Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten
Entscheidungsdatum: 21.11.1985
Aktenzeichen: 275 Ds 738/84
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Nutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin lieh elf Bücher im Wert von 1.744,– DM aus, die er trotz mehrfacher Mahnungen monatelang und auch bis zum Tag des Gerichtstermins nicht zurückgegeben hatte. Aufgrund der durch die Bibliothek erstatteten Strafanzeige wurde der Nutzer wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte, der Benutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin war, lieh am 25. Mai 1982 folgende Bücher aus:
1. Giovanetti, A.: Der Vatikan und der Krieg, Köln 1961;
2. Weizsäcker, E.: Erinnerungen, Freiburg i. Br. 1950;
3. Hildebrand, Kl.: Deutsche Außenpolitik 1933-1945, Berlin 1973;
4. Weizsäcker, E.: Die Weizsäckerpapiere, Frankfurt 1975;
5. Wall, B.: Der Vatikan, Stuttgart 1956;
6. Heß, Rudolf, Kommandant in Ausschwitz, Stuttgart 1958;
7. Staatliche Akten über Reichskonkordat 1969;
8. Kirchliche Akten über Reichskonkordatsverhandlungen 1969;
9. Marquardt, Freiherr von: Das Schweigen der Christen und die Menschlichkeit Gottes, München 1980;
10. Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 15. 1964;
11. Polis 1964/65
Der Wiederbeschaffungswert der elf Bücher beträgt 1.744,- DM. Obwohl die Bücher spätestens vier Wochen nach dem Ausleihdatum zurückgegeben waren, hat der Angeklagte sie bis heute in seinem Besitz. Auf mehrfache Mahnungen der Staatsbibliothek reagierte er nicht.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, nachdem er die ersten Mahnungen für die Bücher erhalten habe, habe er die Mahngebühren nicht bezahlen können. Er habe vorgehabt, die Bücher später, sobald er über mehr Geld verfügen würde, wieder zurückzugeben. Bis heute es jedoch dazu nicht gekommen, was er sehr bedauere.
Das AG verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- DM.
Aus den Gründen
Der Angeklagte hat sich wegen Unterschlagung nach § 246 StGB strafbar gemacht. Er eignete sich den Wert der Bücher – für ihn alle fremde, bewegliche Sachen – zu, indem er sie mehr als drei Jahre lang nicht zurückgab und sie damit der Verfügungsberechtigung der Eigentümerin entzog. Für die Zeitdauer seit der Fälligkeit der Rückgabe der Bücher eignete sich der Angeklagte den Wert der Bücher zu. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Bei der Strafzumessung wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er sich im vollen Umfang einsichtig zeigte und er die Bücher noch im Besitz hat. Strafverringernd wirkte sich weiter aus, dass der Angeklagte glaubhaft zusicherte, alles Mögliche zu tun, damit die Bücher so schnell wie möglich an die Eigentümerin zurückgelangen würden. Strafschärfend wirkte sich demgegenüber der lange Tatzeitraum und der nicht unerhebliche Wert der Bücher von ca. 1.700,- DM aus. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war zur nochmaligen Einwirkung auf ihn die Verhängung einer sowohl seiner Schuld als auch dem Unrecht seiner Tat angemessenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausreichend. Die Höhe des Tagessatzes mit 40,- DM entspricht dem Einkommensverhältnissen des Angeklagten.