Gericht: Arbeitsgericht Ulm
Entscheidungsdatum: 17.01.2006
Aktenzeichen: 8 Ca 339/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger möchte gerichtlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Bibliothek, in der er als sog. Ein-Euro-Jobber beschäftigt ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, da er mit der Rückstellung von Büchern und Lesesaalaufsicht reguläre Bibliothekstätigkeiten des Stammpersonals übernommen habe. Das Gericht weist die Klage mit der Begründung ab, dass ein Ein-Euro-Job kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet und der Kläger nicht dezidiert vortragen kann, dass er mit der Bibliothek mündlich eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 4.800,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner am 01.08.2005 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass er seit 21.03.2005 bei der beklagten Partei als Bibliotheksmitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
Dem liegt „seinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt“ (§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG) folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 22.11.1961 geborene Kläger war seit dem 21.03.2005 in der Bibliothek der beklagten Partei in W. auf Initiative und Vermittlung der D. gGmbH tätig. Seit der Einführung von Hartz IV ist die D. gGmbH mit der Vermittlung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern in Arbeitsgelegenheiten im Landkreis R. betraut (Abl. 19 f.).
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II zwischen dem Kläger und der beklagten Partei ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist.
Der Kläger trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung, dass die beklagte Partei den Kläger seit 21.03.2005 als Bibliotheksmitarbeiter faktisch beschäftigt habe. Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Kläger in der Woche 25 Stunden arbeiten solle. Es sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ein Arbeitsverhältnis bestehe seit 21.03.2005 faktisch. Wie sich aus der Stellungnahme des Bibliotheksleiters (Abl. 17 ff.) ergebe, habe die beklagte Partei den Kläger zur Unterstützung der Bibliotheksaufsicht mehrfach eingesetzt. Die Tätigkeiten der Aufsicht seien weder eine gemeinnützige noch eine zusätzliche Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Der Kläger sei z. B. für die Tage 29. Juli 2005, 01. August 2005 und 02. August 2005 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr zusammen mit einer studentischen Hilfskraft, die unerreichbar im Magazin tätig gewesen sei, allein verantwortlich für die Bibliothek gewesen. Andere Arbeitskräfte seien nach 17:00 Uhr nicht mehr anwesend gewesen.
Die beklagte Partei habe zwei Aufsichtskräfte mit einem „400-Euro-Arbeitsvertrag“ entlassen, da sie davon ausgegangen sei, dass der Kläger nunmehr die Aufsicht übernehmen könne.
Darüber hinaus habe die beklagte Partei auch zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt, die sie als „Ein-Euro-Kräfte“ auch gesetzeswidrig in der Aufsicht bzw. Rückstellung beschäftigt habe. Die Rückstellung von Büchern und Medien an die richtigen Regalplätze sei keine zusätzliche Aufgabe. Die D. gGmbH habe den Kläger hinsichtlich seiner Arbeitsleistung nicht überwacht. Die Tätigkeit des Klägers müsse von Stammkräften übernommen werden, da eine neue Registrierung bei notwendiger Auslagerung in ein Ausweichmagazin zu den üblichen Bibliothekstätigkeiten zähle.
Zudem habe die beklagte Partei dem Kläger mit Datum vom 14.07.2005 ein Zwischenzeugnis (Abl. 26) erstellt, obwohl sie behaupte, nicht Arbeitgeberin des Klägers zu sein.
Der Kläger beantragt daher: Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 21.03.2005 bei der Beklagten als Bibliotheksmitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
Die beklagte Partei beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die beklagte Partei trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei. Das Gesetz stelle klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II kein Arbeitsverhältnis begründet werde. Vorliegend seien alle Voraussetzungen erfüllt (Abl. 13 ff. und 25 ff.). Selbst dann, wenn es sich um einen „unechten Ein-Euro-Job“ gehandelt hätte, läge kein Arbeitsverhältnis, auch kein „faktisches’“ vor, wie Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177 ff. einleuchtend darlegen würden. Die vom Kläger angesprochenen Personen seien ab 01.07.2004 und 18.10.2004 als Arbeiter eingestellt worden, wobei die Dauer der Laufzeit der Arbeitsverhältnisse auf den 30.06.2005 beschränkt gewesen sei.
Die Erteilung des „Zwischenzeugnisses“ durch den Leiter der Bibliothek sei für die Qualifikation des rechtlichen Verhältnisses der Parteien nicht relevant.
Das Gericht werde zu prüfen haben, ob es den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht verweisen müsse. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2005, Az.: L 3 ER 79/05 AS, sowie auf das Arbeitsgericht Bautzen, Beschluss vom 26.05.2005, Az.: 2 Ca 2151/05, verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen werde jedoch nicht gerügt (Abl. 43).
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze der Prozessvertreter bzw. der Parteien nebst jeweiligen Anlagen, auf das Protokoll sowie auf das mündliche Parteivorbringen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig (1.). Die Klage ist unbegründet (2.). Zwischen den Parteien ist nach derzeitigem Sachvortrag kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.
Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG):
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Das erkennende Gericht konnte über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs in der Hauptsacheentscheidung selbst entscheiden, da keine Rüge seitens der Parteien erhoben worden ist, vgl. hierzu Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 58 ff.
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, vgl. nur BAG, Beschluss vom 28.10.1993, 2 AZB 12/93, AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979. Vorliegend ist ein so genannter sic-non-Fall gegeben. Hierzu gehören Fälle, in denen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht sind hier „doppelrelevant“, also sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend. In diesen Fällen reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Ist der Kläger kein Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Fall sinnlos, vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2001, 20 Ta 6/01, mit weiteren Nachweisen. Der Kläger begehrt hier die Feststellung, dass er als Arbeitnehmer bei der beklagten Partei seit 21.03.2005 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
2. Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II nicht gegeben waren.
Zwar wird teilweise vertreten, dass bei Nichtbeachtung der Voraussetzung der „Zusätzlichkeit“ ein „faktisches“ Arbeitsverhältnis entstehe, kraft dessen der „Ein-Euro-Jobber“ befugt sei, das übliche Entgelt zu fordern, vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 57 und die weiteren Nachweise hierzu bei Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2178.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die bestehende Gesetzeslage geht bei einem Einsatz eines sogenannten „Ein-Euro-Jobbers“ von einem „Dreiecksverhältnis“ aus. Der Leistungsträger schafft, meist bei externen Dritten, die Arbeitsgelegenheiten, die ein Teil des Sozialrechtsverhältnisses zum erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bleiben. Sie sollen integraler Bestandteil des Sozialrechtsverhältnisses sein, in dem das Konzept des Förderns und Forderns umgesetzt wird. „Ein-Euro-Jobs“ können daher nicht Gegenstand eigenständiger, konstitutiv wirkender Vereinbarungen zwischen externem Maßnahmenträger und „Ein-Euro-Jobber“ sein, vgl. hierzu Rixen/ Pananis, NJW 2005, 2177, 2179 mit weiteren Nachweisen. Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II gegeben, so bestimmt diese Norm, dass diese zusätzlichen Arbeiten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Es kann hieraus jedoch nicht unmittelbar der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei fehlenden Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige in einem „faktischen“ Arbeitsverhältnis steht. Das Gesetz selbst ordnet eine solche „Sanktion“ nicht an. Daher muss auf die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis zurückgegriffen werden.
Von einem „faktischen“ (besser: fehlerhaften) Arbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat. Der Begriff „faktisches Arbeitsverhältnis“ ist missverständlich, weil es in jedem Falle (auch bei fehlerhaftem Arbeitsverhältnis) eines, wenn auch gestörten, Vertragsschlusses bedarf, d. h. der Vertrag nicht lediglich durch die Arbeitsleistung zu Stande kommt. Grundlage des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses ist ein geschlossener und in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag, der von Anfang an wegen Rechtsverstoßes nichtig oder rückwirkend wegen Anfechtung vernichtet worden ist, vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, § 611 BGB Rdnr. 170 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis ist hier stets eine Willensübereinstimmung der Beteiligten (mag sie auch nichtig oder fehlerhaft sein), es muss also dem Tatbestand nach ein Vertragsabschluss gegeben sein. Das falsche Verwaltungshandeln führt aber nicht zu einem „faktischen“ Arbeitsverhältnis, denn ein solches kann nicht durch einen Verwaltungsakt begründet werden, vgl. zur Rechtslage unter Geltung des § 19 Abs. 2 BSHG: BAG, Urteil vom 14.12.1988, 5 AZR 661/86, n.v.-juris.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht dezidiert vorgetragen, wann er mit welcher vertretungsberechtigten Person der beklagten Partei welche arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen haben will. Vielmehr stützt er die Klage auf die bloße Behauptung des Bestehens eines „faktischen“ Arbeitsverhältnisses und der mündlichen Vereinbarung, dass er in der Woche 25 Stunden arbeiten solle. Nachdem gerade das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im Streit steht, bedarf es eines dezidierten Sachvortrags des Klägers zu einem, wenn auch fehlerhaften, Vertragsschluss. Dieser liegt nicht vor.
Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 GKG. Der Feststellungsantrag wurde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des wirtschaftlichen Interesses der Parteien mit einer Quartalsvergütung bewertet.