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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht

Entscheidungsdatum: 09.10.1986

Aktenzeichen: FK 1/86

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Zur Tilgung seiner Schulden will einer der Miteigentümer des Familienarchivs und der Familienbibliothek des Freiherrn von Bibra-Irmelhausen seine Eigentumsanteile an der Bibliothek veräußern. Diese unterliegen allerdings als fideikommißrechtlich gebundenes Sondervermögen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die in Beschlüssen aus den Jahren 1941 und1985 angeordnet wurden. Der vom Kläger gestellte Antrag, die angeordnete Sicherung der Familienbibliothek aufzuheben, wurde vom Gericht erster Instanz zurückgewiesen. Auch die eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Tenor:

Der Antrag des Beteiligten 2 wurde abgelehnt.

Die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer.

Von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgesehen.

Die Kosten für die Beschwerde beläuft sich auf 10 000 DM.

Das Gericht sieht keine Veranlassung die Gebühr für die Beschwerde zu Ermäßigen oder Anzuordnen die Beschwerdegebühr nicht zu erheben.

Leitsatz

1. Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können nur auf Antrag eines Beteiligten, nicht aber von Amts wegen abgeändert werden.

2. Voraussetzung ist eine Änderung der Verhältnisse, die tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann.

3. In Betracht kommen nur Änderungen nach Rechtskraft des die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen anordnenden Beschlusses.

4. Werden früher angeordnete Schutz- und Sicherungsmaßnahmen durch einen späteren Beschluß abgeändert und ergänzt und im übrigen aufrechterhalten, rechtfertigen nur nach Rechtskraft dieses Beschlusses eintretende Änderungen der Verhältnisse eine Aufhebung der Maßnahmen.


Gründe:

I. Der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Bamberg traf mit Beschlüssen vom 28. 7. 1941 und 30. 1. 1985 Anordnungen zur Sicherung des Familienarchivs und der Familienbibliothek aus dem Familienbesitz der Freiherrn von Bibra- Irmelshausen. Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 haben beantragt, die Anordnungen hinsichtlich der Familienbibliothek aufzuheben. Diesen Antrag hat der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Bamberg mit Beschluß vom 30. 4. 1986 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2.

Im einzelnen haben sich die Verhältnisse wie folgt entwickelt:

1. Seit dem 14. Jahrhundert befindet sich das Wasserschloß Irmelshausen im Familienbesitz der Freiherrn von Bibra-Irmelshausen, von denen es eine jüngereund eine ältere Linie gibt. In dem Wasserschloß wurden ein Familienarchiv verwahrt sowie eine Familienbibliothek, zu der eine besonders wertvolle Chronik des Lorenz Fries aus dem 16. Jahrhundert gehört. Archiv und Bibliothek samt Chronik waren Gegenstand eines gemäß Familienvertrag vom 8. 1. 1802 fideikommißrechtlich gebundenen Sondervermögens.

Durch Vertrag vom 10. 7. 1942 setzten sich die Mitglieder der älteren Linieuntereinander und mit den Mitgliedern der jüngeren Linie auseinander; die Mitglieder der jüngeren Linie untereinander setzten sich ihrerseits durch Verträge vom 22. 11. 1947 und 16. 4. 1971 auseinander. Aufgrund dieser Auseinandersetzungen ist Alleineigentümerin der östlichen Schloßhälfte die Beteiligte zu 1, während die westliche Schloßhälfte dem Beteiligten zu 2 gehört; hinsichtlich des Archivs und der Bibliothek samt Chronik sind die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 Miteigentümer je zur Hälfte.

2. Durch Beschluß vom 28. 7. 1941 räumte der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Bamberg u.a. die Beaufsichtigung des Familienarchivs dem Beteiligten zu 5 und die der Familienbibliothek samt Chronik der Beteiligten zu 4 ein. 1980 wurde ein Teil des Archivs in den Gutshof der Beteiligten zu 1 verbracht und 1982 die Fries’sche Chronik in die Obhut des Beteiligten zu 5. Die restliche Bibliothek befindet sich weiterhin im Wasserschloß Irmelshausen. Durch Beschluß vom 30. 1. 1985 ordnete der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Bamberg in Abänderung und Ergänzung des Beschlusses vom 28. 7. 1941 an, daß das Familienarchiv und die Fries’sche Chronik beim Beteiligten zu 5 zu hinterlegen sind; ferner legte es die Hinterlegungsbedingungen im einzelnen fest. Nr. V des Beschlusses bestimmt, daß es im übrigen bei den Anordnungen vom 28. 7. 1941 verbleibe. Begründet wurde der Beschluß damit, daß im Hinblick auf den schlechten baulichen Zustand des Schlosses und den Streit zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 die Erhaltung des Archivs und der Chronik sowie ihre Benutzung für Forschungszwecke nur gewährleistet seien, wenn diese in die Obhut einer öffentlichen Stelle gegeben würden.

3. Der Beteiligte zu 2 anerkannte zu notarieller Urkunde vom 18. 12. 1985, der Beteiligten zu 3 1,8 Millionen DM zu schulden und unterwarf sich hierwegen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Durch Beschluß des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 20. 12. 1985 wurde zugunsten der Beteiligten zu 3 der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 an dem Familienarchiv und der Familienbibliothek samt der Fries’schen Chronik gepfändet. Im Hinblick darauf hat die Beteiligte zu 1 eine einstweilige Anordnung des Fideikommißgerichts zur Sicherung der Bibliothek beantragt.

Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 haben am 11. 2. 1986 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beteiligten zu 4 vom 29. 1. 1986 beantragt, die Familienbibliothek aus den Beschränkungen der Beschlüsse vom 28. 7. 1941 und 30.1. 1985 zu entlassen.

4. Mit Beschluß vom 30. 4. 1986 hat der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Bamberg den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgewiesen (Nr. I), desgleichen den Antrag des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3, die Anordnungen in den Beschlüssen von 1941 und 1985 hinsichtlich der Familienbibliothek aufzuhebenm(Nr. II); ferner hat es die Hinterlegung des Zettelkatalogs zur Familienbibliothek bei dem Beteiligten zu 5 angeordnet (Nr.III). Zur Begründung seiner Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 hat das Fideikommißgericht ausgeführt: Die Anträge seien unbegründet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu

II.

1. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiß- und Stiftungssachen vom 22.10. 1948 (BayRS 315-2-J) der Fideikommißsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts als Oberstes Fideikommißgericht zuständig. Nach § 4 des genannten Gesetzes finden auf das Verfahren im übrigen die Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung – FVG – vom 26. 6. 1935 (BGBl.III 7811-1) und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes – DVFVG – vom 28. 8. 1935 (BGBl. III 7811-1-1) entsprechend  Anwendung (vgl. auch § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen – DVFidErlG – vom 20. 3. 1939, BGBl. III 7811-2-1).

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 9, 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 FVG). Gegenstand des Rechtsmittels ist (nur) die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 gemäß Nr. II des angefochtenen Beschlusses.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdebegründung vom 19. 6. 1986 beantragt, unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge die Beschränkungen in dem angefochtenen Beschluß und in den Beschlüssen von 1941 und 1985 aufzuheben. Eine Anfechtung des Beschlusses des Fideikommißgerichts vom 30. 4. 1986 in Nr. I würde im übrigen an § 11 Nr. 1 FVG scheitern und eine solche in Nr. III an § 10 FVG; das Fideikommißgericht hat ein Rechtsmittel insoweit auch nicht gemäß § 31 DVFVG zugelassen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 7 Abs. 2, § 17 DVFVG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß – mit der im Entscheidungssatz ausgesprochenen Maßgabe – zurückgewiesen.

2. Das Fideikommißgericht geht zutreffend davon aus, daß die hinsichtlich der Familienbibliothek von ihm am 28. 7. 1941 getroffenen und am 30. 1. 1985 unter Änderung und Ergänzung bestätigten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die auf § 6 Abs. 1, 2 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen – FidErlG – vom 6. 7. 1938 (BGBl. III 7811-2) gegründet sind, gemäß § 6 Abs. 8 FidErlG (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 DVFidErlG) nur auf Antrag eines Beteiligten und nur bei einer Änderung der Verhältnisse geändert oder aufgehoben werden können. Dabei können die Änderungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein (Koehler/Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse, § 6 FidErlG Anm. 29).

a) Eine Änderung der für die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen maßgebenden Verhältnisse könnte darin liegen, daß die Bibliothek nicht mehr als Ganzes, sondern nur noch in Einzelstücken vorhanden ist, die keine Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 FidErlG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer behauptet dies und verweist hinsichtlich der fehlenden Schutzwürdigkeit auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 4 vom 29. 1. 1986. Das Fideikommißgericht hat die Schutzwürdigkeit der Bibliothek als Gesamtheit bejaht und die Behauptung, die Bibliothek sei nicht mehr vollständig, als zwar feststellbar, aber nicht festgestellt erachtet. Im Hinblick darauf hat es von der Aufhebung der getroffenen Maßnahmen abgesehen. Mit dieser Begründung könnte die Entscheidung des Fideikommißgerichts keinen Bestand haben.

Für das Verfahren in Fideikommißsachen gelten nämlich, soweit die besonderen gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, gemäß § 3 Abs. 1 DVFVG (vgl. auch § 27 Abs. 2 DVFidErlG) die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechend. Damit ist auch § 12 FGG zur Anwendung zu bringen. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Erhebungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Das Fideikommißgericht hätte danach den für entscheidungserheblich angesehenen Umstand, ob die Bibliothek noch vollständig ist, nicht offen lassen dürfen; es hätte vielmehr von Amts wegen durch geeignete Maßnahmen die entsprechenden Feststellungen treffen müssen, zumal es selbst davon ausgeht, daß anhand des Zettelkatalogs ohne weiteres festgestellt werden kann, ob die Bibliothek noch vollständig ist.

b) Die sofortige Beschwerde erweist sich aber unter einem anderen Gesichtspunkt als unbegründet. Das Fideikommißgericht hat die 1941 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen durch Beschluß vom 30. 1. 1985 geändert und ergänzt. Eine Abänderung käme – wie ausgeführt – nur auf Antrag eines Beteiligten und nur bei einer Änderung der für die getroffenen Maßnahmen maßgebend gewesenen Verhältnisse in Betracht. Eine Abänderung von Amts wegen ist nicht möglich (Koehler/Heinemann § 6 FidErlG Anm. 30). Das Fideikommißgericht war somit an den Abänderungsantrag gebunden. Dieser ging seitens der Beteiligten zu 2 (vgl. dessen Schriftsatz vom 11. 2. 1986, dem sich die Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom gleichen Tag angeschlossen hat) dahin, die Bibliothek aus den Beschränkungen der Beschlüsse von 1941 und 1985 herauszunehmen; zur Begründung wurde lediglich auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 4 vom 29. 1. 1986 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird die Bibliothek unter ausdrücklicher Ausnahme de Fries’schen Chronik nicht mehr für schutzwürdig erachtet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie noch vollständig und damit in sich geschlossen sei.

Der Änderungsantrag ging somit dahin, bezüglich der Bibliothek, ausgenommen jedoch die Fries’sche Chronik, die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. Nur insoweit war das Fideikommißgericht zur Entscheidung aufgerufen. Das Fideikommißgericht hat, wie sich aus den Gründen seiner Entscheidung ergibt, eine Änderung der Maßnahmen auch hinsichtlich der Chronik abgelehnt. Es ist damit über den Antrag hinausgegangen.

Da Änderungen nur auf Antrag vorgenommen werden dürfen, ist seine Entscheidung insoweit einzuschränken. Die kann für die Präklusion nach § 6 Abs. 8 FidErlG von Bedeutung sein. Die begehrte Aufhebung der Maßnahmen käme nur in Betracht, wenn sich die hierfür maßgebenden Verhältnisse seit der Anordnung der Maßnahmen geändert hätten. Die Änderung müßte nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses eingetreten sein (Koehler/Heinemann § 6 FidErlG Anm. 29). Maßgebend ist insoweit der Beschluß vom 30. 1. 1985, nicht jedoch der vom 28. 7. 1941. Soweit Anordnungen in letzterem durch den Beschluß vom 30. 1. 1985 nichtgeändert worden sind, wurden sie durch diese Entscheidung aufrechterhalten undbestätigt (vgl. Nr. V des Beschlusses vom 30. 1. 1985).

In Betracht kommen damit für eine Abänderung der getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nurmehr Veränderungen, die seit Rechtskraft dieses Beschlusses eingetreten sind.Der von den Antragstellern behauptete Verlust von Teilen der Bibliothek ist aber nicht erst nach Rechtskraft des Beschlusses vom 30. 1. 1985 eingetreten, sondern – wenn überhaupt – insbesondere in den Kriegs- und Nachkriegsjahren. Dahin geht auch der Sachvortrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung vom 19. 6. 1986 (S. 5, 6).

Auf diesen Sachvortrag gestützt, hätte eine Aufhebung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Wege der befristeten Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. 1. 1985 betrieben werden müssen. Mit den vor diesem Beschluß eingetretenen Änderungen der Verhältnisse kann ein Antrag auf Aufhebung der mit dem Beschluß getroffenen und bestätigten Maßnahmen nicht mehr begründet werden. Denn andernfalls würde das mit der Befristung des Rechtsmittels verfolgte Ziel, alsbald und auf Dauer klare Verhältnisse zu schaffen, unterlaufen.

c) In der Beschwerde stellte der Beteiligte zu 2 nunmehr einen neuen Gesichtspunkt in den Vordergrund; dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. die § 23 FGG entsprechende Vorschrift des § 16 FVG). Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm seien in den vergangenen Jahren Vermögensverluste und Schäden in Millionenhöhe entstanden, die ihn in eine wirtschaftliche Notlage gebracht hätten. Im Hinblick darauf seien die ihn als Miteigentümer in der freien Verfügung über sein Eigentum im öffentlichen Interesse einschränkenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt; sie hinderten ihn an einem Verkauf zum Zwecke der Schuldentilgung.

Der damit behauptete Vermögensverfall kann sich grundsätzlich als Änderung der Verhältnisse darstellen, die eine Änderung oder Aufhebung der getroffenen Schutzund Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen könnte.Denn die Entscheidung des Fideikommißgerichts sind nach „billigem Ermessen unter tunlichster Ausgleichung aller berechtigten Interessen” zu treffen (§ 8 Abs. 1 FVG; vgl. auch § 6 Abs. 2 FidErlG); gleiches gilt für Entscheidungen des Obersten Fideikommißgerichts (vgl. § 17 Abs. 1 FVG). Neben den öffentlichen Belangen sind daher auch die Interessen des Eigentümers in angemessener Weise zu berücksichtigen (Koehler/Heinemann § 6 FidErlG Anm. 6). Auch hinsichtlich des (neuen) Sachvortrags des Beschwerdeführers gilt aber, daß auf ihn ein Antrag auf Abänderung der am 30. 1. 1985 getroffenen und bestätigten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nicht mehr gestützt werden kann, weil der behauptete Vermögensverfall nach dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht erst nach Rechtskraft der Anordnung vom 30. 1. 1985 eingetreten ist.

Im übrigen ist hierzu zu bemerken, daß § 6 Abs. 1 FidErlG das Ziel hat, eine Gefährdung der dort genannten, zu dem früheren Fideikommißvermögen gehörenden Gegenstände zu verhindern, die infolge des Erlöschens des Fideikommisses eingetreten ist. Die Pflicht, solche Gegenstände im öffentlichen Interesse an der Erhaltung bedeutender Kunst- und Kulturwerke pfleglich zu behandeln und zu erhalten, war bisher durch die fideikommißrechtlichen Beschränkungen und die staatliche Aufsicht gewährleistet, der die gebundenen Vermögen vielfach unterlagen (Koehler/Heinemann § 6 FidErlG Anm. 2). Nach Auflösung der Fideikommisse und Wegfall der aus ihnen folgenden Bindungen traten an die Stelle dieser Beschränkungen die gemäß § 6 Abs. 1 FidErlG zu treffenden Maßnahmen. Der Beteiligte zu 2 wird daher als Eigentümer durch diese in seinem Eigentum nicht mehr als bisher durch die fideikommißrechtlichen Bindungen beschränkt. Die Eigentumsbeschränkung hält sich damit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Bereich des Denkmalschutzes, dem die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1, 2 FidErlG zuzurechnen sind, gilt der Grundsatz, daß die Grenze zwischen Sozialbindung und Enteignung überschritten ist, wenn eine bisher ausgeübte und zugelassene Nutzung, die der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entspricht, untersagt wird (Schmidt-Bleibtreu/Klein GG 6. Aufl. Art. 14 Anm. 7; vgl. BGH LM Nr. 70 zu Art. 14 GG; siehe auch von Münch GG 3. Aufl. Art. 14 RdNr. 64 Stichwort:Denkmalschutz).

Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß ein Verkauf der geschützten Gegenstände keineswegs schlechthin ausgeschlossen ist. Der Beschluß des Fideikommißgerichts vom 30. 1. 1985 sieht einen solchen vielmehr in den Hinterlegungsregelungen (vgl. Nr. IV des Beschlusses, § 12 Abs. 2, 3) ausdrücklich vor. Allerdings bedarf die Veräußerung nach dem insoweit aufrecht erhaltenen Beschluß des Fideikommißgerichts vom 28. 7. 1941 der Genehmigung der Beteiligten zu 4 oder des Beteiligten zu 5. Auf diese kann jedoch im Einzelfall ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch bestehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 DVFVG.

Es entspricht billigem Ermessen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 DVFVG) dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 DVFVG), jedoch von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 DVFVG). Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 DVFidErlG nach § 131 Abs. 1 KostO, der dem früheren § 123 Abs. 1 KostO entspricht. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 54 Satz 3 DVFidErlG die Beschwerdegebühr zu ermäßigen oder anzuordnen, daß sie nicht zu erheben ist. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 46 Abs. 5 DVFidErlG und § 30 Abs. 2 KostO, der dem früheren § 24 Abs. 2 KostO entspricht, auf 10 000 DM festgesetzt.

 

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