Gericht:Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum:10.12.2003
Aktenzeichen:1 K 119/03.GE
Entscheidungsart:Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 befördert werden solle. Da die Stadt die zugesagte Beförderung mangels Planstelle nicht durchgeführt hat, wird sie verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er am 1. Dezember 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15, hilfsweise seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sowie hilfsweise Schadensersatz.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger bewarb sich am 27. März 1991 auf die von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle eines Direktors der G. Städtischen Bibliotheken. Diese Stelle war in Heft 1 der Zeitschrift „Buch und Bibliothek“ vom Januar 1991 bundesweit ausgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger noch als Bibliotheksrat z. A. an der Universitätsbibliothek in B. als Probebeamter im Dienste des Freistaates Bayern. Mit Schreiben vom 14. Juni 1991 teilte ihm der Magistrat der Stadt G. – Kulturamt – wörtlich mit: „Mit unserem Personalrat haben wir Folgendes abgesprochen: Einstellung in A 13 nach Ablauf der Probezeit (?) plus ein Jahr Beförderung nach A 14.“ Dieses Schreiben war von dem damaligen Kulturamtsleiter unterzeichnet. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. November 1991 wurde der Kläger sodann von seinem Dienstherrn nach G. abgeordnet. Zum 1. Dezember 1991 wurde er zur Stadt G. versetzt. Am 19. Dezember 1991 wurde dem Kläger eine Ernennungsurkunde ausgehändigt. Diese lautete wörtlich: „Im Namen der Stadt G. ernenne ich Herrn Dr. phil. … G., geboren am … 1950 mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Direktor der Wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek.“ Unterzeichnet war diese Ernennungsurkunde vom damaligen Oberbürgermeister der Stadt. Zugleich wurde dem Kläger mit Schreiben des Magistrats der Stadt G. vom 19. Dezember 1991 mitgeteilt, dass er zum Direktor der Wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek mit der Vergütungsgruppe A 13 ernannt werde.
Zum 1. Juli 1993 erfolgte die Ernennung des Klägers zum Bibliotheksrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Nachdem der Kläger zunächst im persönlichen Gespräch, später auch unter Einschaltung des örtlichen Personalrates und im Mai 1996 auch unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes vergeblich seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 bei der Beklagten begehrt hatte, beantragte er mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2002 erneut seine Beförderung. In dem anwaltlichen Schreiben verwies er auf die von der Beklagten gewährte Zusicherung vom 14. Juni 1991, wonach der Kläger ein Jahr nach Ablauf seiner Probezeit nach A 14 zu befördern sei.
Mit Schreiben vom 9. September 2002 teilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, dass sein Begehren auf Beförderung und Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 abgelehnt werde. Weiter vertrat die Behörde die Auffassung, dass das Schreiben des damaligen Kulturamtsleiters vom 14. Juni 1991 keine Bindungswirkung für die Stadt entfalte, da dieser zu einer solchen Zusicherung nicht befugt gewesen sei. Weder das Personalamt noch das Kulturamt seien nach den damaligen Bestimmungen befugt gewesen, eine verbindliche Beförderungszusage abzugeben. Auch sei zu beachten, dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser Zusage noch nicht einmal die Probezeit erfolgreich absolviert habe. Vielmehr sei das Schreiben so zu verstehen, dass die Beförderung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Schließlich weise der Stellenplan auch keine Beförderungsstelle aus, so dass auch aus diesem Grund keine Beförderung erfolgen könne.
In einem weiteren Schreiben vom 19. November 2002 wiederholte und vertiefte die Beklagte die Ablehnung des klägerischen Antrages und führte darüber hinaus aus, dass der Kläger selbst offenbar das Schreiben vom 14. Juni 1991 nicht als rechtsverbindliche Zusicherung angesehen habe, da er in den vergangen neun Jahren eine ihm angeblich zugesicherte Beförderung nicht betrieben habe. Aus diesem Grund sei von einer Verwirkung auszugehen.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 5. Dezember 2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide vom 9. Dezember 2002 sowie vom 19. November 2002. Er wiederholte seine Ausführungen aus den vorangegangenen Schreiben und verwies auf den Stellenplan aus dem Jahr 1991, der noch eine Planstelle in der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen habe. Auch verwies der Kläger auf eine Stellenplanstatistik, aus der hervorgehe, dass die Besoldung eines Bibliotheksleiters in vergleichbar großen Städten mindestens die Besoldungsgruppe A 14 betrage. Weiter vertrat er die Auffassung, dass der damalige Oberbürgermeister, der die Stellenausschreibung sowie das Führen sämtlicher Einstellungsgespräche auf den Kulturamtsleiter übertragen habe, konkludent auch die Berechtigung zur Erteilung von Zusicherungen im Zusammenhang mit der Einstellung auf diesen übertragen habe. Auch habe der Kläger sehr wohl in den letzten Jahren die ihm zugesicherte Beförderung betrieben, indem er im Februar 1996 einen Anwalt und im Juli 2000 den örtlichen Personalrat eingeschaltet habe. Abschließend machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2002 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Darin verwies die Behörde auf den Grundsatz, dass einem Beamten kein Anspruch auf Beförderung zustehe und wiederholte und vertiefte im Übrigen ihre bisherigen Ausführungen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 8. Januar 2003 zugestellt.
Der Kläger hat am 5. Februar 2003 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. September 2002 sowie vom 19. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 zu verpflichten, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 14 einzuweisen sowie
hilfsweise
den Kläger wegen Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 1. Juli 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Auffassung vertreten, mit der Ernennungsurkunde vom 2. Dezember 1991 zum Direktor der Wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek ernannt worden zu sein und daher das statusrechtliche Amt eines Direktors inne zu haben. Deshalb begehre er auch eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15. Dieses Ansinnen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2003 ab und führte zur Begründung aus, dass die Ernennungsurkunde vom 2. Dezember 1991 nichtig sei, da sie von dem sachlich unzuständigen damaligen Oberbürgermeister verfügt worden sei. Richtiger Weise hätte sie von der Gemeindevertretung, vertreten durch den Gemeindevorsteher, verfügt werden müssen. Im Übrigen sei auch der Kläger selbst niemals von einer beamtenrechtlichen Ernennung zum Direktor im Dezember 1991 ausgegangen. Andernfalls wäre seine spätere unwidersprochene Entgegennahme der Ernennungsurkunde vom 11. Juni 1993 zum Bibliotheksrat sowie seine nunmehrige Klage auf Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 14 unverständlich. Mit Schreiben vom 8. September 2003 hat der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und eine Alimentierung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 (Direktor) begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2003 hat die Beklagte den klägerischen Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine rückwirkende Bestätigung der fehlerhaften Ernennung durch den Gemeindevertretervorsteher nicht erfolgt und daher die Ernennung zum Direktor nichtig sei. Zudem sei im Jahr 1993 die Ernennung des Klägers zum Bibliotheksrat erfolgt, die der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt angefochten habe. Das dem Widerspruchsbescheid beigefügte Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13. Oktober 2003 unterzeichnet.
Der Kläger hat am 11. November 2003 den Bescheid vom 7. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2003 in das anhängige Klageverfahren mit einbezogen und beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. September 2002, vom 19. November 2002 sowie vom 7. August 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2002 und vom 19. September 2003 zu verpflichten, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen
sowie hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. September 2002 sowie vom 19. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 zu verpflichten, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 14 einzuweisen
sowie hilfsweise
den Kläger wegen Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 1. Juli 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den streitigen Bescheiden. Die Klageänderung erachtet sie bereits als unzulässig, da die Klage verfristet sei.
Darüber hinaus beruft sie sich auf eine von ihr in Auftrag gegebene Dienstpostenbewertung durch das P. GmbH mit Sitz in S.. Danach sei die Stelle des Klägers mit A 13 zu bewerten. Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers mittlerweile verjährt.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Leistungsbegehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist insoweit gerechtfertigt, als er im Wege der Leistungsklage begehrt, besoldungs- und versorgungsrechtlich zu gestellt zu werden, als ob er am 1. Dezember 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre. Darüber hinausgehende und mit der Klage geltend gemachte Ansprüche sind dagegen nicht begründet.
Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt, ihn in die Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, kann offen bleiben, ob dieser Klageantrag – wie die Beklagte vorträgt – bereits verfristet ist. Denn unabhängig von der unklaren Formulierung des Hauptantrages, der offenbar darauf abzielt, den Kläger entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 zu besolden, steht dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein solcher Anspruch zu. Soweit der Kläger insoweit die Auffassung vertritt, ihm sei bereits das statusrechtliche Amt eines Bibliotheksdirektors mit Ernennungsurkunde vom 19. Dezember 1991 übertragen worden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Diese Ernennungsurkunde ist vielmehr nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 ThürVwVfG nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Vorliegend war sowohl dem Kläger als auch der Beklagten aufgrund der der Einstellung des Klägers vorausgegangenen Einstellungsgespräche bewusst, dass der Kläger zunächst in ein Probebeamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 13 eingestellt werden sollte. Überlegungen des Klägers, aufgrund des niedrigen Besoldungsniveaus in den neuen Bundesländern nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet werden zu müssen, um ein der Besoldungsgruppe A 13 West entsprechendes Gehalt zu erzielen, erwiesen sich als gegenstandslos, da das Gehalt des Klägers ohne die für die neuen Bundesländer üblichen Abschläge direkt von dem Bundesverwaltungsamt in Köln gezahlt wurde. Dementsprechend wurde dem Kläger auch mit Schreiben des damaligen Kulturamtsleiters vom 14. Juni 1991 mitgeteilt, dass seine Einstellung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 geplant sei. Somit spricht alles dafür, dass der Kläger mit der ihm am 19. Dezember 1991 ausgehändigten Ernennungsurkunde tatsächlich zum Bibliotheksrat z. A. ernannt und ihm lediglich das funktionale Amt des Direktors der allgemeinem Bibliothek verliehen werden sollte. Dass dies der übereinstimmende Wille der Beteiligten sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in der Folgezeit seine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 sowie seine zum 1. Juli 1993 erfolgte Ernennung zum Bibliotheksrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstandslos akzeptierte. War die Ernennung des Klägers zum Direktor der wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek somit nichtig, kann daraus auch kein Anspruch auf eine Alimentierung entsprechend einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 erwachsen.
Soweit der Kläger hilfsweise die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 begehrt, ist dieser Anspruch ebenfalls nicht begründet. Mit diesem Hilfsantrag begehrt der Kläger offenbar seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Ein solcher Anspruch setzt als Mindestanforderung jedoch voraus, dass eine freie und besetzbare Beförderungsplanstelle überhaupt vorhanden ist (so Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rz. 65 m.w.N.). Dies ist nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr hat eine im Rahmen des Klageverfahrens in Auftrag gegebene Dienstpostenbewertung durch das P. GmbH mit Sitz in S. zu dem Ergebnis geführt, dass die Stelle des Klägers lediglich mit A 13 zu bewerten ist. Der Kläger ist dem lediglich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass in vergleichbaren bundesdeutschen Großstädten die Stelle des Direktors einer Bibliothek mindestens mit A 14, wenn nicht sogar mit A 15 bewertet wird. Diese Frage ist vorliegend jedoch nur von untergeordneter Bedeutung wenn – wie hier – eine freie und besetzbare Beförderungsplanstelle gar nicht zur Verfügung steht. Ein möglicher Beförderungsanspruch kann sich dann lediglich in einen Schadensersatzanspruch umwandeln.
Vorliegend steht dem Kläger ein Beförderungsanspruch aus der Zusicherung des damaligen Leiters des Kulturamtes vom 14. Juni 1991 zu. Da hier der Erfüllungsanspruch des Klägers auf Beförderung – wie oben dargelegt – unmöglich ist, tritt an die Stelle des Erfüllungsanspruches ein Schadensersatzanspruch. Dieser ist grundsätzlich dann begründet, wenn ein Fürsorgeverstoß vorliegt, dieser schuldhaft begangen wurde und dadurch adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, Rz. 15 zu § 79; Schnellenbach, a.a.O., Rz. 293). Anspruchsgrundlage ist dann nicht § 79 Bundesbeamtengesetz bzw. § 83 Thüringer Beamtengesetz unmittelbar, sondern die Verletzung einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnde (quasi – vertraglichen) Verbindlichkeit. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte hat dem Kläger mit Scheiben vom 14. Juni 1991 wirksam seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ein Jahr nach Ablauf seiner Probezeit zugesichert. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dieses Schreiben von dem damaligen Kulturamtsleiter, der dafür nach den damaligen gesetzlichen Regelungen keine innerbehördliche Befugnis besessen habe, unterzeichnet worden ist.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden. Nach überwiegender Meinung setzt die Wirksamkeit der Zusicherung nicht die Zuständigkeit der handelnden Person innerhalb der Behörde voraus (vgl. Kopp, VwVfG, 7. Auflage, § 38 Rz. 22 m.w.N.). Für Zusicherungen durch Amtsträger im kommunalen Bereich gelten diese Grundsätze ebenfalls. Maßgebend ist auch hier nicht die interne Zuständigkeitsverteilung, sondern die Zuständigkeit zur Außenvertretung. Das gilt selbst dann, wenn z. B. der Bürgermeister anstelle des intern zuständigen Rates gehandelt hat (vgl. Kopp a.a.O. § 38 Rz. 23). Zuständig für die Außenvertretung der Gemeinde war nach damaligem Recht bereits der Oberbürgermeister der Stadt G.. Wenn dieser – wie hier – die Einstellungsverhandlungen mit dem Kläger auf den Kulturamtsleiter übertragen hat, ist davon auszugehen, dass dies auch die Abgabe einer entsprechenden Zusicherung beinhaltete. Diese Auslegung wird gestützt durch ein Schreiben des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt G. vom 6. August 1991 an den damaligen Dienstherrn des Klägers, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Darin teilt der damalige Oberbürgermeister G. dem früheren Dienstherrn des Klägers mit, dass für den Kläger auf Dauer die Stelle des Direktors der wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek zur Verfügung stehe, die zur Zeit in die Gehaltsgruppe BAT-Ost 1 b eingeordnet sei. Es sei jedoch davon ausgehen, dass die Stelle in Zukunft durch einen Beamten besetzt werde. Der Kläger werde bis zur Beendigung seiner Probezeit nach A 13 besoldet werden und danach mit A 14 mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstieges nach A 15.
Soweit die Beklagte sich darüber hinaus darauf beruft, dass die damalige Gemeindevertretung nicht beteiligt worden sei, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der dem Kläger erteilten Zusicherung. Denn wie die Beklagte selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung einräumen musste, existieren in der Personalakte des Klägers sowie in den sonstigen behördlichen Vorgängen kaum aussagekräftige Unterlagen. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen geht lediglich hervor, dass es offenbar Wille des damaligen Oberbürgermeisters und auch des damaligen Kulturamtsleiters war, den Kläger in ein Probebeamtenverhältnis einzustellen und ihn ein Jahr nach seiner Lebenszeitverbeamtung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 zu befördern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise dem Willen der damaligen Gemeindevertretung widersprach, existieren nicht. Auch ist nicht bekannt, ob die damalige Gemeindevertretung derartige Personalentscheidungen nicht grundsätzlich auf den Oberbürgermeister oder den Kulturamtsleiter übertragen hat. Fest steht dagegen, dass die Beklagte durch das Schreiben vom 14. Juni 1991 zumindest einen Rechtsschein zugunsten des Klägers gesetzt hat. Aus den Gesamtumständen ergibt sich auch, dass die Beklagte ein sehr großes Interesse daran hatte, den Kläger als Direktor der wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek zu gewinnen. Da der Kläger in den Einstellungsgesprächen auch deutlich gemacht hat, dass seine finanzielle Situation abgesichert sein müsse und er auf eine berufliche Perspektive Wert lege, ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte bereits im Jahre 1991 dahingehend binden wollte, den Kläger letztendlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu befördern. Dafür spricht auch, dass das Hauptamt im Jahr 1993 die Planstelle von zuvor BAT-Ost 1 b in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 14 umbewertet hat.
Liegt somit eine wirksame Zusicherung einer Beförderung des Klägers nach A 14 nach Ablauf eines Jahres nach seiner Ernennung zum Lebenszeitbeamten vor (hier der 1. Juli 1994) so ist in der Unterlassung dieser Beförderung eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn des Klägers zu sehen. Diese Fürsorgepflichtverletzung ist auch adäquat kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden, der in dem entsprechenden Alimentationsverlust liegt. Wäre der Kläger tatsächlich zum 1. Juli 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden, so wäre er seit diesem Zeitpunkt auch entsprechend besoldet worden.
Der somit begründete Schadensersatzanspruch findet seine Grenzen allerdings in den Grundsätzen der Verwirkung und Verjährung. Jedoch greift vorliegend der von der Beklagten geltend gemachte Einwand der Verwirkung nicht durch. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG, Urteil vom 29 August 1996 – 2 C 23/95 – ZBR 1997, S. 15). Für die Annahme der Verwirkung genügt aber – anders als für den Eintritt der Verjährung – nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Beamten voraus, das geeignet ist, bei seinem Dienstherrn die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des Dienstherrn, etwa weil dieser sich auf die von dem Beamten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechtes einrichten durfte und eingerichtet hat. An einem solchen Verhalten des Klägers fehlt es vorliegend. Anhaltspunkte dafür lassen sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass der Kläger den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch erstmals im Jahr 2002 durch Widerspruch und nachfolgende Leistungsklage geltend gemacht hat. Zwar kann ein Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens dann verwirkt sein, wenn es der Beamte in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verwirkung für den Fall bejaht, in dem für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1998 – 2 B 56/98, zitiert nach Juris). Vorliegend hat der Kläger jedoch seit dem Jahr 1994 zunächst in persönlichen Gesprächen, später auch unter Einschaltung des örtlichen Personalrates und im Mai 1996 auch unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes vergeblich seine Beförderung begehrt. Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, spätestens mit der Einschaltung des Rechtsanwaltes im Jahre 1996 hätte der Kläger seinen Dienstherrn mit rechtlichen Schritten zu einer Beförderung bewegen müssen, so dass die Unterlassung rechtlicher Schritte ab dem Jahr 1996 auf einen Verzicht auf den Schadensersatzanspruch hindeuteten, folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht. Denn festzuhalten ist, dass der Dienstherr des Klägers selbst auf die beiden dem Gericht vorliegenden anwaltlichen Schreiben aus dem Jahr 1996 – ebenso wie auf alle vorangegangenen Vorstöße des Klägers- nicht reagiert, sondern diese offenbar einfach ignoriert hat. Dem Kläger ist soweit nicht – wie die Beklagte meint – vorzuhalten, dass diese Schreiben an den Kulturamtsleiter gerichtet gewesen seien, nicht aber an den dafür zuständigen Oberbürgermeister. Daraus ist dem Kläger kein Vorwurf zu machen, da dieser lediglich den vorgeschriebenen Dienstweg eingehalten hat. Daneben ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Kläger allein aufgrund seiner wesensmäßigen Disposition nicht ohne weiteres die Konfrontation mit seinem Dienstherrn gesucht, sondern bis zuletzt auf eine gütliche Einigung gehofft hat. Dies ist vorliegend unter dem Fürsorgegesichtspunkt zugunsten des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen.
Dem gegenüber greift jedoch die Verjährungseinrede der Beklagten durch, soweit der Kläger Ersatz für das ihm in dem Zeitraum von Juli 1994 bis November 1998 entgangene höhere Endgrundgehalt beansprucht. Das folgt aus den auch für das Beamtenrecht geltenden Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen von ursprünglich 4 Jahren (§ 197, § 198, § 201 BGB) auf nunmehr 3 Jahre (§ 195 BGB n. F.) verkürzt worden ist. Da nach § 229, § 6 EGBGB die alten Verjährungsvorschriften auf alte Ansprüche übergangsweise anzuwenden sind, ist vorliegend der Schadensersatzanspruch des Klägers für den Zeitraum Juli 1994 bis einschließlich November 1998 bereits verjährt. Daher kann sein Schadensersatzanspruch lediglich für die Zeit ab Dezember 1998 Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus .§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO Dabei hat das Gericht das Maß des Unterliegens des Klägers mit 1/3 und das Maß seines Obsiegens mit 2/3 bewertet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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