sondern nur eine auf Dauer angelegte Maßnahme.
Nach allem erweist sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist dagegen begründet. Der Antragsteller kann weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg haben. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben, die genannten Anträge sind als unzulässig abzulehnen.
Eine Kostenentscheidung entfällt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (vgl. §§ ARBGG § 92 Abs. ARBGG § 92 Absatz 1, ARBGG § 92 Absatz 72 Abs. ARBGG § 92 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § HESPVG § 111 Abs. HESPVG § 111 Absatz 3 HPVG F. 1988).
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim
Bundesverwaltungsgericht
H.straße 31
1000 Berlin 12
schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
zur Druckversion