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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 13.05.2009

Aktenzeichen:2-06 O 172/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt der Verlag Ulmer ein Verbot, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt seine Werke digitalisiert und den Bibliotheksbesuchern an elektronischen Lesesplätzen zur Verfügung stellt. In erster Instanz wurde auf Grundlage der §§ 52b und 53 UrhG entschieden, dass die Digitalisierung und Bereitstellung der Bücher an elektronischen Leseplätzen rechtmäßig sei und dies durch ein Lizenzangebot von Seiten des Verlages nicht aufgehoben werden könne. Des weiteren sei es gestattet, die digitalisierten Werke auf der Homepage der Bibliothek zu bewerben, da dort keinerlei Verlinkungen zum Text besteht. Auch der Ausdruck von Teilen des Texts sei rechtmäßig, jedoch nicht das Vervielfältigen auf externen Speichermedien.

weitere Informationen:
Deutschlandradio Kultur vom 14.05.2009
heise online vom 10.06.2009

Instanzenzug:
– LG Frankfurt a.M. vom 13.05.2009, Az. 2/06 O 172/09
OLG Frankfurt a.M. vom 24.11.2009, Az. 11 U 40/09

Instanzenzug Hauptsacheverfahren:
LG Frankfurt a.M. vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378/10
BGH vom 20.09.2012, Az. I ZR 69/11
EuGH vom 11.09.2014, AZ C-117/13
BGH vom 16.04.2015, AZ I ZR 69/11
BGH vom 10.12.2015, AZ I ZR 69/11

Tenor:
Der Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek XXX zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, insbesondere die „Einführung in die Neuere Geschichte“ von W. S. auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 1. zu 25 %.
Die Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt die Antragstellerin vorab. Die Kosten der Antragstellerin trägt diese zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 1. zu 25 %. Die Kosten der Antragsgegnerin zu 1. trägt diese zu 50 % und die Antragstellerin zu 50 %.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 100.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin zu 1) in ihrer Bibliothek zur Verfügung gestellten elektronischen Leseplätze.
Die Antragstellerin ist ein bekannter Verlag, welche in einem Verlagsportfolio hauptsächlich wissenschaftliche Literatur führt. Zu ihrem Verlagsprogramm zählen u.a. diverse Lehrbücher zu den Fächern Geowissenschaft, Biologie, Umweltingenieurwissenschaft und Geschichte. U.a. verlegt die Antragstellerin auch das streitgegenständliche Werk „Einführung in die neuere Geschichte“ von W. S., welches derzeit in der X. Auflage am Markt erhältlich ist. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde 1877 gegründet. Sie ist als Universität des Landes Hessen eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Zentralbibliothek ist die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Ihre Sammlungsschwerpunkte liegen im Bereich der naturwissenschaftlich-technischen, geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen und landeskundlichen Literatur. Die Sammlung geht in ihrem Grundstock auf die Büchersammlung des Landgrafen Hans-Georg I. von Hessen-Darmstadt zurück. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und als Bundesland Trägerin der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragsgegnerin zu 1) hält in ihrem Bestand sieben Exemplare des streitgegenständlichen Buchs „Einführung in die neuere Geschichte“ von W. S.. Im Januar 2009 wurde dieses Werk zum Zweck der Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen digitalisiert. Hierbei wurden die einzelnen Kapitel als PDF-Dateien gespeichert und Anfang Februar 2009 in die Datenbank eingepflegt, welche den elektronischen Leseplätzen zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin zu 1) stellt zum Abruf für den Benutzer einen PDF-Reader der Fa. Adobe zur Verfügung. Die einzelnen Dateien sind Grafikdateien, die einer modernen Textverarbeitung nicht zugänglich sind. Der Aufruf der fraglichen PDF-Dateien ist jedenfalls über die in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1) zur Verfügung gestellten elektronischen Leseplätzen möglich. Simultan können jeweils nur so viele identische PDF-Dateien aufgerufen werden, wie Printexemplare im Bibliotheksbestand vorhanden sind. Die fraglichen Dateien können in technischer Hinsicht am elektronischen Leseplatz eingesehen und ausgedruckt werden. Zudem ist es dem Benutzer möglich, Dateien auf einen USB-Stick zu sichern und mit nach Hause zu nehmen.
An den Leseplätzen erteilte die Antragsgegnerin zu 1) zunächst folgenden Hinweis:
„… Die digilehrbücher können aus rechtlichen Gründen nur in den Räumen der ULB angeboten werden, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (mehr…). Die ULB sorgt durch technische und organisatorische Maßnahmen für die Einhaltung dieser Bestimmungen. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Vervielfältigen oder Weiterleiten der digilehrbücher verboten ist“.
Hinter dem als Link ausgestalteten Textbestandteil „(mehr…)“ folgte eine detaillierte Erläuterung zu den Vorgaben des § 52b UrhG.
Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens konkretisierte die Antragsgegnerin zu 1) den Urheberhinweis wie folgt: „Wir machen darauf aufmerksam, dass die Benutzung des elektronischen Leseplatzes nur zur Forschung und für private Studien gestattet ist. Ein Vervielfältigen (Ausdrucken/Speichern) ist nur statthaft, soweit der Nutzer nach § 53 UrhG (privater und sonstiger Gebrauch) privilegiert ist. Jede Weiterverbreitung ist untersagt. Die elektronischen Leseplätze waren zunächst nicht durch ein Login gesichert, mittlerweile muss sich der Nutzer elektronischer Leseplätze durch ein persönliches Login und Passwort anmelden. Diese erhält er nur, wenn er über einen Benutzerausweis der Bibliothek verfügt. Weitergehende Kontrollen gibt es für die Nutzer der Bibliothek weder beim Betreten noch beim Verlassen der Bibliothek.
Die Antragstellerin erfuhr nach einem Test von diesen Vorgängen am 18.3.2009.
Sie behauptet, mit Schreiben vom 29.1.2009 der Antragsgegnerin ein Angebot unterbreitet zu haben (Anlage K 4, K 5). Die Antragsgegnerin habe hierauf nicht reagiert.
Sie ist der Auffassung die von der Antragsgegnerin zu 1) etablierte Praxis elektronischer Leseplätze sei sowohl urheberrechtlich als auch lauterkeitsrechtlich zu beanstanden. Bereits die eigenmächtige Digitalisierung des streitgegenständlichen Werkes greife unzulässig in das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin i.S. § 16 UrhG ein. Gleiches gelte für die angebotene Möglichkeit des Ausdrucks. Zudem werde das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung i.S. § 19a UrhG und das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG verletzt. Die Eingriffe seien nicht durch § 52b UrhG legitimiert. Hier sei zunächst zu beachten, dass § 52b UrhG bereits dann nicht mehr anwendbar sei, wenn der Bibliothek die Möglichkeit einer angemessenen Lizenzierung geboten worden sei. Jede andere Auslegung werde dem sog. Drei-Stufen-Test nicht gerecht, der hier zugunsten des Urhebers eine restriktive Auslegung gebiete. Dies werde bereits an dem Umstand deutlich, dass es sich bei einer Vielzahl von öffentlichen Bibliotheken um sog. „Pflichtexemplarsbibliotheken“ handele, die nicht etwa aufgrund Kaufvertrags, sondern kraft gesetzlicher Regelung an die nun zu digitalisierenden Werke gekommen seien. Auch die europarechtlichen Vorgaben belegten, dass bereits die Möglichkeit eines angemessenen Lizenzvertrages das Recht des § 52b UrhG ausschlössen. Auch der Wortlaut des § 52b UrhG stehe einer derartigen Interpretation nicht entgegen, da dort lediglich vertragliche Regelungen erwähnt würden, die auch die Möglichkeit eines Vertragsschlusses erfassten. Selbst wenn man dem aber nicht folge, sei die Praxis der Antragsgegnerin zu 1) nicht von § 52b UrhG gedeckt. Die von der Antragsgegnerin zu 1) installierten Schutzmechanismen seien unzureichend. Sie verhinderten letztlich nicht, dass Nutzer zu gewerblichen Zwecken auf die Angebote zugriffen. Die vorgenommene Digitalisierung sei zudem von § 52b UrhG nicht legitimiert, da die Norm lediglich ein Leserecht entwickle, eine sog. Annex-Kompetenz sei der Bibliothek dagegen gerade nicht zuzugestehen. Die Möglichkeit eines Ausdrucks lasse sich nicht aus § 53 UrhG rechtfertigen, da § 52b UrhG gerade nicht auf diese Norm verweise. Die Kopie sei deswegen im vorliegenden Fall nach der gesetzlichen Regelung lediglich von der dem Digitalisat zugrundeliegenden Papierform her zulässig. Die Mitnahme gefertigter Kopien oder Sicherungen auf ein digitales Medium stelle zudem keine Nutzung mehr „in den Räumen“ der Bibliothek dar, die dem Leserecht des § 52b UrhG zugrunde lägen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die digitale Vervielfältigung bzw. der Ausdruck auf der Basis des digitalisierten Werkes wesentlich einfacher möglich seien als die Kopie von der Papierform.
Die Antragstellerin hat den ursprünglich auch gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten gleichlautenden Antrag zurückgenommen und beantragt zuletzt den Erlass folgender einstweiliger Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1):
Der Antragsgegnerin zu 1) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
a) Lehrbücher oder andere Werke aus dem Verlag der Antragstellerin, insbesondere die „Einführung in die Neuere Geschichte“ von W. S., zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und/oder in digitalisierter Form für öffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Leseplätzen der Universitäts- und Landesbibliothek XXX zu benutzen, ohne zuvor mit der Antragstellerin geklärt zu haben, ob letztere das betreffende Werk in digitaler Form zu angemessenen Bedingungen zur Lizenzierung anbietet;
b) Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek XXX zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, insbesondere die „Einführung in die Neuere Geschichte“ von W. S., an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen;
c) Lehrbücher oder andere Werke aus dem Verlag der Antragstellerin, insbesondere die „Einführung in die Neuere Geschichte“ von W. S., elektronisch anzubieten, wie es am 19.3.2009 auf der Webseite der Antragsgegner (gemäß Anlage K 3) geschehen ist.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, das von der Antragstellerin unterbreitete Lizenzangebot sei nicht angemessen gewesen. Die Koordinierungsgruppe des HEBIS – Konsortiums habe das vorgelegte Angebot geprüft und sodann mit Beschluss vom 2.3.2009 abgelehnt. Die Gründe seien dem UTB Vertriebspartner G. B. & O. durch E-Mail mitgeteilt worden (Anlage Sch 4). Insbesondere die fehlende Kalkulierbarkeit der anfallenden Nutzungsgebühren und die Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Lehrmittelfreiheit ließen das Lizenzangebot der Antragstellerin nicht als angemessen erscheinen.
Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.
1. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Die Sache ist dringlich, da die berechtigten Interessen der Antragstellerin an einem zeitnahen Rechtsschutz hier die Interessen der Antragsgegnerin zu 1) überwiegen.
2. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Verfügungsansprüche nur in dem erkannten Umfang zu.
a. Zunächst ist der unter lit. a) geltend gemachte Antrag, der sich auf die Zulässigkeit der Digitalisierung selbst und das Zugänglichmachen an elektronischen Leseplätzen bezieht, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG unbegründet.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Antragsgegnerin zu 1) geschaffene Angebot eines elektronischen Leseplatzes verletzt weder das ihr als Inhaberin der Nutzungsrechte zustehende Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht, noch das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung an dem streitgegenständlichen Werk. Vielmehr ist nach Aktenlage die Schaffung elektronischer Leseplätze gemäß § 52 b UrhG zulässig.
aa. Unstreitig liegen hinsichtlich beider beanstandeten Verhaltensweisen die Voraussetzungen des § 52 b UrhG im Wesentlichen vor. Die Antragsgegnerin zu 1) ist als öffentliche Bibliothek Adressatin der Norm. Das Angebot erfolgt – soweit es Antrag lit. a) betrifft – lediglich in den Räumen der Antragsgegnerin zu 1). Auch die Voraussetzungen des § 52 b Satz 2 UrhG sind gegeben, da die Zahl der zur Veröffentlichung gestellten Exemplare an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen der Stückzahl im Bestand entspricht.
Nach Aktenlage ist zudem davon auszugehen, dass das Angebot lediglich zur Forschung bzw. für private Studien zugänglich gemacht wird. Die Antragsstellerin hat Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr entwickelten Bedenken hinsichtlich etwaiger Missbrauchsmöglichkeiten und fehlender Kontrollen bleiben letztendlich spekulativ. Unstreitig weist die Antragsgegnerin zu 1) auf den gesetzlich limitierten Verwendungszweck hin, wenn dies ursprünglich auch lediglich durch einen Link geschah. Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Antragsgegnerin zu 1) ein Zugänglichmachen zu nicht limitierten Verwendungszwecken ermögliche. Letztlich bleibt – auch bei den von Antragstellerseite geforderten Kontrollmaßnahmen – der Zweck der Nutzung ein nur schwer überprüfbares Internum des Nutzers. Auch die von Antragstellerseite geforderten Kontrollen erweisen sich zum Ausschluss eines Missbrauchs in diesem entscheidenden Punkt als in gleicher weise problematisch.
Vorstellbare tatsächlich effektive Kontrollen, die zuvor eine detaillierte Darlegung und Prüfung des Zwecks der Nutzung voraussetzen würden, erweisen sich erkennbar als unverhältnismäßig und stehen der Intention der Regelung des § 52b UrhG entgegen. Die intendierte Nutzungspraxis würde auf diesem Wege vollständig ausgehöhlt.
b. Dies zugrunde gelegt erweist sich zunächst das Zugänglichmachen der geschaffenen Angebote gem. § 52b UrhG als erlaubt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass der Anwendung des § 52b UrhG eine „vertragliche Regelung“ i.S.d. § 52 b Satz 1 UrhG entgegen stünde.
Ob mit dieser Tatbestandsvoraussetzung lediglich bestehende vertragliche Regelungen gemeint sind oder auch Vertragsangebote erfasst werden sollen, wird unterschiedlich bewertet (vgl. etwa zum Streitstand Dreyer/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 52b Rz. 12; Hören MMR 2007, 617; Spindler NJW 2008, S. 13; Wandtke/Bullinger/Jarny, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 52b, Rz. 27; Fromm/Nordemann-Dustmann, Urheberrechtsgesetz, § 52 b, Rz. 11). Nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung des § 52b UrhG nicht bereits durch das Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen, wie dies die Antragstellerin meint.
Nach dem sowohl dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang als auch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmbaren Willen des Gesetzgebers soll § 52b UrhG vielmehr lediglich durch bestehende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Zunächst stellt der Wortlaut von § 52b UrhG in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf „vertragliche Regelungen“ ab. Bereits dieser Begriff ist seinem originären Wortverständnis nach – anders als die Antragstellerin meint – nur schwer mit einem Vertragsangebot vereinbar. Denn ein Angebot bleibt einseitig und kann deswegen eine „Regelung“ – also eine beidseitig bindende Vereinbarung – nicht begründen. Dieses originäre Wortverständnis entspricht auch dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Insbesondere differenziert das Gesetz in § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG, in dem es bereits auf das „Ermöglichen“ einer vertraglichen Regelung abstellt, klar in seinem Wortlaut, wenn bereits ein Vertragsangebot genügen soll.
Dass es sich hierbei auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, belegen die Gesetzgebungsmaterialien und die Gesetzgebungshistorie. Die vorstehend dargestellte Differenzierung findet sich bereits in dem Gesetzgebungsentwurf der Bundesregierung vom 15.6.2006 (BT-DS 16/1828). Hier wird ausdrücklich zwischen vertraglichen Regelungen i.S. § 52b UrhG, die getroffen wurden (BT-DS 16/1828, S. 26), und Angeboten im Sinne § 53a UrhG (BT-DS 16/1828, S. 27) unterschieden. Da der Entwurf in der hier entscheidenden Passage trotz Kritik (vgl. etwa die Stellung des Sachverständigen Prof. Dr. H. im Rechtsausschuss vom 20.11.2006, S. 9; Formulierungsvorschlag des Deutschen Bibliothekenverbandes des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 23.3.2007) im Gesetzestext fortgeführt wurde, ist ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszuschließen.
Auch Art. 5 Abs. 3 Lit. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22.5.2001 steht dieser Auslegung nicht entgegen, da auch sie nicht ausdrücklich Lizenzangebote einbezieht. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die vorstehende Auslegung den öffentlichen Bibliotheken eine sehr komfortabel ausgestaltete Verhandlungsposition im Rahmen von Verhandlungen mit Verlagen zugesprochen wird. Dies gebietet jedoch kein abweichendes Auslegungsergebnis, insbesondere liegt kein Verstoß gegen den sog. Drei-Stufen-Test vor. Der Verlag wird nicht unangemessen benachteiligt, insbesondere sind auch die öffentlichen Bibliotheken im vorliegenden Fall gehalten, eine entsprechende Vergütung für die gesetzliche Lizenz zu erstatten. Diese wird über die VG-Wort ausgehandelt und abgerechnet. Auch stellt sich der hier in Streit stehende Eingriff im Verhältnis zu den bereits seit Jahrzehnten geltenden Eingriffen gemäß § 53 Abs. 2 UrhG nicht als wesentlich intensiver dar. Insbesondere die von Antragstellerseite aufgeführten Umsatzeinbußen und Beeinträchtigungen des Verlagsangebots liegen nicht nahe und waren bereits Gegenstand intensiver Diskussionen, welche das Gesetzgebungsverfahren begleitet haben. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Folgen die Regelung des § 52b UrhG geschaffen.
c. Auch die beanstandete Digitalisierung der Werke ist von § 52b UrhG gedeckt. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur begründet § 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Vervielfältigung des Werkes. Um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel zunächst jedoch ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen. Ansonsten liefe die fragliche Bestimmung weitgehend leer (vgl. Dreyer/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 52, Rz. 14; BT-DS 16/1828, S. 26 und BT-DS 16/5939, S. 44; Berger GRUR 2007, 7544, 7556; Spindler NJW 2008, S. 13).
d. Da das Verhalten der Antragsgegnerin gem. § 52b UrhG erlaubt ist, scheiden auch die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche aus.
2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen steht der Antragstellerin auch der mit lit. c.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, der sich gegen ein Angebot von Lehrbüchern im Internet wendet. Der in Anlage K3 abgebildete Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 1) bietet keine Möglichkeit, aus dem Internet auf die geschaffenen elektronischen Ressourcen zuzugreifen. Als schlichter Hinweis bzw. Werbung auf das Angebot der Antragstellerin ist jedoch auch dies gem. § 52b UrhG erlaubt. Insoweit geltend vorstehende Ausführungen entsprechend.
3. Teilweise Erfolg hat die Antragstellerin mit ihrem unter lit. b) geltend gemachten Unterlassungsbegehren. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. § 97 I UrhG verlangen, es Nutzern nicht zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, an elektronischen Arbeitsplätzen auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen bzw. diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Dagegen war das gegen die Möglichkeit eines Ausdrucks der digitalisierten Werke gerichtete Unterlassungsbegehren zurückzuweisen.
Der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass sich die Berechtigung dieses Angebots nicht aus § 53 UrhG ergeben kann. Weder der Wortlaut des § 52b UrhG erhält einen Hinweis auf eine Anwendungsmöglichkeit des § 53 UrhG, noch spricht die Systematik des geschaffenen Normgefüges für eine derartige Auslegung. Allerdings ergibt sich die grundsätzliche Berechtigung zum Ausdruck der geschaffenen elektronischen Inhalte als Annexkompetenz aus § 52b UrhG selbst.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der geschaffene § 52b UrhG eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist (BT-DS 16/1828, S. 26). Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der hierdurch geschaffene Eingriff intensiver sei als die existierende Kopiermöglichkeit im Rahmen von § 53 UrhG. Das Gesetz rechtfertigt in jedem Falle keine vollständige Kopie des Werkes, sondern lediglich eine teilweise Ablichtung einzelner Passagen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die besorgten Unterschiede nicht als derart intensiv. Sie sind vielmehr Folge und auch Zweck der geschaffenen Neuregelung, welche einer Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung dienen soll.
Diese Annexkompetenz rechtfertigt jedoch lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst ist jedoch die geschaffene Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern und aus der Bibliothek mitzunehmen. Denn insoweit überschreitet das Angebot die weiteren Voraussetzungen des § 52b UrhG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52b UrhG muss sich das Angebot auf eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek beschränken. Ließe man die Speicherung und Mitnahme der Digitalisate selbst zu, würde – anders als bei der Mitnahme eines Ausdrucks – eine Nutzung des geschaffenen Angebots auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht. Dies ist durch die geschaffene Regelung nicht mehr gedeckt.

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