Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 09.08.2012
Aktenzeichen: 3 A 10476/12
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der stellvertretende Bibliotheksleiter einer Fachhochschulbibliothek gab im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht zu, in zwei Fällen Bargeld aus den Taschen seiner Mitarbeiter entwendet zu haben. Darüber hinaus wurde ein Disziplinarverfahren gegen den beklagten Beamten eingeleitet und gerichtlich entschieden, ihn wegen schwerwiegender Dienstvergehen aus dem Dienst zu entfernen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Instanzenzug:
VG Trier vom 06.03.2012, Az. 3 K1404/11
OVG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2012, Az. 3 A 10476/12
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Dienst.
Der 1962 geborene Beklagte trat nach seinem Dienst als Berufssoldat und dem sich daran anschließendem Studium des Bibliothekswesens an wissenschaftlichen Bibliotheken am 1. Oktober 1999 als Bibliotheksinspektor zur Anstellung in den Dienst des Klägers. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde er am 18. Mai 2002 zum Bibliotheksinspektor befördert und war zuletzt als stellvertretender Leiter der Bibliothek der Fachhochschule K. eingesetzt. Von 2005 bis zum 21. September 2008 war er in dieser Dienststelle Mitglied des örtlichen Personalrats.
Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist disziplinarisch bislang nicht vorbelastet.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang des Jahres 2005 nutzte der Beklagte die Abwesenheit des übrigen Personals in den Arbeitsräumen und durchsuchte die dort deponierten Taschen der Mitarbeiterinnen. Aus der von ihm dabei aufgefundenen Geldbörse der Mitarbeiterin G. entnahm der Beklagte 50,00 Euro Bargeld, um es für sich zu verwenden. In gleicher Weise ging der Beklagte in der Mittagszeit des 15. August 2008 vor, als er wiederum 50,00 Euro, diesmal aus der Geldbörse der seinerzeit neu eingestellten Mitarbeiterin B. stahl. Diese zeigte den Diebstahl bei der Polizei an und stellte Strafantrag. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beklagten wegen dieser beiden Diebstähle sowie des Verdachts eines dritten Diebstahls zu Lasten einer weiteren Mitarbeiterin der Klägerin zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein.
Nachdem dieser Sachverhalt dem Kläger bekannt geworden war, leitete er am 25. September 2008 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und untersagte ihm die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte. Das Disziplinarverfahren wurde während der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sowie des sich daran anschließenden Gerichtsverfahrens ausgesetzt.
Im Ermittlungsverfahren räumte der Beklagte die ihm vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil der Kolleginnen G. und B. ein, die er – so seine Einlassung – „motivlos“ verübt habe. Es habe sich um Kurzschlussreaktionen gehandelt. An den beiden Tagen hätte er seine Geldbörse zu Hause vergessen und noch tanken müssen. Sonst habe es keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegeben. Der Beklagte teilte unter Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme des Dr. J. vom 9. April 2009 zugleich mit, dass er psychisch krank sei und sich deshalb in fachärztlicher Behandlung befinde.
Im Verlauf des Strafverfahrens holte das Amtsgericht Sinzig ein psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten bei dem Leiter der Rhein-Mosel-Fachklinik in Andernach, Herrn Dr. med. E., ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 29. September 2010 zu dem Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten für die von ihm eingestandenen Tatzeitpunkte in den Jahren 2005 und 2008 nicht wesentlich vermindert gewesen sei. Daraufhin hat das Amtsgericht Sinzig den Beklagten durch Urteil vom 28. Juli 2011 wegen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Euro vorbehalten. Ihm wurde eine Bewährungsauflage in Höhe von 500,00 Euro erteilt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Strafverfahren wegen des Diebstahls zu Lasten von Frau S. wurde im Hinblick auf die Verurteilung in Bezug auf die beiden anderen Diebstähle wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf, teilte dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und erhob mit Zustimmung des Personalrats am 31. Oktober 2011 Disziplinarklage. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch seine Taten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat unter anderem geltend gemacht, zum Tatzeitpunkt sei seine Schuldfähigkeit wegen einer agitierten Depression vermindert gewesen. Er habe sich zudem bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden freiwillig wieder gutgemacht. Es handele sich um erstmalige strafrechtliche Verfehlungen, die er reumütig eingeräumt habe. Zu berücksichtigen seien zudem die Einwirkung durch das Strafverfahren als zusätzliche Sanktion, die im Bewährungsausspruch zum Ausdruck kommende positive Strafprognose sowie die schwere Belastung der familiären Beziehungen.
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Beklagten mit Urteil vom 6. März 2012 wegen des Öffnens der Handtaschen und der Wegnahme des darin enthaltenen Bargeldes, das insgesamt die Geringwertigkeitsgrenze überschritten habe, aus dem Dienst entfernt. Diese Kollegendiebstähle seien schwerwiegende Dienstvergehen. Durchgreifende Milderungsgründe bestünden nicht. Weder liege ein Handeln in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage noch eine psychische Ausnahmesituation vor. Der Beklagte habe die Taten nicht freiwillig offenbart und den Schaden auch nicht freiwillig wieder gutgemacht. Die Rückzahlung der Geldbeträge habe vielmehr nur der Schadensbegrenzung gedient. Eine verminderte Schuldfähigkeit liege nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten von Dr. E. nicht vor. Dieses Gutachten sei überzeugend, so dass auch der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gestellte Beweisantrag abzulehnen gewesen sei.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, die Straftaten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen zu haben. Dies belege allein der lange Zeitraum, der zwischen den beiden Taten liege. Das Gutachten von Dr. E. stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, da es wegen fehlender Ableitung in wissenschaftlichen Schritten und unterlassener Auseinandersetzung mit den Aussagen des behandelnden Arztes Dr. J. unbrauchbar sei. Die Schlussfolgerung des Gutachters sei zudem in Anbetracht der vorangegangenen Darlegungen überraschend und so nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Gutachter im Strafverfahren lediglich die Schuldfähigkeit in strafrechtlicher Hinsicht beurteilen müssen. Auch deshalb sei eine erneute Begutachtung erforderlich. Er – der Beklagte – sei im Jahre 2008 immerhin so krank gewesen, dass er für mehrere Wochen seinen Dienst nicht habe verrichten können. Selbst wenn er in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen, habe es sich lediglich um geringwertige Diebstähle gehandelt, was auch im vergleichsweise milden Ergebnis des Strafverfahrens zum Ausdruck komme. Ohnehin müssten bei der Wertberechnung des Diebesgutes inflationsbereinigt von einer Geringwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Er bleibe im Übrigen dabei, dass er den Schaden freiwillig wiedergutgemacht habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich bei den Kolleginnen entschuldigt und ihnen den Schaden ersetzt habe. Dies lasse positive Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er keine schädliche Neigung zu Straftaten. Diese Auffassung habe sich das Verwaltungsgericht angemaßt, ohne den hierfür erforderlichen psychiatrischen Sachverstand zu besitzen. Insgesamt sei nur ein geringer Schaden entstanden und er habe Reue gezeigt, so dass ihm noch ein Restvertrauen entgegengebracht werden müsse.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Personal- und Disziplinarakten (2 Hefte), die Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz (2030 Js 71414/08) sowie die Gerichtsakte 3 L 238/09.TR verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – gewürdigt und auf seine Entfernung aus dem Dienst (§ 8 Landesdisziplinargesetz – LDG -) erkannt. Denn er hat durch seine Straftaten gegen die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG und § 64 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG – (in der Fassung vom 14. Juli 1970 [GVBl. S. 2419], mit späteren Änderungen) obliegende Pflicht verstoßen, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (1.). Die Schwere des hierdurch begangenen Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild des Beklagten (2.) führen auch nach Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände (3.) zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit (4.). Die Dienstentfernung erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig (5.).
1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine der elementaren und im Interesse der weiteren Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten ist die sich aus § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG und § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht der Beamten, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte vorsätzlich verstoßen, als er im Jahre 2005 und 2008 die in seinem Büro abgestellten Handtaschen der Mitarbeiterinnen G. und B. öffnete und aus diesen verschlossenen Behältnissen jeweils 50,00 Euro entnahm.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Sinzig vom 28. Juli 2011, die für den Senat gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG auch in der nach § 267 Abs. 2 Strafprozessordnung abgekürzten Form bindend sind. Da in Anbetracht der geständigen Einlassung des Beklagten sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Strafgericht getroffenen Feststellungen bestehen, kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht in Betracht.
Danach steht fest, dass sich der Beklagte des vorsätzlichen Kollegendiebstahls in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Da er seine Taten während des Dienstes beging, handelt es sich hierbei nicht nur um ein allgemeines, das heißt für jedermann geltendes strafbewehrtes Unrecht, sondern zusätzlich um ein innerdienstliches Fehlgehen. Im Lichte des Disziplinarrechts beinhaltet das strafbewehrte Verhalten nämlich einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Pflicht eines jeden Beamten, sich innerhalb des Dienstes nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber den Kollegen achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG).
Die Straftaten beging der Beklagte mit direktem Vorsatz und damit schuldhaft. Es kam ihm beim Öffnen der Handtaschen und ihrer anschließenden Durchsuchung darauf an, dort Geld aufzufinden, um es sodann für sich zu behalten. Hierbei ging er gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vor, indem er die kurzfristige Abwesenheit seiner Kolleginnen bewusst und gewollt ausnutzte. All dies war von seinem vorher gefassten Tatplan und seiner damit verbundenen Absicht umfasst.
Auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Das würde nach § 21 Strafgesetzbuch – StGB – voraussetzen, dass seine Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die dabei relevante Frage der erheblichen Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beklagte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.
Durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit in diesem Sinne wurden vom Beklagten weder im Disziplinarverfahren vorgetragen noch sind solche im Berufungsverfahren ersichtlich. Zwar hat der Beklagte im Disziplinarverfahren ein ärztliches Attest des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. vom 9. April 2009 vorgelegt, nach der aus fachärztlicher Sicht „eindeutige Hinweise“ darauf bestehen sollen, dass er zumindest den Diebstahl im August 2008 im Zustand geminderter Schuldfähigkeit begangen habe. Eine Konkretisierung dieser Hinweise erfolgte jedoch im weiteren Verlauf des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht.
Demgegenüber gelangte der im Verlauf des Strafverfahrens zur Frage der Schuldfähigkeit vom Amtsgericht beauftragte Gutachter Dr. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 29. September 2010 unter Einbeziehung eines über die Bescheinigung vom 9. April 2009 hinausgehenden Berichts von Dr. J. zu dem Ergebnis, dass für beide Tatzeitpunkte keines der psychiatrisch-psychologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB als gegeben angesehen werden und deshalb auch nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Diese Beurteilung wird – für den Senat nachvollziehbar – auf die vom Beklagten auch gegenüber dem Sachverständigen eingeräumten Begebenheiten an den jeweiligen Tattagen gestützt. Zu diesen Zeitpunkten hat er weder unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss gestanden noch hat er sich subjektiv krank gefühlt. In beiden Fällen hatte er lediglich sein Portemonnaie vergessen. Da der Beklagte – so seine Einlassung – tanken musste, entnahm er das Geld aus den jeweiligen Taschen seiner Kolleginnen.
Der Gutachter weist insofern nicht nur auf den offenkundigen Widerspruch zwischen den vom Beklagten als „motivlos“ bezeichneten Diebstählen, sondern auch auf die erkennbar niedrige intellektuelle Leistung hin, die in einem solchen Verhalten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs begründet liegt (vgl. das Gutachten von Dr. E. vom 29. September 2010, S. 20: „besonders ‚raffiniert‘ war es dagegen sicher nicht“). Ein Schuldminderungsgrund ergibt eine derartige intellektuelle Minderleistung jedoch auch unter Einbeziehung der Gründe des § 11 Abs. 1 LDG nicht.
Der Gutachter berücksichtigt des Weiteren, dass der Beklagte im Februar 2008 bei seinem Psychiater Dr. J. mit dem Bild einer agitierten Depression aufgenommen wurde, die nach dessen Einschätzung mit mehreren Todesfällen in der Familie des Beklagten und anhaltenden beruflichen Belastungen im Zusammenhang gestanden haben könnte. Möglicherweise könne es sich auch um den Auftakt einer mehr neurobiologisch determinierten unipolaren Depression gehandelt haben. Dennoch war die Behandlungsmaßnahme – so der Gutachter – im Frühjahr 2008 so erfolgreich, dass der Beklagte nach einer mehrwöchigen Krankschreibung bis Ende April des Jahres weitgehend problemlos in den Dienst wiedereingegliedert werden konnte. Für den Wiedergewinn der psychischen Stabilität spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch der Umstand, dass dem Beklagten nach seiner Rückkehr die Bibliotheksleitung im Bereich der Fachhochschule Koblenz angeboten wurde. Damit hat sein Dienstherr ihn – wie er sich danach wohl auch – als so stabil angesehen, dass er geeignet für eine Stelle mit erheblicher Personalverantwortung erschien.
Unter Zugrundelegung all dieser Umstände ist der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Beklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten keine eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Eine weitere fachpsychiatrische Begutachtung des Beamten ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten würde, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünden, ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handeln würde, die als solche umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15/84 –, BVerwGE 71, 38 [45]). Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt dagegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorliegendes Fachgutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008, ZBR 2008, 257). Das geltende Prozessrecht kennt nämlich – auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes – keine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, bei unterschiedlichen Schlussfolgerungen und Bewertungen medizinischer Fragestellungen mehrere Gutachten in Auftrag zu geben. Hiervon ausgehend greifen die vom Beklagten gegen die Einschätzung des Gutachters erhobenen Einwände nicht durch, da die Begutachtung keinen der vorstehend dargelegten, gleichsam „qualifizierten“ Mängel aufweist.
Der Beklagte hat keinen der vorstehend genannten Mängel in der Begutachtung aufgezeigt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, sich auf das fachärztliche Attest des Dr. J. zu berufen, obwohl dessen Einschätzung sowie sogar noch ein darüber hinausgehender Bericht vom Sachverständigen Dr. E. ausdrücklich und erschöpfend gewürdigt worden ist. Sofern der Beklagte darauf verweist, dass sich aus diesem Gutachten auch für ihn sprechende Gesichtspunkte ergäben, die belegten, dass keine persönlichkeitstypische Handlung vorgelegen habe, handelt es sich um eine Frage, die allein der Einschätzungsprärogative des Senats im Rahmen der Maßnahmebemessung obliegt, jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hat. Der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Vorwurf des Beklagten, der Gutachter habe sein – für ihn überraschendes – Ergebnis nicht in „wissenschaftlichen Schritten“ abgeleitet, kann bei einer sorgfältigen Lektüre des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Auch für den Senat bieten sich keine Erklärungsansätze für das – sich letztlich selbst schadende – Verhalten des Beklagten. Ebenso wenig finden sich bei diesen Taten Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Fähigkeit, das Unrecht dieses Tuns einzusehen und vernunftgemäß von einem Diebstahl abzusehen.
2. Das vom Senat einheitlich zu würdigende Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer.
Einem Kollegendiebstahl kommt disziplinarisch unter allen nur denkbaren Umständen ein besonders erhebliches Gewicht zu. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte auf die Ehrlichkeit ihrer Kolleginnen und Kollegen, die sie sich nicht aussuchen, zu jedem Zeitpunkt verlassen können. Auch der Dienstherr muss unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen dürfen, dass ein Beamter die ihm mit der alltäglichen Zusammenarbeit unvermeidbar eröffneten Zugriffsmöglichkeiten nicht für strafbare Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Aus diesen Gründen wird die Schwere eine solchen Dienstvergehens nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte im Grundsatz wie der Tatbestand der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder bewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 – 1 D 82.97 –, juris; Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 43.07 –, NVwZ-RR 2008, 335 [336]; Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 69.07 –, juris; sowie Beschluss vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 –, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2010 – 11 A 10476/10.OVG –). Bei einem solchen Delikt ist die Entfernung aus dem Dienst das disziplinarrechtliche Regelmaß.
Hinzu kommt, dass der Beklagte mit dem Öffnen der Handtaschen eine sich ihm täglich bietende Situation bei den in seinem Büro von den Mitarbeiterinnen vertrauensvoll hinterlassenen privaten Gegenständen seiner Kolleginnen mehrfach ausgenutzt hat. Der Zugriff auf die Vermögenswerte seiner Kolleginnen wiegt dabei nicht weniger schwer, weil der Beklagte hieraus einen lediglich geringen Geldbetrag erlangte. Zum einen war dies für ihn beim Öffnen der Handtaschen nicht erkennbar und zum anderen ging es ihm um die Entwendung des jeweils vorgefundenen Bargeldes, und zwar unabhängig von der jeweiligen Höhe. Demgegenüber zeigt die wiederholte Tatbegehung über einen langen dazwischen liegenden Zeitraum sowie der darin zugleich zu sehende mehrfache Bruch der von den Mitarbeiterinnen in Verwahrung gegebenen persönlichen Gegenstände eine bei der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende erhebliche Skrupellosigkeit. Wenn der Beklagte trotz der für ihn, insbesondere aber auch für seine Familie drohenden schwerwiegenden Folgen sich auch nach mehreren Jahren und ungeachtet der zwischenzeitlichen Häufung von Diebstählen in der Bibliothek gleichwohl nicht von der Tatbegehung abhalten ließ, kann nur der Schluss auf eine tiefgreifende, offenkundig irreversible Störung seines Pflichtbewusstseins gezogen werden. Insgesamt ergibt sich so das Persönlichkeitsbild eines Beamten, der sich ihm bietende Zugriffsmöglichkeiten zur Befriedigung nichtiger eigener Bedürfnisse zu nutzen imstande ist. Auch insoweit gilt, dass sich aus dem bereits dargestellten Äußerungen des Gutachters Dr. E. keinesfalls zusätzliche Milderungsgründe ableiten lassen.
Demgegenüber ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte die beiden Diebstähle als stellvertretener Leiter der Bibliothek und damit in einer besonders hervorgehobenen Dienststellung beging. Wer in einer solchen Führungs- und Vertrauensposition derart enttäuscht und seine Pflicht zu kollegialem Verhalten in derart erheblichem Maße missachtet, beweist eine in jeder Hinsicht beamtenunwürdige Haltung. Er stört den Arbeitsfrieden in äußerst schwerer Weise und macht sich sowohl für die anderen Bediensteten als auch für den Dienstherrn – im Grunde unwiderlegbar – untragbar. Insofern hat er im Kernbereich des von ihm als Führungskraft zu beachtenden Pflichtenkreises versagt. Durch die Entwendung von Geldern seiner ihm unterstellten Mitarbeiterinnen hat er ihnen gegenüber sowohl die zu jeder Zeit zu wahrende Vorbildfunktion vermissen lassen als auch seine – von jedem Vorgesetzten gleichfalls im Kernbereich abverlangte – Fürsorgepflicht missachtet.
Hinzu kommt, dass der Beklagte in dieser Zeit auch als Mitglied des örtlichen Personalrats das in ihn gesetzte Vertrauen massiv und grundlegend verletzt hat. In dieser Funktion war seine Dienstpflicht zur Wahrung der selbstverständlichen Belange seiner Mitarbeiterinnen nochmals gesteigert. Mit der Entwendung des Geldes hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage ist, den Verlockungen eines – nicht nur pflichtwidrigen, sondern sogar strafbewehrten – Zugriffs auf fremde Vermögensgegenstände zu widerstehen.
3. Auch eine Abwägung aller weiteren für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände lässt die begangenen Dienstvergehen nicht in einem milderem Licht erscheinen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht nur nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten, sondern auch nach dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
Zugunsten des Beklagten sind in die Maßnahmebemessung seine disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand einzustellen, dass es sich bei ihm in der Vergangenheit wohl um einen leistungsstarken Beamten handelte. Diesen Umständen kommt jedoch keine derart gewichtige Bedeutung zu, als dass von der Verhängung der schärfsten disziplinarrechtlichen Sanktion abgesehen werden kann. Die ordnungsgemäße und straffreie Dienstverrichtung gehört zu den selbstverständlichen und von jedem Bediensteten zu beachtenden Grundregeln des Dienstverhältnisses. Ein besonders herausragendes Engagement des Beklagten wurde im Übrigen nicht aufgezeigt.
Für ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation hat der Beklagte weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind diese sonst erkennbar. Eine solche Situation wird aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 1 D 22.00 –, juris). Seiner widersprüchlichen Einlassung, einerseits völlig „motivlos“ gehandelt, andererseits an den Tattagen das eigene Portemonnaie vergessen zu haben, jedoch tanken zu wollen, fehlt indes jeder tatsächliche Anknüpfungspunkt für eine derartige Annahme. Gleiches gilt für die in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsründe einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder abgeschlossenen negativen Lebensphase, für deren Vorliegen hier ebenfalls keinerlei Anhalt besteht.
Auch sein Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens nach Tatentdeckung können ihn angesichts der erheblichen Schwere des Dienstvergehens nicht wesentlich entlasten. Sofern er sich darauf beruft, den geschädigten Kolleginnen die entwendeten Beträge zurückerstattet zu haben, so liegt der Tatbestand der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens bzw. der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat ohnehin nicht vor. Die Geschädigte B. hat den Diebstahl zu ihrem Nachteil bereits am 15. August 2008 entdeckt und den Beklagten erstmals am 1. September 2008 mit dem Verdacht konfrontiert. Hierbei gab der Beklagte seine Tat zunächst nicht zu. Auch der Geschädigten G., die ihrerseits den Diebstahl ebenfalls kurz nach der Tat entdeckt hat, offenbarte sich der Beklagte erst, nachdem die Polizei ihn am 8. September 2008 an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und zu einer Vernehmung wegen mehrerer Diebstahlsvorwürfe vorgeladen habe. Sein Vorgehen diente mithin, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, allein der Schadensbegrenzung.
Dem erheblichen disziplinarrechtlichen Gewicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Strafverfahren lediglich mit Strafvorbehalt verwarnt wurde. Insbesondere kann das Strafmaß dann nicht präjudiziell für den disziplinarrechtlichen Unwertgehalt der Verfehlung sein, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich und disziplinarrechtlich in Bezug auf die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung eine eklatant unterschiedliche Bedeutung hat. In diesem Fall schlägt die strafrechtliche Beurteilung gerade nicht auf die disziplinare Wertung durch. Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass sich Strafrecht und Disziplinarrecht in ihren Zielen insoweit unterscheiden, als das Disziplinarverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch Verhängung angemessener Erziehungsmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst bei endgültigem Vertrauensverlust dient.
Eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage scheidet bereits angesichts der geordneten finanziellen Verhältnisse des Beklagten aus. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den Einlassungen des Beklagten noch aus den bekannten Umständen.
4. Nach alledem können der Dienstherr und die Allgemeinheit nicht mehr in eine beanstandungsfreie Erfüllung der Pflichten des Beklagten vertrauen. Sein Verhalten lässt nur noch den Schluss zu, dass er sich von den Pflichten seines Beamtenverhältnisses vollständig gelöst hat. Dieser endgültige Vertrauensverlust führt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG dazu, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich, wie der Beklagte meint, je um nur geringe Geldbeträge gehandelt hat. Zwar ist in Fällen des Kollegendiebstahls die Dienstentfernung nur dann Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die sog. Geringwertigkeitsschwelle von 50,00 Euro deutlich überstiegen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 –, juris Rn. 9). Jedoch ist der Beklagte nicht lediglich der einmaligen Versuchung des Zugriffs auf einen kleineren Geldbetrag erlegen. Vielmehr hat er über einen Zeitraum von mehreren Jahren zweimal Geldbeträge entwendet, die wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens zusammenzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2002 – 1 D 11.02 – juris). Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 100,00 Euro liegt, ohne dass es auf die vom Beklagten ergänzend ins Feld geführte „Inflationsbereinigung“ ankäme, deutlich über der vorgenannten Geringwertigkeitsgrenze.
5. Die Dienstentfernung erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig. Hat ein Beamter – wie hier der Beklagte – durch vorwerfbares Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig und unwiederbringlich verloren und fehlt damit die Grundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).
6. Gründe, im Sinne des § 70 Abs. 1 LDG den gesetzlichen Unterhaltsbeitrag (§ 8 Abs. 2 LDG) vollständig oder teilweise auszuschließen, liegen nicht vor.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.
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