Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
Entscheidungsdatum: 21.12.2007
Aktenzeichen: Au 3 K 07.1417
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Aufgrund von Beschwerden anderer Bibliotheksbenutzer über auffälliges Schnarchen im Lesesaal der Universitätsbibliothek wird gegen den Kläger ein zeitweiliges Hausverbot verhängt. Das Gericht hält die erlassene Hausverbotsverfügung für rechtswidrig, da sie fehlerhaft begründet ist und die Vorfälle insgesamt unzulänglich dokumentiert sind.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Hausverbotsverfügung der Universitätsbibliothek … vom 30. August 2007 rechtswidrig war.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein am 30. August 2007 verfügtes Hausverbot für die Bibliothek der Universität ….
1. Der Kläger nutzt die Universitätsbibliothek der Universität …. Am 29. Mai 2007 erließ der Direktor der Universitätsbibliothek ohne vorherige Anhörung des Klägers ein „zeitweiliges Hausverbot“ für die Universitätsbibliothek …. Der Kläger sei im Besitz zweier Bibliotheksausweise, die auf verschiedene Namen lauteten und seit längerer Zeit gesperrt seien. Die von ihm angegebene Adresse stimme nicht mehr. Mitarbeiter der Universitätsbibliothek hätten ihn schlafend und auffällig schnarchend im Lesesaal angetroffen. Mehrere andere Bibliotheksbenutzer hätten sich über sein Verhalten beschwert. Ein Interesse des Klägers an der Arbeit mit den wissenschaftlichen Beständen der Universitätsbibliothek sei seit langem nicht mehr erkennbar. Der Kläger könne innerhalb von vier Wochen gegen das Hausverbot Einspruch erheben.
Das Hausverbot sollte vom 30. Mai bis 30. August 2007 gelten. Es konnte dem Kläger nicht zugestellt werden. Am 30. August 2007 wurde ein inhaltlich gleichlautendes Hausverbot für die Zeit vom 30. August bis zum 30. November 2007 erlassen. Es wurde dem Kläger am 6. September 2007 persönlich übergeben.
2. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg am 26. Oktober 2007, Klage und beantragte die Hausverbotsverfügung vom 30. August 2007 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Hausverbotsverfügung enthalte keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Dass der Kläger im Besitz zweier gesperrter Bibliotheksausweise sei, die auf unterschiedliche Namen lauteten, sei irrelevant, da die frei zugänglichen Bestände der Universitätsbibliothek nach deren eigenem Bekunden von allen Interessenten auch ohne Benutzerausweis genutzt werden dürften. Aus diesem Grund komme es auch nicht darauf an, dass die angegebene Adresse nicht mehr stimme.
Dass der Kläger im Mai 2007 von Mitarbeitern der Universitätsbibliothek schlafend und auffällig schnarchend im Lesesaal angetroffen worden sei, könne so nicht stimmen. Er habe sich im Mai 2007 wegen ziemlicher Erschöpfung auf der Sitzgruppe unterhalb der Untergeschosstreppe der Zentralbibliothek niedergelassen, um sich kurzfristig zu erholen. Entsprechende Erholung würden andere Besucher im nahegelegenen, abgetrennten Zeitungsleseraum suchen, in dem der Kläger damals wegen Überfüllung jedoch keinen Platz mehr gefunden habe.
Ein früher vorhandener Ruheraum diene mittlerweile anderen Zwecken. Der Beklagte habe es nicht für nötig gehalten, Ersatz zu schaffen. Die Besucher der Universitätsbibliothek seien daher dazu gezwungen, sich Nischen zu suchen, wo sie zwischendurch Erholung fänden.
Wegen des Vorwurfs, geschnarcht zu haben habe er sich in die langwierige, gründliche Behandlung zweier Ärzte begeben. Aus deren Befunden ergebe sich, dass beim Kläger während einer Polysomnografie über sieben Stunden hinweg keine wesentlichen Schnarchgeräusche wahrnehmbar waren. Er weise den Vorwurf, geschnarcht zu haben daher zurück. Dem Gericht wurden entsprechende Atteste vorgelegt.
Zu dem Vorwurf, dass ein Interesse mit den wissenschaftlichen Beständen der Universitätsbibliothek zu arbeiten, bei ihm nicht mehr erkennbar sei, sei darauf hinzuweisen, dass kein Besucher verpflichtet sei, sein Interesse mündlich oder schriftlich darzulegen. Weder würden Besucher hierzu vom Personal befragt, noch müssten sie sich durch einen Ausweis legitimieren. Objektive Kriterien, wie dieses Interesse nachzuweisen sei, bestünden außerdem nicht. Im Übrigen könne er sein Interesse zum einen durch Nutzung der Bücher zur lektoratsgerechten Gestaltung seiner Gedichte (vier gebundene Bände könnten vorgelegt werden) nachweisen, zum anderen durch Nutzung der Bestände zur Vorbereitung auf einen Englischtest, der erforderlich sei für Personen, die sich an Hochschulen im angelsächsischen Kulturraum einschreiben wollten.
Die Tatsache, dass die angefochtene Hausverbotsverfügung den gleichen Wortlaut habe, wie die Hausverbotsverfügung vom Mai 2007 beweise die Willkür des Beklagten. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass eine dritte Hausverbotsverfügung erlassen werde, wenn der Beklagte nicht gerichtlich daran gehindert werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2007 beantragte der Kläger,
festzustellen, dass die Hausverbotsverfügung der Universität … vom 30. August 2007 rechtswidrig war.
3. Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Dass die Hausverbotsverfügung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe werde eingeräumt. Der Hinweis auf eine vierwöchige Einspruchsfrist habe aber dazu dienen sollen, dem Kläger eine Äußerungsmöglichkeit zu geben. Er habe an einer Anhörung aber kein Interesse gehabt, da er die Entgegennahme der Verfügungen zunächst strikt verweigert habe.
Es könne dahingestellt bleiben, ob gegen den Kläger wegen Fehlens eines gültigen Benutzungsausweises eine Benützungsuntersagung hätte ergehen müssen. Das Hausverbot sei jedenfalls zu Recht auf das Verhalten des Klägers gestützt worden. Das Hausrecht diene der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs. Es habe primär präventiven Charakter, vorrangiges Ziel sei nicht die Bestrafung zurückliegender Vorfälle, sondern die Verhinderung von Wiederholungen.
Der Kläger habe durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Bibliotheksbetrieb gestört. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich geschnarcht habe. Der Kläger sei mehrfach schlafend unter Treppen aufgefunden worden. Er habe dabei Teile seiner Kleidung, wie beispielsweise die Schuhe, abgelegt und sich auf Bücher und Gesetzestexte gelegt. Studierende hätten sich über den Kläger und dessen Verhalten beschwert. Außerdem sei der Kläger auch einmal außerhalb der Öffnungszeiten der Bibliothek auf der Toilette angetroffen worden.
Da die Bibliothek gerade auch bis in die späten Abendstunden geöffnet habe und von vielen weiblichen Benutzern besucht werde, müsse besonders darauf geachtet werden, dass sich niemand zu sachfremden Zwecken und außerhalb der Öffnungszeiten in ihren Räumlichkeiten aufhalte.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon fast abgelaufenes Hausverbot sein zumindest zweifelhaft. Allein die Tatsache, dass das ursprüngliche Hausverbot vom Mai 2007 nochmals wiederholt worden sei, sei kein Indiz dafür, dass nunmehr geplant sei, ein unbefristetes Hausverbot zu verhängen. Die Verlängerung sei nur erfolgt, weil das erste Hausverbot nicht zugestellt werden konnte.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage hat, ob das streitgegenständliche Hausverbot rechtswidrig war. Das berechtigte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der bestehenden Wiederholungsgefahr. Das Hausverbot war bereits zum zweiten Mal verfügt worden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Universitätsbibliothek … die Verfügung nochmals wiederholen würde, insbesondere, weil die Gründe, die die Universitätsbibliothek zur Verhängung des Hausverbots veranlasst haben, mindestens teilweise aufrechterhalten bleiben könnten – so zum Beispiel das Fehlen eines gültigen Benutzerausweises. Die Klage wurde auch nicht verspätet erhoben. Da die Hausverbotsverfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGO Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheids zulässig, die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO galt nicht.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger wird durch das Hausverbot in seinen Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
1. Die Universitätsbibliothek stützt das dem Kläger gegenüber ausgesprochene Hausverbot auf Art. 21 Abs. 12 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006, GVBl S. 245 (BayHSchG). Danach übt der Präsident oder die Präsidentin der Universität das Hausrecht aus. Er oder sie kann mit der Wahrnehmung der daraus resultierenden Aufgaben und Befugnisse ein an der Hochschule tätiges Mitglied beauftragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine Zuständigkeitsregelung, sondern auch um eine Befugnisnorm (BayVGH vom 23.6.2003, 7 CE 03.1294 mit weiteren Nachweisen zur insoweit gleichen vorhergehenden Fassung der Norm). Die Aufgabenwahrnehmung ist zwar für die Universitätsbibliotheken nicht durch § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 auf den Leiter der Universitätsbibliothek delegiert, da diese Vorschrift für die Universitätsbibliotheken gerade auf das Hausrecht des Präsidenten im Bayerischen Hochschulgesetz verweist. Der Präsident kann aber die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse innerhalb der Universitätsverwaltung delegieren.
Der Leiter der Universitätsbibliothek, der das Hausverbot erlassen hat, war hierzu also sowohl zuständig, wie auch berechtigt.
2. Das Hausverbot war auch nicht deshalb unzulässig, weil zunächst eine Benützungsuntersagung gemäß § 26 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken hätte ergehen müssen. Der Erlass eines Hausverbots und mögliche Maßnahmen nach der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken stehen nicht derart in einem Stufenverhältnis zueinander, dass die Maßnahmen nach der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken immer Vorrang hätten (BayVGH vom 23.2.1981, BayVBl 1981, 657 mit weiteren Nachweisen).
3. Bei der Verhängung des Hausverbots hat die Universitätsbibliothek jedoch von dem ihr zustehenden behördlichen Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.
Gemäß § 7 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken haben die Benützer der Bibliothek sich so zu verhalten, dass kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Die Benutzer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.
Kommt es insoweit zu Beanstandungen, so können auf der Grundlage des Hausrechts Maßnahmen zur Wahrung und Aufrechterhaltung des Hausfriedens ergriffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Maßnahmen nicht zur Bestrafung vergangenen Verhaltens dienen, sondern für die Zukunft wirken sollen. Auch ein Hausverbot hat damit präventiven Charakter. Die unter Berufung auf das Hausrecht ergriffene Maßnahme soll verhindern, dass sich die störenden Vorfälle in Zukunft wiederholen.
a) Ob und welche Maßnahme in der konkreten Situation ergriffen wird, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dem Inhaber des Hausrechts kommt dabei ein Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Auf die Frage, ob das Gericht eine Entscheidung für zweckmäßig hält, kommt es dabei nicht an. Das Gericht darf keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht nur überprüfen, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht hat.
Zunächst ist dabei zu überprüfen, ob die Behörde sich überhaupt dessen bewusst war, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Denn die Behörde ist zur Ausübung ihres Ermessens nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dies ist auch zu dokumentieren, das heißt, die Gründe, die für die Entscheidung maßgeblich waren und die Interessenabwägung, die zu der für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung geführt hat, müssen im Bescheid dargelegt werden. Denn eine fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch. Enthält der Bescheid keine Ausführungen dazu, können die Gründe noch während des Prozesses „nachgeschoben“ werden, allerdings nur, soweit sie bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorlagen. Ein „Ermessensnichtgebrauch“ bzw. eine „Ermessensunterschreitung“ im Hinblick auf das Hausverbot liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung noch rechtzeitig Ausführungen zum Vorliegen einer Ermessensentscheidung und der vorgenommenen Interessenabwägung gemacht. Eine nach § 114 VwGO zu beanstandende Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegt ebenfalls nicht vor. Dies käme nur in Betracht, wenn die Behörde mit ihrer Ermessensentscheidung eine von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckte Regelung getroffen hätte. Ein Hausverbot kann aber auf der Grundlage des Hausrechts des § 21 Abs. 12 des Bayerischen Hochschulgesetzes ausgesprochen werden (vgl. BayVGH vom 27.10.2005, 7 ZB 05.2225 mit weiteren Nachweisen).
b) Die Universitätsbibliothek hat jedoch das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Das Gericht darf die Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese die Entscheidung nicht, so ist sie rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht darf die Entscheidung nicht aus Gründen, die nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechterhalten (BVerwG vom 15.12.1993, 1 B 193/93); es würde sich damit unzulässig an die Stelle der Behörde setzen. Es kommt also nicht auf die Begründbarkeit der Entscheidung an, sondern auf ihre tatsächliche Begründung.
Im Rahmen der Begründung muss die Behörde alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange angemessen berücksichtigen, auch wenn nicht alle nur erdenklichen Gesichtspunkte irgendwie erfasst werden müssen. Dazu muss zunächst der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt werden. Beruht die Entscheidung danach auf einem unvollständigen Sachverhalt, so ist sie selbst dann aufzuheben, wenn sie auch bei einem vollständigen Sachverhalt vertretbar wäre.
Hierzu fällt zunächst auf, dass die Universitätsbibliothek dem Kläger vorwirft, im Besitz zweier Bibliotheksausweise „auf verschiedene Namen“ zu sein. Aus den mit den Behördenakten vorgelegten Benutzerdaten der Universitätsbibliothek ergibt sich allerdings, dass der Kläger offensichtlich einmal seinen zweiten Vornamen angegeben hat und einmal nicht. Ob insoweit von „verschiedenen Namen“ gesprochen werden kann, wenn alle übrigen Angaben übereinstimmen, muss doch sehr bezweifelt werden.
Sodann wird dem Kläger im Bescheid vorgeworfen, er sei „im Mai“ schlafend und auffällig schnarchend im Lesesaal angetroffen worden, mehrere andere Benutzer hätten sich beschwert. In der Klageerwiderung wird geltend gemacht, der Kläger sei „mehrfach schlafend angetroffen“ worden. In den vorgelegten Behördenakten findet sich nur ein entsprechender Bericht über ein Vorkommnis am 24. Mai (wohl 2007), im übrigen lediglich ein handschriftlicher Vermerk vom 25. Mai 2007 (fünftletztes Blatt der nicht nummerierten Behördenakten), der Benutzer sei schon seit Jahren auffällig, „häufig schnarchend in irgendwelchen Ecken“. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts wäre hier jedoch erforderlich gewesen, die Daten der entsprechenden Vorkommnisse vollständig festzuhalten.
In der Klageerwiderung wird außerdem noch vorgetragen, der Kläger sei einmal noch vor Öffnung der Bibliothek in der Toilette angetroffen worden. Auch hierzu ist allerdings in den Behördenakten wenig dokumentiert, lediglich in dem bereits zitierten Vermerk vom 25. Mai 2007 findet sich der Hinweis „vor ca. 3 Jahren bereits um 6.15 (!) in der TG“. Aus den mit den Behördenakten vorgelegten „Benutzerdaten“ ergibt sich hierzu, dass ihm im März 2003 wegen eines solchen Vorfalles der Benutzerausweis gesperrt worden war, wann der Vorfall selbst war, ist nicht festgehalten; dass es derselbe war, der in der Notiz vom 25. Mai 2007 angesprochen wird, lässt sich nur vermuten. Wie damals festgestellt worden war, um wen es sich überhaupt handelte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Die Sachverhaltsermittlung weist damit doch einige Lücken auf. Zudem kann mit den von der Universitätsbibliothek im Bescheid an erster Stelle und offensichtlich als tragende Gründe angegebenen Problemen mit dem Bibliotheksausweis das Hausverbot nicht gerechtfertigt werden. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken erfolgt zwar die Zulassung zur Benützung einer Bibliothek regelmäßig durch die Ausstellung eines Benutzerausweises. Gemäß § 27 S. 2 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken kann von dieser Regelung für die Hochschulbibliotheken jedoch abgewichen werden. Die Bibliothek der Universität … hat eine solche abweichende Regelung getroffen. Sie weist zum Beispiel im Rahmen ihres Internet-Auftritts unter http://www.bibliothek.uni-….de/service/benfuehrer/zulassung/kreis/ und zusätzlich auch unter dem Punkt „FAQ – häufig gestellte Fragen“ darauf hin, dass ein Benutzerausweis für die Nutzung des Bestandes in der Bibliothek nicht erforderlich ist. Er muss lediglich dann vorgelegt werden, wenn zusätzliche Dienste, wie zum Beispiel eine Ausleihe, in Anspruch genommen werden sollen. Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es einer Behörde nun aber, in ihrer Verwaltungspraxis von einem einmal eingeschlagenen Weg in Einzelfällen ohne sachlichen Grund abzuweichen. Selbstverständlich steht nichts entgegen, dass die Behörde eine etwa unzweckmäßig gewordene Praxis für die Zukunft ändert. Eine solche Änderung müsste dann aber gleichzeitig für alle neu Betroffenen gelten. Allgemein einen Benutzerausweis überhaupt nicht zu verlangen, einzelne Nutzer dann aber ausschließen zu wollen, weil ihr Ausweis gesperrt ist oder auf veralteten Angaben beruht, widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung und ist deshalb ermessensfehlerhaft.
Die Bibliothek führt in dem Hausverbotsbescheid weiterhin noch aus, dass ein wissenschaftliches Interesse des Klägers für die Benutzung nicht mehr erkennbar sei. Auch insoweit muss allerdings festgestellt werden, dass die Begründung dem Gleichheitssatz widerspricht. Es ist gerichtsbekannt, dass, wie auch der Kläger vorträgt, die Nutzer der Bibliothek nicht nach dem Zweck ihres Aufenthalts oder nach ihrem wissenschaftlichen Interesse befragt werden. Auch insoweit muss sich die Universitätsbibliothek an ihrer oben dargelegten veröffentlichten Verwaltungspraxis festhalten lassen, alle Personen zuzulassen, die die Bibliothek zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen beruflicher Arbeit und Fortbildung nutzen wollen. Hätten die Mitarbeiter den Eindruck, dass die Bibliothek von einzelnen Personen überhaupt nicht zur Arbeit, sondern nur zu Aufenthaltszwecken, sozusagen als „Wärmestube“, genutzt wird, müssten sie das selbstverständlich nicht hinnehmen. Insoweit wäre aber dann zu verlangen, dass dieser Sachverhalt konkret ermittelt wird und die Betroffenen zu diesem Zweck wenigstens vor Erlass eines Bescheides angehört werden. Ein fehlendes schützenswertes Interesse an der Nutzung kann jedenfalls nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden. Auch diese Begründung kann das Hausverbot also nicht rechtfertigen.
Stützt eine Behörde ihre Ermessensentscheidung auf mehrere Gründe, die zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, so ist diese bereits rechtswidrig, wenn einer dieser Gründe nicht sachgemäß ist. Die Universitätsbibliothek kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass jeder der geltend gemachten Gründe allein die Entscheidung getragen habe und diese deshalb rechtmäßig sei, solange sie auf wenigstens einem sachgemäßen Grund beruhe. Die Probleme mit dem Benutzerausweis des Klägers waren für die Universitätsbibliothek offensichtlich das entscheidende Kriterium für das Hausverbot, die weiteren Gründe wurden zusätzlich aufgeführt, um die Entscheidung zu untermauern. Dies ergibt sich aus der Formulierung „hinzu kommt“ im Bescheid. Dieses Kriterium sowie das weiter genannte fehlende wissenschaftliche Interesse tragen das Hausverbot nicht, da gegen des Gleichheitssatz verstoßen wird. Die Universitätsbibliothek wollte das Hausverbot aber ersichtlich auf alle drei Gründe stützen, hätte sie allein das Verhalten des Klägers in den Räumen der Universitätsbibliothek als ausreichend angesehen, wäre eine andere Formulierung des Bescheids die Folge gewesen, mindestens hätte das Verhalten an erster Stelle gestanden. Zudem ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk vom 25. Mai 2007, dass die Universitätsbibliothek davon ausging, ein Hausverbot wegen des monierten Verhaltens sei angemessen, „wird aber nicht viel nützen“. Offensichtlich wollte man das Hausverbot deshalb zusätzlich auf weitere Gründe stützen. Letztlich kann aber das Hausverbot schon deshalb nicht allein auf das Verhalten des Klägers gestützt werden, weil insoweit bei der Ermittlung des Sachverhalts nur wenig konkrete Ergebnisse erzielt wurden und es im Übrigen auf Vermutungen und wagen Mitteilungen beruht, sodass die Entscheidung dann wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung ermessenswidrig ist.
4. Das Hausverbot der Universität … wurde aber auch mit der Erhebung der Klage deshalb rechtswidrig, weil es nicht mehr hinreichend bestimmt war.
Es war durch Angabe der Daten begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem 30. August 2007 und dem 30. November 2007. Nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entfiel das Vorverfahren nach § 68 VwGO. Es war unmittelbar Klage zu erheben, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam. Durch die aufschiebende Wirkung war das Hausverbot aber vom Kläger zunächst nicht zu beachten. Würde das Hausverbot später bestandskräftig, so hinge es zeitlich gleichsam „in der Luft“, da es weder über einen wirksamen Anfangs- noch einen wirksamen Endzeitpunkt verfügte.
5. Um Missverständnisse zu vermeiden, weist das Gericht darauf hin, dass es in der Tat nicht mit den Zielen und Aufgaben einer Universitätsbibliothek vereinbar ist, wenn sich Benutzer unter Treppen oder an ähnlichem Ort zum Schlafen niederlassen. Auch haben Betriebsfremde dort außerhalb der Öffnungszeiten nichts zu suchen. Wie ausgeführt setzt aber künftiges Einschreiten gegen den Kläger eine sorgfältige Dokumentation der Geschehnisse voraus, so dass im Bestreitensfall eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.
6. Der Beklagte trägt als unterlegenen Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5000,– EUR festgesetzt.