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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.02.1980

Aktenzeichen: VI ZR 53/79

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der Beklagte stahl 142 archivierte Gegenstände aus dem Hauptstaatsarchiv, während er dort als Elektriker tätig war. Daraufhin verklagte ihn das Land zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten sowie der Personalkosten, die durch die Schadensermittlung anfielen. In der Revision wurde dem Kläger recht gegeben, da der Diebstahl einen Eingriff in die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des Archives darstellte und eine anschließende Prüfung der Bestände erforderlich machte.

Instanzenzug:
– OLG Düsseldorf vom 23.01.1979
– BGH vom 26.02.1980

Leitsatz

Sind durch fortgesetzte Entwendungen aus einem öffentlichen Archiv Revisionsarbeiten notwendig geworden, um dessen Vollständigkeit zu prüfen und die durch die Eingriffe gestörte Übersichtlichkeit wiederherzustellen, dann ist der damit verbundene Arbeitsaufwand unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung einer Sachgesamtheit nach BGB § 249 S 2 ersatzfähig.

Tatbestand

Der Beklagte entwendete – als er Anfang 1975 als Elektriker Zugang zu den Räumen des Hauptstaatsarchivs in Nordrhein-Westfalen hatte – 142 archivierte Gegenstände, die wegen eines Umzugs in offenen Kartons lagen. Er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Die gestohlenen Stücke, die nach den Feststellungen des Strafurteils einen Schätzwert zwischen 102.500 DM und 105.000 DM hatten, konnten bis auf 10 Urkunden wieder beschafft werden. Der als Ersatz für die verlorenen Urkunden eingeklagte geschätzte Betrag von 3.000 DM ist durch Teilanerkenntnisurteil erledigt. Das klagende Land begehrt ferner Ersatz von 150 DM Reisekosten, die ihm zur Wiederbeschaffung eines Teils der Urkunden entstanden seien und von 17.931, 34 DM Personallohnkosten, die es zur Ermittlung des Schadens habe aufwenden müssen. Es hat hierzu vorgetragen: Um den Umfang des Diebstahls feststellen zu können, sei eine außerreguläre zusätzliche Bestandsaufnahme (die nächste nach der letzten regulären von 1972 sei etwa im Jahre 1983 fällig gewesen) erforderlich geworden. Alle einlagernden 65.000 Pergamenturkunden, Abschriften, abgelösten Teile derselben und Typare, abgefallenen Siegel und Siegelabgüsse hätten überprüft werden müssen. Da die Urkunden überwiegend in lateinischer Sprache abgefaßt seien, habe der Vergleich mit dem Findbuch (dem Bestandsverzeichnis des Hauptarchivs) nur von qualifizierten Archivaren durchgeführt werden können, die das Datum der Urkunde und deren wesentlichen Inhalt hätten ermitteln müssen; auch für die Feststellung des Fehlbestandes an Siegelstempeln und dergl habe jedes Stück überprüft werden müssen; hierfür seien im Juni/Juli 1975 alle qualifizierten Kräfte des Hauptarchivs, einschl der Staatsarchivdirektoren, über einen Zeitraum von drei Wochen (im Wechsel von jeweils vier Stunden täglich) eingesetzt gewesen. Die im einzelnen benannten Personen seien nach zwischen A16 und A9 liegenden Besoldungsgruppen besoldet worden. Der mit 7, 7827 DM errechnete durchschnittliche Stundensatz mal 15 Arbeitstage a 8 Stunden für vier Beamte ergebe den eingeklagten Betrag.

Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet: Der Kläger habe eine Bestandsaufnahme im üblichen Turnus erspart; zudem treffe ihn ein Mitverschulden, weil die im Archiv lagernden Gegenstände während des Umzugs offen herumgestanden hätten und jedermann zugänglich gewesen seien.

Das Landgericht hat die noch streitige Klageforderung abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Antrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Revision, wie sich aus der Urteilsbegründung eindeutig ergibt, nur hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz anteiliger Besoldungskosten zugelassen, nicht aber hinsichtlich der (mangels Substantiierung) abgewiesenen Reisekosten. Soweit die Revision sich gegen die Abweisung des Betrages von 150 DM Reisekosten richtet, war sie daher als unzulässig zu verwerfen.

B. I. Hinsichtlich der begehrten Besoldungskosten führt das Berufungsgericht aus: Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Diebstahl des Beklagten und der behaupteten zusätzlichen Bestandsaufnahme sei der Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten dieser Schadensfeststellung zu tragen. Dem Kläger sei, da er zur Ermittlung des Fehlbestandes keine zusätzlichen Kräfte eingestellt habe, kein Schaden entstanden. Der Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt besonderer Mühewaltung begründet; der Umfang der von den Archivaren geleisteten Dienste habe den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit nicht überschritten; das mit der Tätigkeit des Hauptarchivs verfolgte Ziel sei durch die Mehrarbeit seiner Beamten nicht ernsthaft beeinträchtigt worden; auch stünden diese Arbeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung des „Schadenskerns“, nämlich dem Wiederbeschaffen der gestohlenen Gegenstände.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Haftung des Beklagten nach § 823 Abs 1 BGB sowie dessen Abs 2 iV mit §§ 242, 243 StGB aus; dem mag als weiterer deliktischer Haftungsgrund die Vorschrift des § 826 BGB angefügt werden.

Diese Haftung mindert sich entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht gemäß § 254 Abs 1 BGB deshalb, weil die entwendeten Gegenstände ihm in der besonderen Situation des Umzugs leicht zugänglich waren. Die genannte Vorschrift stellt einen kodifizierten Unterfall des § 242 BGB dar (BGHZ 34, 355, 363, 364; 63, 140, 143, 144; zuletzt Urt v 9. Mai 1978 – VI ZR 212/76 = VersR 1978, 923, 924).

Der Verletzte muß bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt haben (BGHZ 52, 166, 168).

Schon bei fahrlässiger Vertragsverletzung kann sich der in Anspruch Genommene gegenüber dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht ohne weiteres darauf berufen, daß das vom Geschädigten in ihn gesetzte Vertrauen selbst einen Mangel an Sorgfalt darstelle (RGZ 129, 109, 114; Staudinger/Werner, BGB 10./11. Aufl § 254 Rz 46).

Erst recht widerspräche es dem Sinn dieser Vorschrift, wenn sich derjenige, der einen anderen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, darauf berufen könnte, jener habe sich dagegen nicht gesichert, vielmehr ihm, dem Schädiger, vertraut. Dies gilt selbst dann, wenn die Tat, wie etwa ein Warenhausdiebstahl (vgl das Senatsurteil BGHZ 75, 230), einer gewissen, vom Geschädigten veranlaßten suggestiven Versuchung entsprungen sein mag. Hier aber hat der Beklagte aus einem vorbedachten kriminellen Entschluß heraus mit seinen fortgesetzten Entwendungen eine ihm zwangsläufig eingeräumte Vertrauenssituation mißbraucht.

2. Soweit das Berufungsgericht trotzdem den Ersatzanspruch wegen des Arbeitsaufwandes bei der durch die Diebstähle notwendig gewordenen Sichtung des Archivs versagt, geht es zwar zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach der Geschädigte vom Schädiger in der Regel keinen Ersatz für den eigenen Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs verlangen kann; dies gilt auch für eine Behörde, die wegen der Häufung von Schadensfällen für ihre verwaltungsmäßige Bearbeitung besonderes Personal einsetzt, sofern der für den Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 66, 112, 114ff).

Diese Rechtsprechung ist zuletzt im oben genannten Senatsurteil BGHZ 75, 230 (= VersR 1980, 70, 71) zusammengefaßt worden, so daß darauf Bezug genommen werden kann. Es handelt sich dabei um eine an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität (vgl BGHZ 66, 112, 115) orientierte, wertende Ausgrenzung von Aufwand, der sonst allerdings der unerlaubten Handlung schadensrechtlich zuzuordnen wäre. Dies kann (vgl BGHZ 75, 230, 232) sogar für Vorsatztaten gelten, bei denen im Zweifel auch die Verursachung des Abwehraufwandes iS des § 826 BGB bedingt in den Vorsatz aufgenommen wurde (vgl aber dagegen schon RGZ 150, 37).

Das letztgenannte Senatsurteil beruht aber wesentlich darauf, daß die Häufigkeit und statistische Unvermeidlichkeit von Warenhausdiebstählen (die sie allerdings hinsichtlich des Unrechtsgehalts gegenüber anderen Eigentumsdelikten nicht privilegiert) den zu ihrer Abwehr erforderlichen Zeitaufwand kalkulierbar macht und den auf den einzelnen Diebstahlsfall entfallenden Kostenanteil geringfügig hält.

Schon unter letzterem Gesichtspunkt erscheint es bedenklich, daß das Berufungsgericht jene Grundsätze auch hier angewandt hat. Denn umfangreiche Entwendungen aus einem Staatsarchiv sind ein keineswegs alltägliches oder kalkulierbares Ereignis. Auch ist hier durch das einzige, wenngleich fortgesetzte Delikt des Beklagten ein ungewöhnlich hoher Arbeitsaufwand entstanden.

Hierauf braucht aber des näheren nicht eingegangen zu werden. Es ist auch nicht darauf abzustellen, ob es unter dem Gesichtspunkt reinen Verwaltungsaufwandes von Bedeutung wäre, daß dem klagenden Land durch die Mehrarbeit seiner Bediensteten ein finanzieller Mehraufwand nach der bisher unwiderlegten Darstellung des Beklagten nicht erwachsen ist.

3. Der erkennende Senat hält nämlich die durch die Straftat des Beklagten notwendig gewordene Prüfung der Archivbestände für eine Maßnahme, die unmittelbar dazu diente, eine vom Beklagten verursachte Eigentumsstörung zu beseitigen (§ 249 Satz 1 BGB). Der fortgesetzte Diebstahl des Beklagten hat nicht nur das Eigentum des klagenden Landes an den davon unmittelbar betroffenen einzelnen Gegenständen berührt. Er hat vielmehr das Archiv als Sachgesamtheit betroffen, deren Funktionsfähigkeit und damit bestimmungsgemäßer Gebrauchswert wesentlich auf ihrer Vollständigkeit und systematischen Erfassung beruhte. Die zeitaufwendige außerordentliche Prüfung war zur Wiederherstellung dieser Vollständigkeit und Ordnung unerläßlich.

Allerdings ist die Sachgesamtheit keine Sache iS der §§ 90 ff BGB (Soergel/Baur, BGB 10. Aufl Vorbem vor § 90 Rdz 6). Dennoch ist dieser Begriff (ebenso „Sachinbegriff“ s §§ 92 Abs 2, 1035 BGB) dem Gesetz an sich nicht fremd, wenn auch nur die einzelnen Sachen der Gesamtheit Gegenstand von dinglichen Rechten sein können (s RGRK-BGB 12. Aufl § 90 Rdz 15; Erman, BGB 6. Aufl § 90 Rdz 10 – beide mw Nachw; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl § 5 Anm II und § 51 Anm IV 2); auch strafrechtlich kann die Sachgesamtheit als solche im allgemeinen nicht Gegenstand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sein (s Leipziger Komm StGB 10. Aufl § 303 Rdz 2; Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl § 303 Rdz 6). Gleichwohl wird auch im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung erörtert, daß diese ausnahmsweise bei Zerstörung einer funktionellen Einheit (wie beispielsweise bei einem Bienenschwarm oder einem Satz von Buchdrucklettern) begangen werden kann (s Schönke/Schröder und Leipziger Komm aaO; Lehmann, Strafrechtliche Abhandlungen Bd 19, 79, 80).

Letzteres gilt erst recht im Schadensersatzrecht, denn dort geht es nicht selten um Sachgesamtheiten, die, ohne etwa in ihre Bestandteile zerlegbare Gesamtsachen zu sein, gerade durch ihre Vollständigkeit und Ordnung einen Wert repräsentieren, der nicht nur der Summe der Werte der darin zusammengefaßten Einzelsachen entspricht, sondern diese oft übersteigt (beispielsweise Briefmarkensammlungen, Bibliotheken, Fachmuseen etc). Wird eine solche organisatorische Sacheinheit durch eine unerlaubte physische Handlung gestört (was auch ohne jede Entwendung von Einzelsachen denkbar ist und im Streitfall in der Form behauptet wird, daß der Beklagte auch nicht entwendete Urkunden von ihrem registrierten Platz der Aufbewahrung entfernte und an anderer Stelle willkürlich einordnete), dann handelt es sich gleichfalls um einen Angriff auf das Eigentum, bei dem der deliktische Eigentumsschutz des § 823 Abs 1 BGB eingreifen muß (vgl Larenz, Schuldrecht I 12. Aufl S 402; ferner schon Rotering, Der Gerichtssaal 47 (1892), 211, 222).

Daher kann dahinstehen, ob sonst an einen besonderen, vermögensschützenden Deliktstatbestand der „Vermögensfunktionsstörung“, etwa in Anlehnung an den von der Rechtsprechung in letzter Zeit eher eingeschränkten Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, gedacht werden müßte (was Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens im bürgerlichen Recht, 1967, S 161 wohl in Erwägung zieht).

Ist dem aber so, dann diente die Überprüfung des Archivs unmittelbar der Wiederherstellung des durch die unerlaubte Handlung des Täters gestörten Zustandes. Das klagende Land kann dafür erforderlich gewesenen Aufwand als Schadensersatz verlangen (§ 249 Satz 2 BGB, dessen entsprechender Anwendung auf Sachgesamtheiten keine Bedenken entgegenstehen). Daß dem klagenden Land – wie für die Revisionsinstanz jedenfalls zu unterstellen ist – ein finanzieller Aufwand tatsächlich nicht entstanden ist, weil seine Bediensteten keine zusätzliche Vergütung erhielten, ist unbeachtlich.

Vorweg geht es nicht um Kosten, die zu einer Naturalrestitution tatsächlich aufgewandt, sondern die dazu erforderlich waren; denn im Falle des Geldersatzes steht es dem Geschädigten frei, ob er die Wiederherstellung wirklich durchführen oder den Schaden hinnehmen will. Indessen kann zunächst daraus, daß der Geschädigte den Schaden durch eigene Arbeitsleistung behoben hat, nicht geschlossen werden, daß ein geldwerter Wiederherstellungsaufwand nicht erforderlich war (vgl BGHZ 61, 56, 58); denn eigene Mühewaltung ist dem Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers zuzumuten (vgl auch BAG NJW 1968, 221).

Anderes kann aber auch nicht gelten, soweit der Geschädigte den Schaden im eigenen Betrieb unter Einsatz von ohnehin besoldeten Arbeitskräften beheben läßt. Auch dann gehören zu den erforderlichen Kosten nicht nur der bare Aufwand (für Material etc), sondern auch der Verkehrswert der eingesetzten Arbeitskraft ohne Rücksicht darauf, ob insoweit ein Lohnmehraufwand oder ein Entgang anderweiten Verdienstes tatsächlich eingetreten sind (BGHZ 54, 82, 85).

Die Frage, ob der Geschädigte uU die Obliegenheit hat, den Schaden im eigenen Betrieb zu beheben (BGHZ aaO), stellt sich hier nicht, denn das beklagte Land hat dies getan, und daß der Einsatz fremder Kräfte billiger gewesen wäre, ist angesichts der besonderen Umstände nicht nur kaum denkbar, sondern auch vom Beklagten gar nicht behauptet. Der Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen, daß eine Überprüfung des Archivs auf seine Ordnung und Vollständigkeit objektiv erforderlich war und den tatsächlich erfolgten Arbeitsaufwand rechtfertigte. Deshalb kommt es nicht darauf an, daß das – hier maßgebliche öffentliche – Interesse an der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Archivs nur schwer in einen Geldwert umzumünzen ist.

III. Nach allem ist der Klageanspruch, soweit er sich noch im Streit befindet, grundsätzlich berechtigt.

Das Revisionsgericht vermag ihn indessen deshalb nicht alsbald zuzuerkennen, weil zur Höhe noch Feststellungen ausstehen. Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung zu prüfen haben, ob der Arbeitsaufwand, für den Ersatz gefordert wird, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes objektiv erforderlich war, wobei die anteilig in Rechnung gestellten Bezüge der an der tatsächlichen Wiederherstellung beteiligt gewesenen Staatsbediensteten immerhin eine Schätzungsgrundlage für die Bewertung bilden mögen. Der Tatrichter wird in diesem Zusammenhang auch prüfen müssen, ob die vorzeitige Archivrevision nicht insofern Arbeitsaufwand erspart hat, als nach der Behauptung des Beklagten die nächste planmäßige Revision deshalb um einige Jahre hinausgeschoben werden kann.

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