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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Entscheidungsdatum: 08.04.2010

Aktenzeichen: 4 CE 09.3125

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Der Antragsteller fordert, dass die Mediathek der Kreisbildstelle die Ausleihe einer Videokassette unterlässt, da diese nicht rein sachlich über seine Glaubensgemeinschaft berichtet. Weiterhin stellt die Mediathek auf ihrer Internetseite einen diffamierenden Text zur Inhaltsbeschreibung bereit. Dieser soll entfernt werden, da er von Dritten übernommen wurde und damit dessen Inhalt von der Mediathek gebilligt wurde. Der VGH folgt in seinem Beschluss der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München: Der Antrag wird in Bezug auf die Ausleihe abgewiesen, allerdings muss der Beschreibungstext entfernt werden.

Instanzenzug:

– VG München, 4. Dezember 2009, Az: M 7 E 09.4983
– VGH München, 8. April 2010, Az: 4 CE 09.3125

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, eine den Antragsteller betreffende Videokassette, die die von ihm getragene Kreisbildstelle zur Ausleihe anbietet, zu verbreiten . Darüberhinaus will der Antragsteller dem Antragsgegner untersagen lassen, bestimmte Passagen aus der Kurzbeschreibung des Films „D…“ aus dem Jahre 1993 weiterhin auf der Website der Kreisbildstelle zu veröffentlichen.

Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führte der Antragsteller aus, der Antragsgegner verstoße mit dem Verleih des Films „D…“ und mit der Veröffentlichung der Beschreibung auf der Internetseite der Kreisbildstelle gegen das Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.

Weite Teile des 1993 produzierten und im Fernsehprogramm gezeigten Films, der sich durch einen aggressiven und polemischen Stil auszeichne, seien heute überholt und stellten lediglich ein unzulässiges Aufwärmen zum Zwecke immer neuer Rufschädigung dar.

Der Antragsgegner erwiderte, die Kreisbildstelle handele auch in Bezug auf das Vorhalten des streitgegenständlichen Films im Rahmen ihres Bildungsauftrages. Sie halte im Interesse der Allgemeinheit zur Erfüllung dieser Aufgabe insgesamt 548 Datensätze und Titel zu Religionen und Glaubensgemeinschaften zur Entleihe vor. Der Antragsgegner sei auch verpflichtet, das Zeitgeschehen archivarisch zu dokumentieren und für den Schulunterricht bereitzuhalten. Bei dem streitgegenständlichen Film handele es sich um ein Zeitzeugnis, das den Kenntnis- und Meinungsstand der Produzenten zur damaligen Zeit wiedergebe. Dass die Filminhalte vom Recht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt seien, sei durch Urteil des OLG Bamberg rechtskräftig festgestellt.

Bei der Kurzbeschreibung des Films handele es sich nicht um Äußerungen des Antragsgegners. Er habe lediglich den von der heute nicht mehr existenten Landesbildstelle Süd verfassten Text übernommen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 vorläufig untersagt, im Zusammenhang mit der Glaubensgemeinschaft U… von einer pseudoreligiösen Gemeinschaft zu sprechen und zu behaupten, dass das U… in U… schon ganze Dörfer majorisiert und subtilen und offenen Druck auf Einwohner ausübt, die dieser Organisation kritisch gegenüberstehen.

Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller führt aus, der Antragsgegner hafte dadurch, dass er die in seiner Mediathek vorhandenen Datensätze und Filme verleihe, auch für deren Inhalte. Die Verletzung des Neutralitätsgebotes erfolge dadurch, dass der Antragsgegner einen Film aus dem Jahr 1993 vorhalte, der hetze, verleumde und längst überholt sei.

Er beantragt,

Ziff. II. und Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4.12.2009 aufzuheben und dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Video-Kassette „D…“ im Internet oder andernorts anzubieten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Hilfsweise beantragt er,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Video-Kassette „D…“ im Internet oder andernorts anzubieten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, solange der Film nachfolgende Sequenzen enthält:

Sendeminuten 07:47-11:01

Sendeminuten 42:48-43:40

Sendeminute 05:21

Sendeminute 13:02

Sendeminute 13:10

Sendeminute 27:12

Sendeminuten 17:54-18:29

Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, der vom Antragsteller beanstandete Text könne dem Antragsgegner nicht zugerechnet werden. Es bestehe für ihn gar nicht nicht die Möglichkeit, diesen 1993 von der Landesbildstelle Süd verfassten Text abzuändern. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für den vorliegenden Antrag, nachdem der streitgegenständliche Film bereits seit sechzehn Jahren existiere und der Text vom Antragsteller in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sei.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten sind nur teilweise zulässig. Beide Beschwerdeführer haben ohne Einschränkung jeweils beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Ziffer II aufzuheben. Da der Antragsteller in dem in Ziffer II Satz 1 des Beschlusses genannten Umfang obsiegt hat, er mithin insoweit nicht beschwert ist, fehlt für die Beschwerde insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt für die Beschwerde des Antragsgegners, der in dem in Ziffer II Satz 2 des Beschlusses genannten Umfang ebenfalls obsiegt hat.

Im Übrigen sind die Beschwerden zulässig, jedoch unbegründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner die weitere Verbreitung des Videos „D…“ vorläufig zu untersagen, zu Recht abgelehnt.

1.1 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners hat der Antragsteller die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Erginge die begehrte einstweilige Anordnung insoweit nicht, wäre die Kreisbildstelle des Antragsgegners nicht gehindert, den streitgegenständlichen Film „D…“ weiterhin in seiner Medienbibliothek zum Verleih anzubieten und so den Antragsteller möglicherweise weiter in seinen Rechten zu verletzen. Die Eilbedürftigkeit entfällt entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht wegen des Alters des Films oder der langen Zeitspanne, während der das Video in der Kreisbildstelle bereits zum Verleih bereit lag. Unterstellt, das Angebot des Films durch den Antragsgegner verletzte Rechte des Antragstellers – müsste er dies jedenfalls nicht weiter hinnehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht etwa in Kenntnis, dass die Kreisbildstelle den fraglichen Film zum Verleih anbietet, dieses Angebot tatenlos hingenommen, vielmehr hat er durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P. (Mitglied des Vereinsvorstands) vom 1.12.2009 glaubhaft dargetan, dass der Vereinsvorstand erst im September 2009 von dem Verleihangebot Kenntnis erhalten und sodann den Rechtsberater des Vereins eingeschaltet hat.

1.2 Allerdings besteht kein Anordnungsanspruch für das Begehren des Antragstellers. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt, ist der Antragsgegner berechtigt, den streitgegenständlichen Film durch seine Kreisbildstelle zu verleihen.

Zwar stellt der Verleih der Medien durch die Kreisbildstelle staatliches Handeln dar. Der strittige Beitrag übernimmt nicht das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft U… und stellt deren Glaubenslehre und Aktivitäten nicht wertungsfrei dar, sondern ist darauf angelegt, dem Zuschauer das aus der Sicht der Filmemacher und zitierter Dritter wahre und durchaus negative Bild des U… zu zeigen. Dennoch ist der Antragsgegner nicht gehindert, den Film im Rahmen seiner aus Art. 51 LKrO resultierenden Verpflichtung, das Zeitgeschehen archivarisch zu dokumentieren und für den Schulunterricht bereit zu halten, im Sachgebiet „Religion“ als einen von 548 Titeln und Datensätzen zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller kann sich dagegen nicht mit dem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG bzw. Art. 107 Abs. 1 und Abs. 2 BV zur Wehr setzen. Denn mit dem Bereithalten und dem Verleih des Filmes verstößt der Antragsgegner nicht gegen die aus der Glaubensfreiheit folgende weltanschaulich-religiöse Neutralitätspflicht des Staates. Vielmehr kommt er dem in Art. 51 Abs. 1 LKrO normierten Auftrag zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen nach, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlich sind: Die Archivierung und die Schaffung einer Ausleihmöglichkeit von Filmen, die Einblicke in Religionen, Glaubensgemeinschaften, Sekten und sonstiges religiöses Leben geben, ist als Teil der staatlichen Bildungsarbeit zu sehen. Jede Ausleihe muss auch im Zusammenhang damit gesehen werden. Eine staatliche Parteinahme in einer religiösen oder weltanschaulichen Auseinandersetzung liegt darin nicht. Der Schluss, der Inhalt des Filmes entspreche der Ansicht des Antragsgegners, kann indes daraus nicht gezogen werden. Die Grenze einer neutralen Informationstätigkeit wird hierdurch nicht überschritten. Vielmehr handelt es sich hierbei insbesondere mit Blick auf die Anzahl der bereitgehaltenen Datensätze zum Thema „Religion“ – ersichtlich – um eine wertneutrale Tätigkeit des Antragsgegners. Der Film ist ohne staatlichen Auftrag oder Finanzierung entstanden, der Antragsgegner wirbt auch nicht etwa bei den Lehrern gerade um die Ausleihe dieses Films. Dementsprechend beanspruchen Vorhalten und Verleih des Films nicht die Autorität des Staates, noch ist etwa seine Verwendung im Unterricht verbindlich. Das Angebot stellt lediglich eine Informationsmöglichkeit für einen speziellen Adressatenkreis (Lehrer) dar, der keinesfalls gehindert ist, auch auf andere Quellen zurückzugreifen und von dem eine solche weitere Befassung auch erwartet werden kann.

Auch vor dem Hintergrund, dass die Kreisbildstelle insgesamt weit über 4.000 Titel und Datensätze für den Verleih bereit hält, kann dem Angebot nicht die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Antragsgegners entnommen werden, er billige die in jedem dieser Titel enthaltenen Äußerungen oder mache sie sich gar zu eigen. Die Annahme eines solchen Erklärungswertes wäre bloße Fiktion.

Vielmehr ist vorliegend ersichtlich lediglich ein Verbreiten von Meinungen Dritter durch den Antragsgegner gegeben, was nur dann nicht rechtmäßig wäre, wenn diese Meinungen ihrerseits nicht von Art. 5 GG gedeckt wären. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 GG bietet keinen Schutz davor, dass der Staat auch ggf. kritische Beiträge Dritter in seinen Archiven für die Öffentlichkeit vorhält, die vom Recht der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sind.
Dass der Film „D…“ entgegen dem Vortrag des Antragstellers vom Recht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen gedeckt ist und damit gerade keinen „unzulässigen Inhalt“ hat, wird im Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Oktober 1995 (Az. 62 O 1132-95) – bestätigt vom OLG Bamberg – sowie im Beschluss des OLG Frankfurt vom 15. März 1994 (Az. 16 W 9/94) festgestellt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt die Bereitstellung des aus dem Jahr 1993 stammenden Films zum Zwecke des Verleihs auch nicht etwa aus dem Grund seine Rechte, weil die darin gezeigten Sachverhalte teilweise überholt sind. Der Datensatz gibt das Produktionsdatum des Beitrags an, so dass jedem Entleiher bekannt ist, dass es sich um ein Dokument aus der Vergangenheit handelt, das heißt um ein Zeitzeugnis, das Sachverhalte sowie den Kenntnis- und Meinungsstand der Produzenten zur damaligen Zeit wiedergibt. Der Antragsteller verkennt insoweit die Funktion eines Medienzentrums: Die vorgehaltenen Daten und Beiträge müssen keinem Aktualitätsanspruch genügen. Es ist auch Aufgabe des Medienzentrums, Zeitaufnahmen zu archivieren und zur Verfügung zu stellen, denen immanent ist, dass sich die gezeigten Sachverhalte, Umstände und auch die Funktionen der dargestellten Personen im Laufe der Zeit ändern können (zum Beispiel durch Verkauf der dargestellten Wirtschaftsunternehmen des Antragstellers, durch Tod der zum Entstehungszeitpunkt des Films maßgeblichen Personen, durch Umstrukturierungen der Glaubensgemeinschaft etc.). Dadurch entsteht jedoch kein Anspruch auf Unterverschlussnahme oder gar Vernichtung des Dokuments.

Es kann nicht ernsthaft von Mediatheken öffentlicher Träger verlangt werden, dass sie regelmäßig Dateien aus ihrer Sammlung entnehmen, die im Laufe der Zeit ihre Aktualität eingebüßt haben. Als Dokument, das die Sicht des Verfassers aus damaliger Zeit zeigt, bleibt ein Film – auch als historisches – Zeitzeugnis immer „aktuell“. Es kann im Übrigen in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass die hier infrage kommenden Benutzer (Lehrer) sich dieser Umstände bewusst sind. Möglicherweise erklärt sich hieraus auch die Tatsache, dass der Film „D…“ seit ca. fünf Jahren beim Antragsgegner nicht mehr ausgeliehen worden ist.

Nach alledem besteht nach summarischer Prüfung kein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung des Videos aus dem Datensatz des Medienzentrums des Antragsgegners, so dass seine Beschwerde erfolglos bleibt.

Die gleichen Überlegungen gelten für den hilfsweise gestellten Antrag, dem Antragsgegner die Verbreitung der Videokassette solange zu untersagen, wie diese die im Hilfsantrag im Einzelnen aufgeführten Sequenzen enthält, da – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend entschieden – die angegriffenen Stellen gerade nicht eine eigene Meinungsäußerung des Antragsgegners enthalten noch diesem zuzurechnen sind (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Auch die Beschwerde des Antragsgegners führt nicht zu einer Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Zwar hat der Antragsgegner unwidersprochen erklärt, die kurze Inhaltsbeschreibung des Films „D…“ auf der Internetseite der Kreisbildstelle stamme nicht von ihm, sondern sei im Jahr 1993 von der mittlerweile nicht mehr existenten Landesbildstelle Süd verfasst worden, die den Film auch freigegeben habe.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht diesen Text zu Recht dem Antragsgegner zugerechnet. Dadurch, dass die Formulierungen der Landesbildstelle Süd unkommentiert übernommen wurden, entsteht jedenfalls der Eindruck, der Antragsgegner billige die Aussagen zumindest. Damit verstößt der Antragsgegner gegen das auch dem Antragsteller gegenüber bestehenden Gebot der Neutralität des Staates im Hinblick auf Religions- und Glaubensgemeinschaften. Denn der Text stellt sich nicht als reine sachliche Beschreibung des Filminhaltes dar, sondern greift in kommentierender und auch diffamierender Weise einige Inhaltsschwerpunkte heraus. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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