Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 23.08.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 141/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Mit abgeschlossener Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin wurde die Klägerin von der Beklagen aus der anfänglichen Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert. Diese Höhergruppierung rügte der Bundesrechnungshof, da die Klägerin keine Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes des BAT ist. Daraufhin wurde die Klägerin rückgruppiert in die Vergütungsgruppe V b. Ihre Klage dagegen wurde vom Arbeitsgericht Karlsruhe abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein und verlangte die Zahlung der Differenzbeträge der beiden Vergütungsgruppen mt 5%iger Verzinsung.
Instanzenzug:
– ArbG Karlsruhe vom 07.10.2005, AZ. 11 Ca 128/05
– LAG BW vom 23.08.2006, AZ. 12 Sa 141/05
Amtlicher Leitsatz:
1. Korrigierende Rückgruppierung von BAT IV b in V b nach irrtümlicher Eingruppierung einer Diplom-Dokumentarin wie eine Diplom-Bibliothekarin.
2. Treuwidrigkeit der Ausübung der Rückgruppierung aus Gründen des Vertrauensschutzes – Abschluss eines Fortsetzungsvertrages mit Angabe der höheren Vergütung (IV b) trotz vorangegangener Rüge durch den Bundesrechnungshof.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2005 – Az.: 11 Ca 128/05 – abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 30.09.2005 eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV b zum BAT (VKA) zu zahlen und die jeweils monatlich fällig gewordenen Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IVb und Vb zum BAT (VKA) in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine korrigierende Rückgruppierung von der Vergütungsgruppe IV b in V b der Vergütungsordnung zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
Nach Absolvierung einer Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin schloss sie im Februar 1994 einen -zunächst befristeten- Arbeitsvertrag mit der Bekklagten bei einzelvertraglicher Vereinbarung des BAT (VKA).
Die Beklagte betreibt eine Großforschungseinrichtung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und Financiers der Beklagten sind die B. D. zu 90 % und das L. zu 10 %.
Die Klägerin ist in der Hauptabteilung: „Bibliothek und Medien“ (HBM) der Beklagten beschäftigt. Zu 60 bis 70 % ihrer Gesamttätigkeit ist sie mit der online-Katalogisierung von überwiegend englischsprachigen Publikationen betraut, im übrigen mit der „Verschlagwortung“ und der Einteilung eingehender Literatur in Sachgruppen.
Nach anfänglicher Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe V b der Vergütungsordnung zum wurde sie durch Schreiben vom 09.08.1996 unter „Anerkennung der Leistungen“ -ABl. 24 der erstinstanzlichen Akte- mit Wirkung vom 01.07.1996 in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert.
Die Beklagte vollzog diese Höhergruppierung in der Erwägung weitgehender Gleichwertigkeit der Ausbildungsregularien und der Arbeitsanforderungen an Diplom-Bibliothekarinnen und Diplom-Dokumentarinnen, sowie in der Annahme, der beigefügte Klammerzusatz „Diplom-Bibliothekare“ in der Vergütungsordnung der Vergütungsgruppe IV b sei nicht abschließender Natur.
Dies rügte der B. gegenüber der Beklagten in seinem Prüfbericht vom 04.08.1999 im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei eben nicht Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes. Die Auseinandersetzungen hierüber zwischen dem B. und der Beklagten zogen sich in der Folgezeit hin. Am 14.09.2001 informierte die Beklagte den Betriebsrat darüber, dass nach Ansicht des B. die Eingruppierung von 12 Beschäftigten nicht habe begründet werden können und dass deshalb die Gehaltszahlungen dieser Beschäftigten unter Vorbehalt gestellt worden seien. Von dieser Massnahme war die Klägerin nicht betroffen.
Am 08.09.2000 teilte eine Personalreferendin der Beklagten -Frau D.- dem Vorgesetzten der Klägerin -Herrn F.- per e-mail, die der Klägerin zugänglich gemacht wurde, folgendes mit:
„Die Eingruppierung von Frau L. in Vergütungsgruppe IV b BAT wurde vom B. vom Grundsatz her als unproblematisch angesehen. Wir sind jedoch aufgefordert, das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „schwierigen Fachaufgaben“ der Vergütungsgruppe IV b des Fallgruppentarifvertrages für Angestellte in Büchereien und Archiven des BAT zu den Arbeitsvorgängen 2 und 4 ihrer Tätigkeitsdarstellung vom 01.03.2000 umfassender und ausführlicher zu begründen. Könnten Sie hierzu bitte Ausführungen machen? “
Dieser Aufforderung kam der Leiter der Zentralbibliothek mit Schreiben vom 14.09.2000 nach.
Am 14.12.2000 schlossen die Parteien folgenden Fortsetzungsvertrag:
„§ 1
Frau L. wird mit Wirkung vom 01.01.2001 als Angestellte in der Bücherei mit der Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt.
§ 2
Für die Dauer der Dienstabwesenheit einer anderen Mitarbeiterin wird die Arbeitszeit vom 01.01.2001, befristet bis zum 31.03.2002 auf die volle tarifliche regelmäßige Arbeitszeit erhöht (Aushilfsangestellte gem. Nr. 1 Abs. c SR2y BAT).
§ 3
Der Arbeitsort ist das B. des F. K., E.-L..
§ 4
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangstelltentarifvertra-ges (BAT) vom 23.02.61 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Betriebsrvereinbarungen Anwendung.
Die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 1. November 1964 über die Bewilligung von Beihilfen an Angestellte finden auf dieses Arbeitsverhältnis weiterhin Anwendung.
§ 5
Der Arbeitgeber behält sich vor, der Mitarbeiterin nach entsprechender Weisung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen andere bzw. auch zusätzliche Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft zuzuweisen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
§ 6
Die Mitarbeiterin wird gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.
§ 7
Sollte eine Bestimmung dieses Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt.
§ 8
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“
Mit Schreiben vom 16.05.2003 -ABl. 24 der erstinstanzlichen Akte- teilte die Beklagte der Klägerin die Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe V b mit 6-monatiger Rückwirkung zum 01.11.2002, -allerdings unter Abfederung durch eine verrechenbare Zulage- mit.
Die hiergegen erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist vom Arbeitsgericht mit Urteil vom 07.10.2005 als unbegründet abgewiesen worden.
Es hat ausgeführt, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b sei ausschließlich ein Akt des Normvollzuges im Sinne der Tarifautomatik von § 22 BAT gewesen. Eine konstitutive Zusage einer übertariflichen Vergütung sei erkennbar nicht beabsichtigt gewesen. Es sei aufgrund der Aussage des vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen B. bewiesen, dass die Beklagte insoweit einem Irrtum erlegen sei. Dieser habe nach den für den Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen korrigiert werden dürfen. Die Klägerin erfülle nicht die persönliche Eigenschaft einer Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes. Der Klammerzusatz stelle kein erweiterungs- oder analogiefähiges Regelbeispiel dar, sondern sei abschließender Natur.
Die Korrektur verstosse auch nicht gegen Grundsätze des Vetrauenssschutzes, respektive gegen Treu und Glauben. Auch der Umstand, dass die Beklagte in Kenntnis der Rüge des R. die Eingruppierung vom 14.12.2000 als zutreffend angesehen habe, habe keinen anderen Schluss gerechtfertigt: Es dürfe nämlich dem nachsichtigen und auf das Wohl seiner Mitarbeiter bedachten Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er trotz einer von Dritten bemängelten Eingruppierung zunächst an ihr festhalte; ansonsten würde ein vorschnelles und auf die Maximierung der eigenen Rechte ausgerichtetes Handeln von der Rechtsordnung belohnt und der rücksichtsvoll Handelnde benachteiligt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie hält bereits die Anwendbarkeit des „Instituts“ der korrigierenden Rückgruppierung für nicht gegeben, da die Beklagte angesichts ihrer privatrechtlichen Verfasstheit als GmbH nicht dem öffentlichen Dienst angehöre. Zumindest sei die Eingruppierungsmitteilung vom 09.08.1996 offensichtlich konstitutiver Natur, weil der Klägerin darin ihre besondere Leistung anerkannt worden sei. Die Vergütungsgruppe IV b sei im übrigen zutreffend. Der Klammerzusatz sei nur beispielhaft zu verstehen.
Auf jeden Fall sei die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert, die korrigierende Rückgruppierung zu vollziehen, denn etwa sieben Jahre lang sei die Klägerin nach Maßgabe der höheren Vergütung eingruppiert worden. Das damit korrespondierende Vertrauensmoment resultiere nicht nur aus der -der Klägerin bekanntgegebenen- Nachricht vom 08.09.2000, sondern auch aus der anschließenden Festschreibung der Vergütungshöhe im Fortsetzungsvertrag vom 14.12.2000.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2005 – Az.: 11 Ca wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 30.09.2005 eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IV b BAT (VKA) zu bezahlen und die jeweils fällig gewordenen Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT (VKA) und Vergütungsgruppe V b BAT (VKA) ab ihrem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die e-mail vom 08.09.2000 verdeutliche geradezu, dass die Gesamtheit der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b zum damaligen Zeitpunkt eben noch nicht als unproblematisch hätte angesehen werden können. Die Klägerin hätte hieraus vielmehr entnehmen müssen, dass sie auf einer Fortgewährung der höheren Vergütung nicht habe vertrauen dürfen. Auch aus dem Fortsetzungsvertrag vom 14.10.2000 könne die Klägerin nichts Anderes ableiten. Der Schwerpunkt dieses Vertrages habe in der Entfristung der Vertragsbeziehung gelegen. Die Angabe der Vergütungsgruppe habe -für die Klägerin erkennbar- keine weitergehende inhaltliche Bedeutung haben sollen, sei doch nur der damalige Ist-Zustand der faktisch seit dem 01.07.1996 bestehenden Vergütungshöhe fortgeschrieben worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die vorgerichtliche Sachverhaltsdarstellung der Klägerin vom 10.07.2003 -Anlage K 9, ABl. 26 ff der erstinstanzlichen Akte- und auf die Ausführungen der Parteien in der Berufungsbegründungsschrift vom 31.01.2006 und der Erwiderung vom 03.04.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die fristgerecht eingelegte und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist ausgeführte Berufung der Klägerin ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begründet.
Daher kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichtes nicht mehr darauf an, ob trotz des Finanzstatuts der Beklagten das Institut der korrigierenden Rückgruppierung unanwendbar ist, ob die Eingruppierung selbst in die Vergütungsgruppe IV b im Wege einer Lückenschließung (regelwidrige unbewußte Lücke) hätte erfolgen müssen.
Im einzelnen:
Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verwirkungseinwandes gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten, als auch des Verpflichteten hinzukommen (BAG 07.11.1995 -AZ: 9 AZR 542/94-). Wenngleich die Ausübung der Rückgruppierung nicht die Wahrnehmung eines Anspruches im engeren Sinne (§ 194 Abs. 1 BGB) darstellt, sind die Verwirkungsgrundsätze auf die Rückgruppierung übertragbar.
Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes an, wonach ein Arbeitgeber im Einzelfall nach Treu und Glauben gehindert sein kann, eine an sich -auch vorliegend wohlmögliche korrigierende Rückgruppierung zu vollziehen, weil dies wegen widersprüchlichen Verhaltens angesichts der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes rechtsmißbräuchlich wäre (BAG 10.03.2004 -AZ: 4 AZR 212/03-, Rz. 56; BAG 08.10.1997 -AZ: 4 AZR 197/96- Rz. 56 ff, = AP BAT § 23 b Nr. 2).
Hinsichtlich des Zeitmomentes sind in chronologischer Hinsicht drei Abschnitte zu unterscheiden. Der erste Abschnitt beginnt am 01.07.1996 und endet Anfang September 1999 mit Veröffentlichung des Prüfberichtes des B.. Der anschließende zweite Abschnitt reicht bis zum 08.09.2000, dem Zeitpunkt der Versendung der e-mail, die hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe IV b („besonders schwierige Fachaufgaben“) eine ausführlichere Begründung einfordert. Der dritte Abschnitt umfasst die anschließende Zeit bis zum Zugang des Rückgruppierungsschreibens vom 16.05.2003.
Die vorgenannten drei Phasen können indes nicht im Wege einer ex ante-Betrachtung zutreffend gewürdigt werden. Maßgeblich ist vielmehr der 16.05.2003, also der Tag der Bekanntgabe der Rückgruppierung und der Ausübung der Korrektur. Bei einer derartigen ex post-Betrachtung wird aus der Sicht der Klägerin der Eindruck vermittelt, dass über einen Gesamtzeitraum von Juli 1996 bis Mai 2003 gleichförmig mit Rechtsgrund Vergütung nach Maßgabe der höheren Vergütungsgruppe gewährt wurde. Der Prüfbericht vom 04.08.1999 konnte aus der Sicht der Klägerin nur eine vorübergehende Irritation hervorrufen wegen damals noch nicht hinreichend belegter Tatumstände zum Heraushebungsmerkmal „besonders schwierige Fachaufgaben“. Dies folgt aus dem der Klägerin bekannt gewordenen e-mail vom 08.09.2000, wonach die grundsätzliche Frage der Gleichstellung von Diplom-Bibliothekaren mit Diplom-Dokumentaren sich erledigt hatte. Im Ergebnis durfte die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rückgruppierungsschreibens vom 16.05.2003 annehmen, dass während des gesamten Zeitraumes ab Juli 1996 die höhere Vergütung mit Rechtsgrund gewährt wurde.
Das hieraus resultierende Vertrauen wurde in zurechenbarer Weise von der Beklagten gesetzt. Das entsprechende Umstandsmoment ist zum einen darin zu erblicken, dass infolge der e-mail-Anforderung vom 08.09.2000 in der Folgezeit eine -das erforderliche Heraushebungsmerkmal verifizierende- Tätigkeitsbeschreibung durchgeführt wurde und dass aus der Sicht der Klägerin das hieraus resultierende positive Ergebnis in förmlicher Weise dokumentiert wurde durch den Fortsetzungsvertrag vom 14.12.2000, welcher unter anderem die höhere Vergütung zum Gegenstand hatte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, der Schwerpunkt des Vertrages vom 14.12.2000 habe in der Entfristung des bis dahin befristeten Arbeitsverhältnisses der Klägerin gelegen, erschließt sich -unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes der Klägerin- nicht, dass die Vergütungsregelung von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sein soll. Eher ist das Gegenteil der Fall, wenn in den Blick genommen wird, dass der Prüfbericht des R. vom 04.08.1999 zunächst das Eignungsmerkmal: „Diplom-Bibliothekar“ zum Gegenstand hatte, dies dann aber ausweislich der e-mail vom 08.09.2000 für unproblematisch erklärt werden konnte und anstatt dessen das Heraushebungsmerkmal thematisiert wurde, welchletzteres infolge der Nachholung der Tätigkeitsbeschreibung ebenfalls zugunsten der Klägerin geklärt wurde. Danach durfte die Klägerin aus guten Gründen annehmen, dass beide Regelungskomplexe -nämlich die Befristung und die Vergütungsfrage- im Vertrag vom 14.12.2000 von gleichgroßer Bedeutung sein sollten.
Dem hieraus resultierenden Vertrauensmoment hätte die Beklagte durch Hinzufügung eines Vorbehaltes entgegenwirken können. Damit wäre zugleich dem eher rechtspolitisch als juristisch motivierten Gegenargument des Arbeitsgerichtes Rechnung getragen worden (vgl. A II 5 am Ende der dortigen Entscheidungsgründe).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.