Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 21.01.2008
Aktenzeichen: 15 A 2697/07
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Da die Beklagte, der Kreis N., aus Kostengründen den Betrieb ihrer Bücherbusse eingestellt hat, wurde das Bürgerbegehren „Rettet den Bücherbus“ in Gang gesetzt. Dieses Bürgerbegehren wurde von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht als unzulässig festgestellt, da das Volksbegehren keinen ordnungsgemäßen Kostendeckungsvorschlag enthielt. Auch in zweiter Instanz wies das OVG Nordrhein-Westfalen die Klage zurück.
Instanzenzug:
– VG Arnsberg – AZ: 12 K 90/07
– OVG Nordrhein- Westfalen – AZ: 15 A 2697/07
Weitere Informationen:
♦ Gemeinderat-online vom 19.07.2011
♦ Städte- und Gemeindebund NRW, Heft April 2008
Amtlicher Leitsatz:
Personalkosten einer vom Bürgerbegehren angestrebten Maßnahme bedürfen eines Kostendeckungsvorschlags unabhängig davon, dass diese Kosten auch bei anderweitiger Verwendung des Personals entstehen würden.
Tatbestand:
Der N.-Kreis betrieb seit 1969/70 zwei sog. Bücherbusse, die insbesondere in entlegenen Gebieten des Kreises das Angebot der städtischen und gemeindlichen Büchereien ergänzen sollten. Im Jahre 2006 beschloss der beklagte Kreistag, den Betrieb der Bücherbusse einzustellen. Die Kläger verfolgten daraufhin das Bürgerbegehren „Rettet den Bücherbus“. Der beklagte Kreistag stellt die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das hier in Rede stehende Bürgerbegehren, das sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 23.3.2006 zur Einstellung des Bücherbusses wendet, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO einen Kostendeckungsvorschlag enthalten muss.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, vgl. Beschlüsse vom 19.3.2004 – 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004 , 346, 347, und vom 21.11.2007 – 15 B 1879/07 -, umfasst der Begriff der Kosten auch etwa eine Vermögensminderung, die durch das Unterlassen kostenmindernder Maßnahmen entsteht (z.B. Schließung einer kostenträchtigen gemeindlichen Einrichtung). Eine dementsprechende Einrichtung ist der sog. Bücherbus, für dessen Erhalt sich das vorliegende Bürgerbegehren einsetzt.
Dem VG ist auch in der Ansicht zu folgen, dass der in dem Bürgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Dies gilt zunächst insoweit, als es in den diesbezüglichen Passagen des Bürgerbegehrens heißt, „bei einem Volumen von weit über 300 Millionen Euro, bei einem ausgeglichenen Kreishaushalt, müsse der Betrag von ca. 265.000 Euro für den Bücherbus (lt. Haushaltsplanentwurf 2006) an anderer Stelle des Gesamthaushalts eingespart werden können“. Dieser pauschale Kostendeckungsvorschlag wird dem Sinn der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. Durch das Gebot eines Kostendeckungsvorschlags will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bürger in finanzieller Hinsicht über Tragweite und Konsequenzen der im Wege des Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2003 – 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312.
Ein ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss deshalb neben einer überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie die Kosten gedeckt werden können. Kosten einer Maßnahme können entweder durch Einsparungen an anderer Stelle, durch Veräußerung von Vermögensgegenständen oder aber durch (weitere) Kreditaufnahme gedeckt werden. Hätte der Gesetzgeber für einen Kostendeckungsvorschlag die pauschale Angabe als ausreichend erachtet, auf welchem dieser drei Wege die Kostendeckung erreicht werden soll, so hätte dies in der Gesetzesformulierung Ausdruck gefunden. Bereits aus dem Erfordernis eines „nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren“ Vorschlags ist aber zu schließen, dass es eines darüber hinaus konkretisierten Vorschlags bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann darauf hin überprüft werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar ist. Im Übrigen trägt nur dieses Verständnis dem gesetzgeberischen Anliegen einer Unterrichtung der Bürger über die finanziellen Konsequenzen eines Bürgerbegehrens ausreichend Rechnung. Dabei hängt der erforderliche Konkretisierungsgrad davon ab, wie die Kostendeckung erreicht werden soll. Geht es um eine Finanzierung im Wege der Kreditaufnahme, so werden weitere Angaben im Allgemeinen nicht erforderlich sein. Soll hingegen an anderer Stelle gespart oder ein Vermögensgegenstand veräußert werden, so bedarf es jedenfalls näherer Konkretisierungen.
Den vorstehenden Vorgaben genügt der in Rede stehende Kostendeckungsvorschlag auch nicht insoweit, als es hinsichtlich der Personalkosten i. H. v. ca. 200.000 Euro heißt, diese Kosten könnten ohnehin nicht kurzfristig eingespart werden. Ist eine mit einem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Personalkosten verbunden, so handelt es sich dabei um „Kosten der verlangten Maßnahme“ i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO, und es bedarf für diese Kosten eines Deckungsvorschlags. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang die entsprechenden Personalkosten auch ohne die verlangte Maßnahme anfallen würden und dann der Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben zuzurechnen wären.
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