Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Entscheidungsdatum: 18.04.1991
Aktenzeichen: 1 L 941/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Fachreferent einer Universitätsbibliothek klagt gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser seinen Antrag auf 5-wöchigen Erholungsurlaub ablehnte. Die Bibliothek konnte glaubhaft machen, dass durch eine Abwesenheit des Beamten während der Vorlesungszeit eine ordnungsgemäße Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich sei, da er keinen entsprechend ausgebildeten Vertreter habe und die Dienste besonders im Semester in Anspruch genommen würden. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung des Urlaubsantrags war wegen der entgegenstehenden dienstlichen Belange rechtmäßig war.
Gründe
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vom 22. April bis zum 24. Mai 1991 Erholungsurlaub zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs.2, 294 ZPO).
Gemäß § 2 Halbs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen ist der beantragte Urlaub zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Das bedeutet, dass der grundsätzlich bestehende Anspruch des Beamten auf Gewährung von Urlaub (§101 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes -LBG-) hinsichtlich des Beginns und der Zeitdauer unter dem Vorbehalt steht, dass während des gewählten Zeitraumes die ordnungsgemäß Erledigung der Dienstgeschäfte sichergestellt bleibt.
Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass bei einer Abwesenheit des Antragstellers während des Semesters für einen Zeitraum von fünf Wochen der anforderungsgerechte Ablauf des Bibliotheksbetriebes in dessen Fachbereich nicht aufrechterhalten werden könne. Er hat dies damit begründet, dass zum einen die dem Antragsteller obliegenden Dienstgeschäfte insbesondere während des Semesters in Anspruch genommen würden, zum anderen der Antragsteller als Fachreferent für den Bereich Chemie, Biologie und Umweltschutz hinsichtlich der fachspezifischen Aufgaben keinen entsprechend ausgebildeten Vertreter habe, so dass seine Anwesenheit auch von daher während des Semester grundsätzlich erforderlich erscheine.
Diese Einschätzung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, da die Prognose der Besorgnis einer Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte von organisationspolitischen Faktoren abhängt, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle als hinzunehmende Tatsachen vorgegeben sind. Dazu gehört hier namentlich die Sach- und Personalstruktur des Bibliotheksbetriebes bei dem Antragsgegner, die das Gericht als verwaltungsautonom zu bestimmende Orientierungsgröße in seine Erwägungen einzubeziehen hat.
Berücksichtigt man dies, so genügt es im vorliegenden Rahmen für eine Ablehnung des Antragsbegehrens bereits, dass der Antragsgegner dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen und seine daraus entwickelten Schlussfolgerungen im Blick auf die hier streitige Urlaubsversagung in widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Weise plausibel gemacht hat. Das ist durch die eben im Kern referierten Überlegungen – wie keiner näheren Begründung bedarf – ausreichend geschehen.
Zwar wird die Auffassung vertreten, dass der Dienstherr in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge verpflichtet sein könne, bei Zurückstellung dienstlicher Belange dafür Sorge zu tragen, dass sich der Urlaubsanspruch des Beamten verwirklichen lasse.
– so Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1987 – 4 S 1566/87-, abgedruckt bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage. Stand: Januar 1991. Teil ES/B III 2 Nr. 33 –
Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht zu erkennen. Weder verfällt der Urlaubsanspruch des Antragstellers bei Nichtgewährung des beantragten Urlaubs, noch sind die von ihm für die Wahl des Urlaubszeitraumes genannten Gründe – wie günstiges Kima, Preisvorteile und Urlaub der Mitreisenden von solchem Gewicht, dass die dienstlichen Belange demgegenüber zurückstehen müssten.
Soweit der Antragsteller durch die Stornierung gegebenenfalls bereits erfolgter Buchungen wirtschaftliche Nachteile erfahren sollte, kann dies keine Berücksichtigung finden, da er im wohlverstandenen eigenen Interesse gehalten war, vor einer Bewilligung des Urlaubs oder einer dahingehenden Absprache mit dem Dienstvorgesetzten insofern keine vollendeten Tatsachen zu schaffen.
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