Gericht: OLG Celle
Entscheidungsdatum: 28.07.1998
Aktenzeichen: 1 Ws 154/98
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Strafgefangener beantragt, dass ihm Bücher aus seinem Privatbesitz ausgehändigt werden. Die Strafvollstreckungsanstalt lehnt diesen Antrag wegen der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und unter Verweisung auf die Anstaltsbibliothek ab. Daraufhin reicht der Insasse eine zulässige Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht beschließt, dass der Strafgefangene einen Anspruch auf Bücher hat, die sich bereits in seinem Privatbesitz befinden, und er diese nicht nochmals per Versandhandel erwerben muss.
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit durch ihn die Einbringung eigener Bücher in die Justizvollzugsanstalt abgelehnt worden ist.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … zurückverwiesen.
3. Der Streitwert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses stellte der Verurteilte am 15. und 27. April 1998 Anträge auf gerichtliche Entscheidung, mit denen er verschiedene Anliegen verfolgte. Mit Schreiben vom 30. April 1998 teilte er mit, daß sich alle Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Aushändigung seiner Bücher erledigt hätten mit Ausnahme des Antrags auf Aushändigung seiner Bücher.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem angefochtenen Beschluß: „… In der JVA … besteht die Möglichkeit, eine Anstaltsbibliothek zu benutzen. Darüber hinaus kann der Verurteilte jederzeit neue Bücher über die JVA oder den Versandhandel bestellen. Eine Aushändigung von alten Büchern aus dem Besitz des Verurteilten wird in der Regel die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, da die Bücher vor dem Einbringen gründlich auf fremde Gegenstände, wie Drogen, Geld oder ähnliches zu kontrollieren wären, was mit einem ganz erheblichem Aufwand verbunden wäre …“
Gegen die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dem Gefangenen stehe nur im Ausnahmefall das Recht zu, eigene Bücher in die Anstalt zu verbringen, wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auf die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Frage des Verbringens eigener Bücher in die Justizvollzugsanstalt beschränkt, denn nur zu diesem Punkt enthält das Rechtsmittel Ausführungen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es gilt, der Gefahr der Wiederholung des im nachfolgenden aufzuzeigenden Rechtsfehlers entgegenzuwirken.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Für einen Beschluß nach § 115 StVollzG gelten die Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt. Die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen müssen so vollständig wiedergegeben werden, daß eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglicht wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 16. Juni 1998 – 1 Ws 109/98 (StrVollz) –). Daran fehlt es hier. Der angefochtene Beschluß teilt nicht mit, was genau der Antragsteller bei der Justizvollzugsanstalt … beantragt hat und aus welchen konkreten Gründen die Justizvollzugsanstalt seinen Antrag abschlägig beschieden hat.
2. Die allgemeinen Erwägungen der Strafvollstreckungskammer zur Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch die Aushändigung alter Bücher tragen die Entscheidung nicht.
Ein Strafgefangener hat Anspruch darauf, in angemessenem Umfange Bücher zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung zu besitzen (§ 70 Abs. 1 StVollzG). Dies gilt dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung der Bücher mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 StVollzG). Die Auswahl der danach gestatteten Gegenstände ist in das Belieben des Gefangenen gestellt. Ihr Bezug wird durch § 70 StVollzG nicht geregelt, ist also anders als in § 68 Abs. 1 StVollzG nicht auf die Vermittlung der Anstalt beschränkt. Grundsätzlich kann ein Gefangener daher nicht auf die Leihe aus der Anstaltsbibliothek oder den Kauf im Versandhandel verwiesen werden. Selbst wenn man mit KG, NStZ 1984, 478 den Erlaß einer Allgemeinverfügung durch den Anstaltsleiter für zulässig hielte, Bücher grundsätzlich nur über den Versandhandel zu beziehen oder aus der Anstaltsbibliothek auszuleihen – ob eine solche Hausverfügung hier besteht, teilt der angefochtene Beschluß nicht mit –, wäre der Anstaltsleiter nicht von der Pflicht entbunden, stets zu prüfen, ob der im Einzelfall gegebene Sachverhalt Besonderheiten aufweist. So dürfte es im Regelfall einem Gefangenen nicht zuzumuten sein, ein Buch neu zu kaufen, das er bereits außerhalb der Justizvollzugsanstalt im Besitz hat. Darüber hinaus hat die Vollzugsbehörde zu prüfen, ob nicht Ausschlußgründe nach § 70 Abs. 2 StVollzG gegeben sind, weil beispielsweise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch das Einschmuggeln von Geld oder Rauschgift gefährdet sein könnte. Die Ausschlußgründe des § 70 Abs. 2 StVollzG setzen aber die konkrete Gefahr eines Mißbrauchs im Einzelfall voraus (Beschluß des hiesigen 3. Strafsenats ZfStrVo 1983, 192; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 6. Aufl., § 70 Rdn. 5). Ob eine solche Prüfung hier stattgefunden hat und welche Tatsachen der Prüfung gegebenenfalls zugrunde gelegt worden sind, läßt der Beschluß nicht erkennen.
III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 a, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 GKG.
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